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Ausservertragliches Haftpflichrecht ZF

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Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.01.2021 / 07.05.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Wie ist die Rechtslage bei Pflegeschaden, Betreuungsschaden, Besuchsschaden?

- Pflegeschaden, nur rechtlich anerkannt, insofern tatsächlich Kosten für den Einsatz einer bezahlten Arbeitskraft anfallen.

- Betreuungsschaden, wird grundsätzlich auch anerkannt, wenn eine geschädigte Person durch angehörige kostenlos gepflegt wird. 

-Besuchsschaden, ist grundsätzlich nicht zu ersetzen, anders wenn Besuche erforderlich sind, um über die medizinische Behandlung zu bestimmen oder zum Erfolg der Behandlung beitragen. 

Pflege-, Betreuungs- und Besuchsschaden wirken sich häufig bei den Betreuenden aus, dennoch sind sie nur durch den Betreuten geltend machbar.

Unterscheidung mittelbarer und unmittelbarer Schaden?

Unmittelbarer Schaden reiht sich in der Kausalkette unmittelbar an das schädigende Ereignis. 

Mittelbarer Schaden liegt vor, wenn das Schadensereignis im Verlauf der Kausalkette weitere Schäden herbeiführt, oder wenn es die Erwirtschaftung eines Gewinns oder das Abwenden eines Schadens verhindert. 

Die beiden Schadensarten werden im ausservertraglichen Haftpflichtrecht gleich behandelt. Es sind beide Arten zu ersetzen.

Unterscheidung Direkt- und Reflexschaden und welche Schäden sind erstattbar?

Einen eigenen, direkten Schaden macht geltend, wer von der schädigenden Handlung selber betroffen ist. Eine solche Person ist Anspruchsberechtigt. 

Beim Reflexsschaden wird eine Person wirtschaftliche geschädigt, die nur indirekt betroffen ist und ausserhalb der Rechtsbeziehung steht, welche durch das schädigende Ereignis zwischen dem Haftpflichtigen und dem Direktgeschädigten begründet wird. Der Reflexschaden ist grundsätzlich nicht Anspruchsbegründend. 

Keinen Reflexschaden, sondern einen Eigenschaden stellt die Beeinträchtigung absolut geschützter Rechtsgüter eines Dritten dar. So etwa bei Schockschäden. Hier kann bei ganz engen Verbindungen ein Anspruch entstehen. 

Bei Versorgungsschäden wird auch von dieser Praxis abgewichen. Hierfür muss aber eine Unterstützungsbedürftigkeit des Versorgten nach dem Tod des Versorgers nachgewiesen werden.

Kommerzialisierungs- und Frustrationsschaden sind sie erstattungsfähig?

Kommerzialisierungsschaden ist, wenn grundsätzlich ein Ersatzwagen während der Dauer des Hauptautos auf Kosten des Schädigers hätte gemietet werden können, das aber nicht getan wurde. Solche hyphotetischen Kosten sind in der Schweiz nicht erstattungsfähig. 

Auf Frustrationsschaden ist grundsätzlicht nicht erstattungsfähig, ausser er führt resp. könnte zu materieller Unbill führen. Hier in Form eines Genugtuungsanspruchs.

Natürlicher Kausalzusammenhang

Zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang, wenn dieses Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Schaden entfällt. Dabei genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Wie wird die Kausalität bei einer Unterlassung geprüft?

Bei Unterlassungen muss eine Pflicht zum Handeln bestehen. Also eine Pflicht aus Gesetz oder Vertrag. Wenn eine solche Pflicht besteht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der eingetretene Schaden hätte verhindert werden können, wenn pflichtgemäss gehandelt worden wäre. Hierbei ist auch der Gefahrensatz zu beachten. Dieser Begründet immer dort eine Handlungspflicht, wo ein gefährlicher Zustand geschaffen oder unterhalten wird, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte.

Adäquater Kausalzusammenhang

Jene Ursache wird als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken.

Bei der Adäquanz handelt es sich anders als beim natürlichen Kausalzusammenhang um eine Rechtsfrage.

Gesamtursachen und Teilursachen

Von echter Konkurrenz kann dort gesprochen werden, wo mehrere sogenannte Gesamtursachen zusammentreffen. Eine Gesamtursache zeichnet sich dadurch aus, dass sie für sich allein schon ausreicht, um einen konkreten Schaden herbeizuführen.

Eine Teilursache liegt vor, wenn diese zwar insgesamt als für den Schaden adäquat zu betrachten ist, daneben aber noch eine oder mehrere andere Ursachen – ebenfalls adäquat – bei der Schadensrealisierung mitgewirkt haben müssen.