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STV, NIV, NEV, WV

Fragen zu STV. NIV, NEV, WV

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Kartei Details

Karten 56
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 13.03.2021 / 10.11.2021
Lizenzierung Keine Angabe
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Was regelt die NIV?

Regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten und die Kontrolle an Niederspannungsinstallationen.

(NIV Art. 1)

Welche Kapitel kennt die NIV?

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2: Bewilligung für Installationsarbeiten

Kapitel 3: Ausführen von Installationsarbeiten

Kapitel 4: Installationskontrolle

Kapitel 5: Gebühren, Strafbestimmungen

Kapitel 6: Schlussbestimmung

Was Regel die NIV?

Regel die Voraussetzungen für die Arbeiten und die Kontrolle an Niederspannungsinstallationen.

(NIV Art. 1)

Welche Kapitel kennt die NIV?

  • Allgemeine Bestimmungen
  • Bewilligung für Installationsarbeiten
  • Ausführung von Installationsarbeiten
  • Installationskontrolle
  • Gebühren, Strafbestimmungen
  • Schlussbestimmungen

Für welche Installation gilt die NIV?

50VAC - 1000VAC

120VDC - 1500VDC

Gelten auch für Installationen grösser 1000VAC und 1500VDC die aus Niederspannunginstallationen gespiesen werden.

(NIV Art. 1)

Für Installationen im Kleinstrombereich, gelten nur die Allgemeinen Bedingungen.

 

Wer kann Abweichungen von der NIV bewilligen?

Eidg. Departement für UVEK (Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation), oder in weniger bedeutenden Fällen das ESTI.

(NIV Art. 1)

Für welche Installationen gilt die NIV nicht?

  • Bahnspezifische elektrische Einrichtung. (Eisenbahn, Seilbahn)
  • Öffentliche Beleuchtung

(NIV Art. 1)

Was sind elektrische Installationen?

  • Hausinstallationen
  • Installationen die aus einer Hausinstallation gespiesen werden
  • Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Berbindung zum öffentlichen Netz
  • Stromverteilende oder stromverbrauchende Installationen (Tunnel, Tankanlagen, Campingplätze, Baustellen, ......)
  • Klassifizierte Bauten und Anlagen des Militärs
  • Zivilschutzbauten
  • Ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen
  • Inst. auf Schiffen

(NIV Art. 2)