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Staatsorganisation Block 3: Rest und Repetition

Legalitätsprinzip und Ermessen

Legalitätsprinzip und Ermessen


Kartei Details

Karten 13
Sprache Deutsch
Kategorie Deutsch
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 27.02.2021 / 18.01.2022
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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1. Aufgabe In der Lohnpfändung gegen den Schuldner Willi Schweizer hatte das zuständige Betreibungsamt seine Steuerschulden im Existenzminimum berücksichtigt. Seine Einkünfte erreichten den Betrag des Existenzminimums nicht. Die Gläubigerin, seine Ex-Frau, die ihn wegen unbezahlter Unterhaltszahlungen betrieb, war damit nicht einverstanden. Sie argumentierte, dass bei engen finanziellen Verhältnissen nur SchKG 93 beachtet werden dürfe und dort die Steuerschulden nicht erwähnt würden. Das Betreibungsamt wollte an der Pfändung nichts ändern, sondern bewusst die Steuern bevorzugen

Frage:

Welches staatsrechtliche Prinzip ist hier verletzt? Nennen Sie es mit dem Fachbegriff. Beschreiben Sie weiter in 2-3 Sätzen, worin die Verletzung liegt. Geben Sie auch die Rechtsquelle an.  

Zu prüfen ist das Willkürverbot (BV 9), konkret: Ermessensüberschreitung. Die Berücksichtigung der laufenden und aufgelaufenen Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Unterhaltsschuldners ist willkürlich. Es gibt keinen Grund, den Staat zu bevorzugen im Vergleich zu anderen Gläubigern. V.a. ist das Ergebnis unhaltbar, wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. BGE 140 III 337.  

2. Aufgabe Die Gemeinde Mannsdorf hat die Stelle für die Leitung des Betreibungsamtes öffentlich ausgeschrieben. Im Gemeinderat ist man sich einig, dass nur ein Mann die Stelle erhalten solle. Aus den Bewerbungen (2 Männer, 3 Frauen) wird denn auch ohne nähere Untersuchung einer der beiden Männer eingestellt.  

Willkürverbot (BV 9), Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch. 

Repetition 1. Aufgabe Welche(s) Freiheitsrecht(e)/Grundrecht(e) ist/sind in der folgenden Situationen betroffen? Nennen Sie den Fachbegriff oder umschreiben Sie es. Notieren Sie auch die zutreffende Rechtsquelle. Mehrfachantworten sind möglich, eine Antwort genügt jeweils. 

a) Einer streng gläubigen christlichen Person wird ihr Rosenkranz gepfändet, ohne dass sie dazu Stellung nehmen konnte. Welche Grundrechte / Verfahrensgrundsätze könnten verletzt sein? Nennen Sie die Fachbegriffe und geben Sie auch den zutreffenden Artikel aus der Bundesverfassung an.  

1. Eigentumsgarantie, BV 26

2. Glaubens- und Gewissensfreiheit, BV 15

3. Rechtliches Gehör, BV 29 II

4. Verhältnismässigkeitsprizip, BV 36 III 

b) Max Müller ist Sachbearbeiter im Betreibungsamt. Er hat keinen Kontakt zu Gläubigern oder Schuldnern. Er gibt seinem Vorgesetzten bekannt, dass er zum Islam konvertieren möchte. Dieser verlangt von ihm, dass er dies unterlasse, sonst erhalte er fast sicher die Kündigung.  

Glaubens- und Gewissensfreiheit, BV 15  

c) Max Müller (aus Aufgabe b) lässt sich einen langen Bart wachsen. Sein Vorgesetzter will nur einen 3-Tage-Bart zulassen.  

Persönliche Freiheit, BV 10, ev. Glaubens- und Gewissensfreiheit, BV 15  

d) Betreibungsbeamter Alois Brut ist energisch bei Pfändungseinvernahmen. Als er sieht, wie der Schuldner mit seinem Autoschlüssel spielt, nimmt er ihn kurzentschlossen weg und sagt: „Sie erhalten ihn wieder, wenn sie die Pfändungsurkunde unterschrieben haben“. 

persönliche Freiheit, BV 10, Eigentumsgarantie, BV 26, ev. Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben 

Das Betreibungsamt von Beispielhausen hatte über zwei formell korrekt eingereichte Gesuche um Rechtsstillstand wegen schwerer Krankheit zu entscheiden. Schuldner A erlitt bei einem schweren Autounfall sehr schwere Verletzungen und musste für mindestens 8 Wochen hospitalisiert werden. Die ersten 4 Wochen wird er voraussichtlich in einem künstlichen Koma verbringen. Schuldner B erlitt beim selben Autounfall (er sass im anderen Wagen) ebenfalls sehr schwere Verletzungen und musste ebenfalls für mindestens 8 Wochen hospitalisiert werden. Die ersten 4 Wochen wird auch er voraussichtlich in einem künstlichen Koma verbringen. Dies sind die Angaben der behandelnden Ärzte

Das Betreibungsamt gewährte dem Schuldner A einen Rechtsstillstand von 4 Wochen, dem Schuldner B nur für 2 Wochen. Der Grund liegt darin, dass Schuldner B ein sehr unangenehmer Kunde des Betreibungsamtes ist.  

a) Beurteilen Sie dieses Verhalten mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung.  

Eine Ungleichbehandlung ist zulässig, wo sie sich auf sachgerechte Gründe stützen kann, und eine Gleichbehandlung ist unzulässig, wo sachliche Gründe eine Unterscheidung verlangen. BV 29 Abs. 1. Hier liegt derselbe Lebenssachverhalt vor, somit muss auch derselbe Zeitrahmen beim Rechtsstillstand gewährt werden.  

b) Beurteilen Sie die Gewährung des Rechtsstillstandes in den beiden Fällen mit Blick auf die Ermessensausübung. Beschreiben Sie dazu zuerst allgemein den Begriff des Ermessens in 1-2 Sätzen. Beurteilen Sie anschliessend den Fall. Sie müssen keine Rechtsquelle angeben. 

Beim Ermessen hat der Gesetzgeber Spielräume geschaffen, welche der Verwaltung einen Freiraum dazu geben, ob eine Bestimmung überhaupt angewendet werden muss oder ob darauf verzichtet werden kann (Grundsätzlich), oder der Freiraum bezieht sich auf die Abwägung hinsichtlich der Bemessung einer Rechtsfolge (Masslich). In SchKG 61 gibt der Gesetzgeber dem Betreibungsamt einen Ermessenspielraum. Dieses Ermessen wurde allerdings missbraucht, da medizinisch davon ausgegangen werden muss, dass auch Schuldner B während vier Wochen seine Angelegenheiten nicht ordnen kann. Somit liegt Willkür vor (BV 9).