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Set of flashcards Details
Flashcards | 29 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.01.2021 / 07.05.2023 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210107_ausservertragliches_haftpflichrecht_zf
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Wie ist die Rechtslage bei Pflegeschaden, Betreuungsschaden, Besuchsschaden?
- Pflegeschaden, nur rechtlich anerkannt, insofern tatsächlich Kosten für den Einsatz einer bezahlten Arbeitskraft anfallen.
- Betreuungsschaden, wird grundsätzlich auch anerkannt, wenn eine geschädigte Person durch angehörige kostenlos gepflegt wird.
-Besuchsschaden, ist grundsätzlich nicht zu ersetzen, anders wenn Besuche erforderlich sind, um über die medizinische Behandlung zu bestimmen oder zum Erfolg der Behandlung beitragen.
Pflege-, Betreuungs- und Besuchsschaden wirken sich häufig bei den Betreuenden aus, dennoch sind sie nur durch den Betreuten geltend machbar.
Unterscheidung mittelbarer und unmittelbarer Schaden?
Unmittelbarer Schaden reiht sich in der Kausalkette unmittelbar an das schädigende Ereignis.
Mittelbarer Schaden liegt vor, wenn das Schadensereignis im Verlauf der Kausalkette weitere Schäden herbeiführt, oder wenn es die Erwirtschaftung eines Gewinns oder das Abwenden eines Schadens verhindert.
Die beiden Schadensarten werden im ausservertraglichen Haftpflichtrecht gleich behandelt. Es sind beide Arten zu ersetzen.
Unterscheidung Direkt- und Reflexschaden und welche Schäden sind erstattbar?
Einen eigenen, direkten Schaden macht geltend, wer von der schädigenden Handlung selber betroffen ist. Eine solche Person ist Anspruchsberechtigt.
Beim Reflexsschaden wird eine Person wirtschaftliche geschädigt, die nur indirekt betroffen ist und ausserhalb der Rechtsbeziehung steht, welche durch das schädigende Ereignis zwischen dem Haftpflichtigen und dem Direktgeschädigten begründet wird. Der Reflexschaden ist grundsätzlich nicht Anspruchsbegründend.
Keinen Reflexschaden, sondern einen Eigenschaden stellt die Beeinträchtigung absolut geschützter Rechtsgüter eines Dritten dar. So etwa bei Schockschäden. Hier kann bei ganz engen Verbindungen ein Anspruch entstehen.
Bei Versorgungsschäden wird auch von dieser Praxis abgewichen. Hierfür muss aber eine Unterstützungsbedürftigkeit des Versorgten nach dem Tod des Versorgers nachgewiesen werden.
Kommerzialisierungs- und Frustrationsschaden sind sie erstattungsfähig?
Kommerzialisierungsschaden ist, wenn grundsätzlich ein Ersatzwagen während der Dauer des Hauptautos auf Kosten des Schädigers hätte gemietet werden können, das aber nicht getan wurde. Solche hyphotetischen Kosten sind in der Schweiz nicht erstattungsfähig.
Auf Frustrationsschaden ist grundsätzlicht nicht erstattungsfähig, ausser er führt resp. könnte zu materieller Unbill führen. Hier in Form eines Genugtuungsanspruchs.
Natürlicher Kausalzusammenhang
Zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang, wenn dieses Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Schaden entfällt. Dabei genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Wie wird die Kausalität bei einer Unterlassung geprüft?
Bei Unterlassungen muss eine Pflicht zum Handeln bestehen. Also eine Pflicht aus Gesetz oder Vertrag. Wenn eine solche Pflicht besteht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der eingetretene Schaden hätte verhindert werden können, wenn pflichtgemäss gehandelt worden wäre. Hierbei ist auch der Gefahrensatz zu beachten. Dieser Begründet immer dort eine Handlungspflicht, wo ein gefährlicher Zustand geschaffen oder unterhalten wird, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte.
Adäquater Kausalzusammenhang
Jene Ursache wird als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken.
Bei der Adäquanz handelt es sich anders als beim natürlichen Kausalzusammenhang um eine Rechtsfrage.
Gesamtursachen und Teilursachen
Von echter Konkurrenz kann dort gesprochen werden, wo mehrere sogenannte Gesamtursachen zusammentreffen. Eine Gesamtursache zeichnet sich dadurch aus, dass sie für sich allein schon ausreicht, um einen konkreten Schaden herbeizuführen.
Eine Teilursache liegt vor, wenn diese zwar insgesamt als für den Schaden adäquat zu betrachten ist, daneben aber noch eine oder mehrere andere Ursachen – ebenfalls adäquat – bei der Schadensrealisierung mitgewirkt haben müssen.
Was ist kummulative Konkurrenz?
jede der Ursachen für sich allein genügt hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. Zwei Fabriken verunreinigen unabhängig von einander ein Gewässer. Jede Partei steht für vollen Schaden ein, wobei der Schaden gemäss Bereicherungsverbot aber nur 1x geltend gemacht werden kann.
Alternative Konkurrenz
Alternative Konkurrenz von Gesamtursachen liegt vor, wenn mehrere Ursachen als Gesamtursachen eines Schadens in Betracht kommen, jedoch im konkreten Fall nur eine der Ursachen kausal sein kann. 2 Personen Rollen Steine einen Berg runter, unter wird jemand von einem Stein getroffen, niemand weiss, wessen Stein.
Überholender Konkurrenz
Von Überholender Konkurrenz spricht man dann, wenn eine Gesamtursache mit Bestimmtheit zu einem Schaden führen würde, bevor diese Ursache aber ihre Wirkung entfalten kann, wird der Schaden durch eine andere adäquate Ursache bewirkt. Hier ist nur die Person haftbar, die den Schaden tatsächlich verursacht hat.
hyphotetische Konkurrenz
Von Ihr spricht man, wenn der Schaden tatsächlich durch ein Primärereignis verursacht worden ist, er jedoch auch durch ein spätere Ursache entstanden wäre. Wenn der Schaden schon eingetreten ist und dann eine Ursache erfüllt wird, die den Schaden auch ausgelöst hätte. Eine Fabrik tötet durch das Ablassen von Abwasser alle Fische in einem See, dann lässt eine andere Fabrik auch ihr Abwasser in den See. Dieses hätte das selbe bewirkt, wenn Fabrik A nicht der B zuvorgekommen wäre. Hierbei macht sich nur Fabrik A haftbar.
Was passiert bei Konkurrenz von Teilursachen?
Teilursachen, also z.B. das Zusammenwirken mehrer Schädiger führt nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Erstverantwortlichen. Grundsätzlich haftet bei einem Zusammenwirken mehrerer Schädiger jeder zunächst für den vollen Schaden.
Was ist eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Ausnahmsweise weist eine zweite adäquate Ursache einen derart hohen Wirkungsgrad auf, dass die erste Ursache nach wertender Betrachtung als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Es verdrängt also eine Teilursache in der Kausalkette die andere Ursache. Es wird von Unterbrechung des an sich adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Zweitursache gesprochen. Etwa wenn jemand von einer Brücke vor den Zug springt. Die Suizidabsicht verdrängt die Zweitursache (Betriebsgefahr des Zugs).
Wann führt selbstverschulden zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs?
Wenn es sehr schwer ist, es muss derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen, derart unsinnig sein, dass damit nich t zu rechnen war.
Wie wirkt sich Zufall auf den Kausalzusammenhang aus?
Grundsätzlich hat der Schädiger bei Mitwirkung von Zufall vollumfänglich für den gesamten Schaden aufzukommen. Bei höherer Gewalt hingegen wird eine Unterbrechung bejaht. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das unabwendbar von aussen hereinbricht.
Was ist eine konstitutionelle Prädisposition?
Unter konstitutioneller Prädisposition versteht man die einem menschlichen Organismus eigene Anfälligkeit für Schädigungen oder seine Neigung zu anormal schweren Reaktionen auf Schädigungen. Bsp. Bluterkrankheit.Konstitutionelle Prädisposition kann bei der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung berücksichtigt werden.
widerrechtlichkeit?
- Verletzung eines absoluten Rechts des Geschädigten: Erfolgsunrecht
- Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm: Verhaltensunrecht
Die Widerrechtlichkeit entfällt bei vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds.
Widerrechtlichkeit bei unterlassung
Zusätzliche voraussetzung. Es muss eine Pflicht zum Handeln bestehen. Entweder aus:
Ausdrückliche Rechtsvorschrift, welche statuiert sind in Verhaltensnormen des Privat-, Verwaltungs- oder Strafrechts. Etwa Miteilungspflicht, Pflicht zur Hilfeleistung
oder durch Garantenstellung.
Hierbei ist eine Person gegenüber einer anderen durch die konkrete Beziehungsnähe zu besonderem Schutz verpflichtet. Babysitter muss auf Kind aufpassen.
Umstritten ist, ob ein Verstoss gegen den Gefahrensatz zu Widerrechtlichkeit führt. Er kommt aber meist nur bei verletzten eines absolut geschützten Rechtsgut zum Tragen und daher ist er eher beim Verschulen entscheidend.
Gefahrensatz
Wer einen gefährlichen Zustand schafft und aufrechterhält, muss die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen treffen. Wird hauptsächlich unter Verschulden thematisiert. Reicht nicht aus für widerrechtlichkeit, nur in Kombo mit verletzung eines absoluten Rechts widerrechtlich, kommt beim Verschulden zum Einsatz
Kann Sittenwidrigkeit Vorsatz begründen?
Alternative zur Voraussetzung der Widerrechtlichkeit, sofern ein Verhalten nicht im umschriebenen Sinn als widerrechtlich qualifiziert werden kann.
Sittenwidrigkeit ist hierbei subsidiär zur Widerrechtlichkeit zu verstehen. Es entsteht nur aus Absichtlichen sittenwidrigen Handlungen ein Anspruch auf Schadenersatz. Der Verstoss gegen die guten Sitten wird nicht konkretisiert und gibt dem Gericht daher viel Ermessensraum.
Culpa in Contrahendo/Vertrauenshaftung
Neben die Widerrechtlichkeit und die Sittenwidrigkeit tritt als dritte Kategorie die Verletzung begründeten Vertrauens als Grundlage für eine ausservertragliche Haftung. Sie ist bekannt als culpa in contrahendo. Sie basiert eigentlich auf dem Art. 2 ZGB, da dieser aber nur begrenzt als Schutznorm anerkannt ist, musste das Bundesgericht diese Kategorie schaffen. Voraussetzungen:
- Beteiligte stehen in einer rechtlichen Sonderverbindung
- Erwecken schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der geschädigten Personen
- im Sinne von Art. 2 ZGB treuwidriges Enttäuschen des erweckten Vertrauens
- übrige Voraussetzungen für eine Haftung (Schaden, Kausalzusammenhang, Verschulden)
Mögliche Rechtfertigungsgründe?
Gesetzliche Rechtfertigungsgründe
Notwehr Art. 52 Abs. 1 OR
Notstand Abs. 2
Selbsthilfe Abs. 3
Besondere privatrechtliche Befugnisse
Besondere öffentlich-rechtliche Befugnisse
Einwilligung des Betroffenen
Handlungs- + Urteilsfähig, kein Verstoss gegen gute Sitten, kein Widerruf oder Irrtum
Welche funktionen kann das Verschulden haben?
- Haftungsbegründung
- Haftungsausschluss im Rahmen der Kausalität, Selbst- oder Drittverschulden
- Reduktion der Haftung, bei der Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung
Arten des Verschuldens
Absicht
Das Bewirken eines widerrechtlichen Erfolgs ist geradezu Zweck des Handelns der schädigenden Person.
Direkter Vorsatz
Das Bewirken eines Erfolges ist Mittel zu einem andern Zweck. Einbrecher schlagen Scheibe ein um ins Haus zu gelangen um dort wertvolle Gegenstände zu entwenden. Absicht und Vorsatz werden als Synonyme verwendet. Im obigen Bsp. sind auch beide Arten zu finden. Sie werden gleich behandelt.
Eventualvorsatz
Der Erfolg ist nicht direkt gewollt, er wird aber in Kauf genommen.
Fahrlässigkeit
Eine pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung, d.h. ein Ausserachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt. Im Haftpflichtrecht gilt ein objektiver Fahrlässigkeitsbegriff. Dieser verlangt eine Würdigung des konkreten Verhaltens nach generellen, objektiven Massstäben und lässt die subjektive Entschuldbarkeit eines schädigenden Handelns als unerheblich erscheinen. Arten der Fahrlässigkeit:
Grobe Fahrlässigkeit
stellt eine Verletzung der elementarsten Sorgfaltsgebote dar. Die Fahrlässigkeit ist um so grösser, je gefährlicher die Umstände sind, mit denen jemand konfrontiert wird und je weniger konkret geforderte Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
Leichte Fahrlässigkeit
Hierbei wird das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssituation von einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den konkreten Umständen erfordert.
Gewöhnliche Fahrlässigkeit
ist dann gegeben, wenn weder von grober noch von leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Diese Kategorie ist in der Lehre umstritten.
Wie wird der zukünftige Erwerbsschaden berechnet?
Es ist auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge in diesem spezifischen Fall abzustellen. Desto jünger die Person, desto allgemeiner muss man vorgehen.
Lohnstatistiken oder Ausgleichskasse fragen für Lohn eines Berufs
Zur Berechnung des Schadens wird kapitalisiert und nicht Jahreseinkommen x Jahre zur Pension
Unterscheidung Aktivitätstabellen und Mortalitätstabellen ?
Aktivitätstabellen (Sterbe und Invaliditätsrisiko, so lange man noch nicht Pflegebedürftig ist) und Mortalitätstabellen ( nur noch Sterberisiko, für schon pflegebedürftige Personen).
Netto- oder Bruttolohn für ERwerbsschaden?
Nettolohn! Ohne ARbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge, diese Fallen unter den Rentenschaden. Wenn beides ausbezahlt würde, wäre der Geschädigte überentschädigt.
Wieso nicht Bruttolohn, dafür kein Rentenschaden?
würde funktionieren, widerspricht aber dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz und das Bundesgericht will das nicht.
Periode bis Rente und nach REnte soll getrennt sein
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