STV, NIV, NEV, WV
Fragen zu STV. NIV, NEV, WV
Fragen zu STV. NIV, NEV, WV
Kartei Details
Karten | 56 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 13.03.2021 / 10.11.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Was regelt die NIV?
Regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten und die Kontrolle an Niederspannungsinstallationen.
(NIV Art. 1)
Welche Kapitel kennt die NIV?
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2: Bewilligung für Installationsarbeiten
Kapitel 3: Ausführen von Installationsarbeiten
Kapitel 4: Installationskontrolle
Kapitel 5: Gebühren, Strafbestimmungen
Kapitel 6: Schlussbestimmung
Was Regel die NIV?
Regel die Voraussetzungen für die Arbeiten und die Kontrolle an Niederspannungsinstallationen.
(NIV Art. 1)
Welche Kapitel kennt die NIV?
- Allgemeine Bestimmungen
- Bewilligung für Installationsarbeiten
- Ausführung von Installationsarbeiten
- Installationskontrolle
- Gebühren, Strafbestimmungen
- Schlussbestimmungen
Für welche Installation gilt die NIV?
50VAC - 1000VAC
120VDC - 1500VDC
Gelten auch für Installationen grösser 1000VAC und 1500VDC die aus Niederspannunginstallationen gespiesen werden.
(NIV Art. 1)
Für Installationen im Kleinstrombereich, gelten nur die Allgemeinen Bedingungen.
Wer kann Abweichungen von der NIV bewilligen?
Eidg. Departement für UVEK (Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation), oder in weniger bedeutenden Fällen das ESTI.
(NIV Art. 1)
Für welche Installationen gilt die NIV nicht?
- Bahnspezifische elektrische Einrichtung. (Eisenbahn, Seilbahn)
- Öffentliche Beleuchtung
(NIV Art. 1)
Was sind elektrische Installationen?
- Hausinstallationen
- Installationen die aus einer Hausinstallation gespiesen werden
- Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Berbindung zum öffentlichen Netz
- Stromverteilende oder stromverbrauchende Installationen (Tunnel, Tankanlagen, Campingplätze, Baustellen, ......)
- Klassifizierte Bauten und Anlagen des Militärs
- Zivilschutzbauten
- Ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen
- Inst. auf Schiffen
(NIV Art. 2)