Strafrecht BT Teil 2
Strafrecht BT
Strafrecht BT
Set of flashcards Details
Flashcards | 45 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 16.12.2020 / 18.01.2021 |
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Erschleichen einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Tatobjekt: Urkunde
-Tathandlung:
-Täuschung eines Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) oder einer Person öffentlichen Glaubens
-Bewirken einer unrichtigen Beurkundung
-Einsatz und Gebrauch einer durch Täuschung erschlichenen Urkunde
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Täuschungsabsicht
-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Unterdrückung von Urkunden i.S.v Art. 254 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Derjenige, der über die Urkunde als Beweismittel nicht allein verfügen darf, aber die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besitzt
-Tatobjekt: Urkunde
-Tathandlung:-Vernichten, Beschädigen (durch Einwirkung auf die Urkunde wird deren Beweiseignung aufgehoben)
-Entwenden, Beiseiteschaffen (dem Beweisführungsberechtigten wird der Zugriff auf die Urkunde entzogen)
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB
-
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Tatobjekt: Nichtschuldiger
- Tathandlung:
- Beschuldigung (eines Verbrechens/Vergehens bei der Behörde)
- Die Beschuldigung muss geeignet sein, eine Behörde zu einer Strafverfolgung zu veranlassen
- Treffen arglistiger Veranstaltungen in anderer Weise (indirekte falsche Anschuldigung, Ziff. 1 Abs. 2)
Subjektiver Tatbestand:
- Direkter Vorsatz bezüglich Unwahrheit der Anschuldigung (Eventualvorsatz genügt nicht!)
- Absicht gegen den Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen
Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Tathandlungen:
- Der Täter zeigt bei einer Behörde eine strafbare Handlung an, die in Wirklichkeit nicht verübt worden ist (Ziff. 1 Abs. 1)
- Der Täter beschuldigt sich bei einer Behörde einer strafbaren Handlung, die er nicht verübt hat (Ziff. 1 Abs. 2)
Subjektiver Tatbestand:
- Direkter Vorsatz (Eventualvorsatz genügt nicht)
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB
-
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Tathandlungen:
- Der Täter bewirkt durch eine beliebige Handlung, dass ein Dritter
der Strafverfolgung entzogen wird
- Der Täter bewirkt durch eine beliebige Handlung, dass ein Dritter dem Vollzug einer Strafe oder einer strafrechtlichen Massnahme entzogen wird
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Qualifikation des Abs. 2 (leichter Fall)? Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann (auch der Vortäter)
- Tatobjekt: Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt herrühren
- Tathandlung: Der Täter nimmt eine Handlung vor, die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Qualifizierte Geldwäscherei (Ziff. 2): Mitglieder einer Verbrechensorganisation Mitglieder einer BandeGewerbsmässige Geldwäscherei
Falsche Beweisaussage der Partei i.S.v. Art. 306 StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Partei in einem Zivilverfahren
- Tathandlung: Falsche Beweisaussage zur Sache
- Richterliche Ermahnung
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Qualifikation des Abs. 2?
Konkurrenzen?
- Echte Konkurrenz zum Prozessbetrug i.S.v. Art. 146 StGB
Tatbestand Falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung i.S.v. Art. 307 StGB
-
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher
- Tathandlung: Aussage, Befund, Gutachten, Übersetzung zur Sache in einem gerichtlichen Verfahren
- Richterliche Ermahnung
- Falschheit der Äusserungen, Befunde, Gutachten, Übersetzung
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Bestechen i.S.v. Art. 322ter StGB
− Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann (indirekt auch Unternehmen, siehe Art. 102
-
Abs. 2 StGB)
- Adressat: nur schweizerische Amtsträger (Art. 110 Abs. 3 StGB)
- Tathandlung:
Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen VorteilsVersprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen VorteilsGewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers (Äquivalenzverhältnis)
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322quater StGB
-
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Schweizer Amtsträger gem. Art. 110 Abs. 3 StGB (Sonderdelikte)
- Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/ Unterlassung
- fordern: einseitige (auch konkludente) Willenserklärung des Täters genügt
- sich versprechen lassen: ausdrückliche/konkludente Annahme eines Angebots
- annehmen: Übergang des Vorteils in Verfügungsgewalt des Täters
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Vorteilsgewährung i.S.v. Art. 322quinquies StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Tathandlungen: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils gegenüber einer der genannten Personen, im Hinblick auf die Amtsführung
- im Hinblick auf die Amtsführung: Vorteil muss einen Bezug zum zukünftigen Verhalten im Amt vorweisen, nicht jedoch einen Bezug zu einer konkreten Handlung
- typisch ist sog. «Klimapflege»
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Vorteilsannahme i.S.v. Art. 322sexies StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt)
- Tathandlungen: fordern, sich versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils im Hinblick auf die Amtsführung
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Bestechung fremder Amtsträger i.S.v. Art. 322septies StGB
-
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Adressat: Amtsträger eines ausländischen Staats oder Funktionär einer internationalen Organisation
- Tathandlung
Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen VorteilsVersprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen VorteilsGewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers bzw. Funktionärs (Äquivalenzverhältnis)Subjektiver Tatbestand: Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Abs. 2: Passive Bestechung fremder Amtsträger
Privatbestechung: Bestechen i.S.v. Art. 322octies StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Adressat: Arbeitnehmer, Beauftragter, Gesellschafter, andere Hilfsperson
- Tathandlung: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils zu Gunsten einer der genannten Personen oder eines Dritten, gegenüber einer der genannten Personen, im Zusammenhang mit deren dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Abs. 2: Leichter Fall
Privatbestechung: Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322novies StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt)
- Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Abs. 2: Leichter Fall
Was ist Ehre?
Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre
•Faktischer Ehrbegriff: Es geht um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch (Sittliche Ehre)
•Gesellschaftliche Ehre gem. BGer aber nicht geschützt!
•Wertmassstab: Durchschnittsmoral resp. Durchschnittsauffassung
•Träger des Rechtsguts: Natürliche, aber auch jur. Personen
•Strafrechtlich relevant sind nur Beschimpfungen (nicht Unhöflichkeiten) sowie Schädigung des Rufs (im obigen Sinn)
Unterscheidung üble Nachrede (Art. 173) und Verleumdung (Art. 174)
Unterschied zwischen üble Nachrede (Art. 173) und Verleumdung (Art. 174) :
Art. 174: Täter weiss, dass Tatsachenbehauptung unrichtig ist (direkter Vorsatz nötig)
Art. 173: Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung sowie Wissen darum wird nicht vorausgesetzt (und daher auch Wahrheitsbeweis u.U. zulässig)
−Art. 174 ist qualifiziertes Delikt zu Art. 173
Üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder andere Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen
-Wahre oder unwahre Aussagen
-Äusserungen gegenüber einem Dritten
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Entlastungsbeweis?
Der Wahrheitsbeweis(Art. 173 Ziff. 2 StGB)
−Vorwürfe, die die Ehre tangieren, sind zulässig, wenn sie wahr sind.
−Dass sie es sind, hat der Vorwerfende zu beweisen (zulässige Umkehrung der Beweislast)
−Gegenstand des Wahrheitsbeweises können nur Tatsachen sein
Der Gutglaubensbeweis(Art. 173 Ziff. 2 StGB)
−Bei unwahren Ehreingriffen einschlägig (wenn Wahrheitsbeweis misslingt)
−Nachweis durch den Verletzer, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung für wahr zu halten
−Verletzerträgt die Beweislast und das Beweislastrisiko
Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärteni.S.v. Art 175 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Tathandlung: Üble Nachrede oder Verleumdung
-Tathandlung muss sich gegen Verstorbenen oder verschollen Erklärten richten
-Schutz dauert bis 30 Jahre nach dem Tod bzw. der Verschollenerklärung
-Antragsberechtigt sind die Angehörigen
-Subjektiver Tatbestand:-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Entlastungsbeweise: Gleiche Regeln wie in Art. 173
Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Angriff auf die Ehre durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit
-In anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung
-Achtung: bei gemischten Werturteilen liegt üble Nachrede vor (Art. 177 subsidiär)
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
−Entlastungsbeweise gem. Rechtsprechung möglich für Tatsachen, die das Werturteil rechtfertigen (BGE 121 IV 83) (nicht aber für reine Werturteile)
−Bei Provokation (Abs. 2) und Retorsion (Gegen-Beschimpfung oder Tätlichkeit, Abs. 2) ist eine fakultative Strafbefreiung möglich
Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB
−Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch, «Genötigter»
-Nötigungshandlung durch:
Gewalt
Androhung ernstlicher Nachteile
andere Beschränkung der Handlungsfreiheit
-Kausalität zw. Nötigungsmittel und Nötigungserfolg
-Nötigungserfolg: etwas tun, unterlassen, dulden
−Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Zwangsheirati.S.v. Art. 181a StGB
−Zwangsheirat als besonders schwere Form der Nötigung
−Gesetzliche Regelung in Kraft seit 1.07.2013
−Obj. TB:
- Tathandlung: Nötigungsmittel wie in Art. 181
- Taterfolg: Formelle Eheschliessung (nicht bloss religiöse)
- Kausalität
−Subjektiver TB: Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
−Rechtswidrigkeit
−Auslandtat: Ebenfalls strafbar
Menschenhandeli.S.v. Art. 182 StGB
−Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: Natürliche Personen
-Tathandlung: Mit einem Menschen Handel treiben als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer
-Tathandlung: Zweck der Sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung von Arbeitskräften oder Entnahme eines Körperorgans
-Tathandlung: Anwerben
−Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
−Qualifizierte Fälle:
Gewerbsmässigkeit
Menschenhandel mit Minderjährigen
−Auslandtat: Ebenfallsstrafbar
Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
-Freiheitsberaubung = Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit einer Person
-Objektiver Tatbestand:-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: Mensch mit potentieller Fortbewegungsfreiheit
-Tathandlung: Festnahme, Gefangenhalten, «in anderer Weise die Freiheit entziehen»
-Taterfolg: Freiheitsentzug
-Kausalität
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtswidrigkeit/Unrechtmässigkeit
-Qualifikation: Art. 184
Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB
-Entführung = Nötigung einer Person ihren momentanen Standort zu wechseln
-Objektiver Tatbestand:
-Tathandlung: Entführung
-Tatmittel: Gewalt, Drohung, List-Taterfolg: Verbringen der Person an einen anderen Ort
-Kausalität-Ziff. 2: Besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers (Urteilsunfähigkeit, psychische Widerstandsunfähigkeit, Alter unter 16 Jahren): keine Einschränkung auf die in Ziff. 1 Abs. 2 genannten Tatmittel; Einwilligung des Opfers ist irrelevant
Tatbestand Geiselnahme i.S.v. Art. 185 StGB
-Objektiver Tatbestand: Tathandlung
-Freiheitsberaubung:-Im Sinne von Art. 183 Ziff. Abs. 1 StGB
-Entführung:
-Im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wobei es bei der Geiselnahme durch Entführung keines besonderen Nötigungsmittels bedarf
-Sonst wie bemächtigen = Verfügungsgewalt innehaben
-Bspw. kurzfristige Freiheitsentzüge oder Geiselnahme eines zur Willensbildung unfähigen Menschen
-Subjektiver Tatbestand-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Nötigungsabsicht («um einen Dritten zu nötigen»)
-Qualifikationen: Ziff. 2 und 3
Drohung i.S.v. Art. 180 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch, «Bedrohter»
-Tathandlung: schwereDrohung, d.h. in Aussicht Stellen eines Nachteils, welcher sich objektiv und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dazu eignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen
-Taterfolg: in Angst oder Schrecken versetzen, d.h. heftige Erschütterung des Gemüts
-Kausalität
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB- Achtung: Antragsdelikt, ausser im häuslichen Bereich!
Hausfriedensbruchi.S.v. Art. 186 StGB
-Hausrecht = Recht darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumlichkeiten aufhalten darf
-Objektiver Tatbestand:
-Berechtigter: Person, der das Verfügungsrecht über das geschützte Objekt zusteht
-Geschützte Räumlichkeiten: Haus, Wohnung, Raum oder zu einem Haus gehörender (umfriedeter) Platz, Hof, Garten
-Tathandlung:
-Unrechtmässiges Eindringen in einen geschützten räumlichen Bereich
-Unrechtmässiges Verweilen in einem geschützten räumlichen Bereich
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
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