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Kartei Details
Karten | 40 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.12.2020 / 05.12.2023 |
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Besitzanweisung
Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 ZGB erster Fall «ein Dritter»):
§ Voraussetzungen
§ Eine Besitzübertragung ohne Übergabe, die immer im Zusammenhang mit einem anderen
Rechtsgeschäft zur Übertragung von Eigentum erfolgt §
Eine Besitzanweisung setzt drei Beteiligte voraus:
§ Veräusserer/Eigentümer ist mittelbarer Besitzer der Sache
§ Sache befindet sich aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im unmittelbaren Besitz eines Dritten; dieser Dritte besitzt für den Veräusserer, hat also derivativen, vom Veräusserer hergeleiteten Besitz; das besondere Rechtsverhältnis kann dem Dritten ein dingliches oder ein obligatorisches Recht vermitteln
§ Erwerber und künftiger mittelbarer Besitzer
§ Besitzanweisungsvertrag: Veräusserer und Erwerber vereinbaren, dass der Dritte in Zukunft für den Erwerber besitzt.
Rechtsfolgen
Verhältnis Veräusserer – Erwerber
Besitz wird im Moment der Willenseinigung (im vereinbarten Zeitpunkt) übertragen
Verhältnis der beiden Parteien zum Dritten
Dem besitzenden Dritten gegenüber gilt der Besitz erst dann als übertragen, wenn ihm der
Veräusserer davon Anzeige gemacht hat (Art 924 Abs. 2 ZGB)
Besitzeskonstitut
Voraussetzungen
§ Eine Besitzübertragung ohne Übergabe, die in erster Linie (aber nicht nur) der Übertragung von Eigentum dient
§ Ein Besitzeskonstitut setzt zwei Personen voraus
§ Veräusserer ist Besitzer der Sache (blosse Besitzdienerschaft genügt nicht)
§ Sache bleibt aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz des Veräusserers; Sache wird
nicht physisch auf den Erwerber übertragen
§ Als besonderes Rechtsverhältnis kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, auf dessen Grundlage die körperliche Übergabe an den Erwerber unterbleiben kann (z.B. Miete, Gebrauchsleihe, Werkvertrag (Reparatur der Sache), Auftrag (zur Verwaltung der Sache), etc.)
Rechtsfolgen
§ Erwerb des selbstständigen Besitzes an der Sache durch Erwerber im Moment der Willenseinigung (im
vereinbarten Zeitpunkt); Veräusserer wird unselbstständiger Besitzer
§ Gesetzliche Schranken
§ Eigentumsübergang durch Besitzeskonstitut is tDrittengegenüber unwirksam,sofern dadurch deren Benachteiligung beabsichtigt wird oder die Bestimmungen über das Faustpfand umgangen werden sollen (Art. 717 Abs. 1 ZGB)
§ Bestellung eines Faustpfandes zugunsten des Erwerbers durch Besitzeskonstitut ist nicht zulässig;dies, weil Veräusserer als Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behalten würde (Art. 884 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 888 Abs. 2 ZGB)
§ Vornahme einer Handschenkung durch Besitzeskonstitut ist zulässig
Was sind Besitzeswehr und Besitzes Kehr, wann sind sie anwendbar?
Besitzwehr (Art. 926 Abs. 1 ZGB)
Verhinderung der Entziehung der Sache, Abwehr der Störung des Besitzes
Besitzer kann sich so lange zur Wehr setzen, wie der Versuch der Entziehung oder der Störungszustand andauert (also Zulässigkeit nur in engem Zeitfenster möglich)
§ Besitzkehr (Art. 926 Abs. 2 ZGB)
Angriff ist abgeschlossen, die Sache bereits entzogen
Erfordernis der gewaltsamen oder heimlichen Sachentziehung
Gewalt liegt vor, wenn um den Besitz ein eigentlicher „Kampf“ geführt wird oder wenn der Störer Hindernisse beseitigt (z.B. Tür aufbrechen)
Heimlich ist die Besitzentziehung, wenn sie für den bisherigen Besitzer nicht erkennbar ist
Beeinträchtigter Besitzer ist befugt, den Störer von seinem Grundstück zu vertreiben oder ihm
eine bewegliche Sache wieder abzunehmen
Recht auf Besitzkehr besteht nur insoweit, als der beeinträchtigte Besitzer sofort reagiert (aber verhältnismässig)
Klagen bei Besitzesstörung?
Klage aus Besitzesentziehung (Art. 927 ZGB)
Tatbestand
§ Sache ist dem Besitzer durch verbotene Eigenmacht entzogen worden
§ Beeinträchtigter Besitzer hat nicht sofort reagiert und deshalb sein Selbsthilferecht verwirkt
§ Rechtsfolge
§ Rückgabepflicht des Störers, dem beeinträchtigten Besitzer den Besitz an der Sache wieder einzuräumen
Auch schadenerstatz
Besitzesschutzklagen (possessorische Klagen)
§ Klage aus Besitzesstörung (Art. 928 ZGB)
Tatbestand
§ Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht
Klage geht auf Beseitigung der Störung, auf Unterlassung weiterer Störung( bei hoher Wahrscheinlichkeit für weitere Störungen) und auf Schadenersatz (nur bei verschulden)
§ Rechtsfolge
§ Pflicht des Eingreifers, seine Störung zu unterlass
Was ist das Eigentum?
dingliches Vollrecht, d.h. das grundsätzlich umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache
Was sind die Schranken des Eigentumsrecht?
§ Gesetzliche Schranken
§ Gesetzliche Schranken des Eigentumsrechts beruhen entweder auf öffentlichem Recht oderauf Privatrecht
§ Unmittelbare Schranken: ergeben sich direkt aus dem Gesetz, d.h. ohne dass es eines speziellen privaten oder behördlichen Aktes bzw. einer Eintragung in das Grundbuch bedarf
§ Mittelbare Schranken: wo das Gesetz dem Begünstigten einen Anspruch auf Einräumen eines Rechts an einem Objekt gewährt. Berechtigter muss Anspruch geltend machen und ggf. gerichtlich durchsetzen.
§ Gewillkürte Schranken
§ Eigentümer selbst kann kraft der Privatautonomie seine Sachherrschaft in bestimmter Weise einschränken:
§ Durch Einräumen beschränkter dinglicher Rechte;
§ Durch Begründung obligatorischer Rechte;
§ Durch prekaristische Gestattung.
Voraussetzungen, damit eine Sache als Bestandteil gilt?
Voraussetzungen, damit ein Sachteil im konkreten Fall Bestandteilsqualität hat:
§ Nur körperliche Gegenstände können Bestandteile einer Sache sein.
§ Zwischen der Sache und dem Sachteil muss eine materielle (physische) Beziehung bestehen.
§ Sache und Sachteil müssen ihrer Bestimmung nach eine Einheit bilden. Vorausgesetzt wird eine intellektuelle (gedankliche) Beziehung; an dieser fehlt es, wenn der Sachteil nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend eingefügt werden soll. Massgebend ist der Wille derjenigen Person, die den Sachteil einfügt.
§ Von Gesetzes wegen haben Bestandteilsqualität:
§ Die natürlichen Früchte bis zu ihrer Trennung (Art. 643 Abs. 3 ZGB)
§ Alle Bauten, Pflanzen und Quellen auf einem Grundstück (Art. 667 Abs. 2, Art. 671, 678 und 704 ZGB)
§ Bewegliche Sachen, aus denen durch Verbindung oder Vermischung eine neue Sache entsteht (Art. 727 ZGB)
Voraussetzungen damit eine Sache zugehört darstellt?
Voraussetzungen, damit eine (Neben-)Sache Zugehör einer (Haupt-)Sache sein kann:
§ Zugehör kann nur eine bewegliche Sache sein
§ Vorausgesetzt wird stets eine Hauptsache (z.B. Fahrnis oder Grundstücke)
§ Zwischen Haupt- und Nebensache muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen: Zugehör ist für die Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung der Hauptsache bestimmt; sie muss deren Verwendbarkeit sicherstellen oder verbessern; nicht notwendig ist, dass die Nebensache der Hauptsache unmittelbar dient.
§ Nebensache muss der Hauptsache auf Dauer dienen (Art. 644 Abs. 2, Art. 645 ZGB e contrario)
§ Räumliche Beziehung zwischen Haupt- und Nebensache; dies muss für Dritte erkennbar sein
(Verbindung, Anpassung, etc.)
§ Vorliegen eines Ortsgebrauchs oder der klare Wille des Eigentümers der Hauptsache
§ Sonderfall von Zugehör in Art. 676 Abs. 1 ZGB geregelt
Verpflichtungs und verfügungsgeschäft beim Grundeigentumserwerb
Zwei Vorgänge sind zu unterscheiden:
§ Erwerbsakt: Verfügungsgeschäft, Eintragung ins Grundbuch gestützt auf eine
ordnungsgemässe Anmeldung
§ Erwerbsgrund (causa): Verpflichtungsgeschäft, durch welches sich der Veräusserer zur Eigentumsübertragung verpflichtet hat
Welche Gestaltungen von Nutzungen an einer Sache gibt es?
Prekaristische Gestattung:Eine Person erlaubt einer anderen auf Zusehen hin und mit dem Vorbehaltdes jederzeitigen Widerrufs, eine Sache zu benutzen. Dem Benutzer wird dadurch eine blosse Nutzungsmöglichkeit eingeräumt. Solange der Eigentümer die Nutzung zulässt, ist sie immerhin nicht widerrechtlich.
§ Obligatorisches (persönliches) Rechtsverhältnis:Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind durch den Vertrag und durch die Bestimmung des OR festgelegt (z.B. Gebrauchsleihe oder Miete). Der Entlehner/ Mieter hat ein Nutzungsrecht, das sich einzig gegen den Vertragspartner (Verleiher/Vermieter) richtet.
§ Vorgemerktes obligatorisches Verhältnis:Nach Art.959 Abs. 1 ZGB können persönliche (obligatorische) Rechte im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn ihre Vormerkung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (trifft z.B. auf Miete und Pacht zu); die Vormerkung führt zu einer Verstärkung des obligatorischen Rechts; sie wirkt gegenüber jedem später erworbenen Rechte (Art. 959 Abs. 2 ZGB)
§ Beschränkte dingliche Berechtigung:Hauptfall der Sachnutzung in Form eines beschränkten dinglichen Rechts ist die Dienstbarkeit.
Inhalt der Dienstbarkeiten
Inhalt jeder Dienstbarkeit ist entweder ein Dulden oder ein Unterlassen
§ Verpflichtung zu einer positiven Leistung kann nie Inhalt einer Dienstbarkeit sein; eine solche Pflicht kann nur nebensächlich mit einer Dienstbarkeit verbunden werden (Art. 730 Abs. 2 ZGB)
Arten von Dienstbarkeiten?
Grunddienstbarkeiten (Art. 730–743 ZGB): es existiert ein herrschendes Grundstück; nach Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, dass ein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses anderen Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Berechtigt aus der Dienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks.
§ Personaldienstbarkeiten (Art. 745–781a ZGB): hier fehlt ein herrschendes Grundstück. Berechtigt ist eine beliebige Person, die nicht Grundeigentümerin sein muss.
§ Reguläre Personaldienstbarkeiten: Nutzniessung (Art. 758 ZGB) und Wohnrecht (Art. 776 Abs. 2 ZGB); Dienstbarkeit ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verknüpft.
§ Irreguläre Personaldienstbarkeiten: Baurecht, Pflanzungsrecht und Quellenrecht; Dienstbarkeit ist nicht untrennbar an die Person des Berechtigten gebunden.
Was sind legalservituten?
Obligatorischer Anspruch auf Einräumen einer Dienstbarkeit: Bei Vorliegen der vom Gesetz genannten Voraussetzungen ist der Belastete verpflichtet, zum Abschluss eines Dienstbarkeits- vertrages Hand zu bieten und gestützt darauf die Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch vorzunehmen. Derartige Dienstbarkeiten haben ihren Entstehungsgrund im Gesetz (deshalb heissen sie Legalservituten).
§ Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit nach ZGB:
Kommt der Belastete seiner Pflicht, die Legalservitut einzuräumen, nicht nach, kann der Berechtigte die gerichtliche Zusprechung der Dienstbarkeit erwirken. Ein rechtskräftiges gerichtliches Gestaltungsurteil hat konstitutive Wirkung.
Legalservituten werden nur gegen Entschädigung eingeräumt
§ ÜberbaurechtnachArt.674Abs.3ZGB
§ DurchleitungsrechtnachArt.691ZGB
§ NotwegnachArt.694ZGB
§ NotbrunnennachArt.710ZGB
Grundlast und Dienstbarkeit
Geimeinsamkeiten und unterschiede?
§ Übereinstimmend: es wird eine Nutzung gewährt; Grundlast wird regelmässig wiederholt ausgeübt
§ Unterschiedlich: Nutzungsrecht ist bei der Grundlast nicht dinglich, da es dem Berechtigten keine unmittelbare Sachherrschaft einräumt; Grundlast richtet sich auf ein Tun des Belasteten (positive Leistung), nicht auf ein Dulden oder Unterlassen
Grundlast und Pfandrecht
Ähnlichkeiten und Unterschiede
§ Ähnlich: Grundlast ähnelt dem Grundpfandrecht, als auch sie einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Wert des belasteten Grundstücks gibt (wenn der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommt)
§ Unterschiedlich: Grundlast ist kein reines Sicherungsrecht, sondern nutzt dem Berechtigten während der Laufzeit
Definition sachen
Sachen sind unpersönliche, körperliche, für sich bestehende Gegenstände, die der menschlichen Herrschaft unterworfen werden können“
§ Unpersönlichkeit
§ Körperlichkeit
§ Abgegrenztheit
§ Rechtliche Beherrschbarkeit
Was bedeutet unpersönlihckeit im Sachenrecht?
Als Sache kann nur gelten, was vom Menschen (von der natürlichen Person)
verschieden ist.
§ Der menschliche Körper sowie der menschliche Leichnam sind keine Sachen im
Rechtssinne.
§ Teile des menschlichen Körpers erlangen Sachqualität, sobald sie vom Körper
abgetrennt sind (z.B. Haare, Organe).
§ Tiere sind keine Sachen (Art. 641 Abs. 1 ZGB); es gelten aber für sie die auf Sachen
anwendbaren Vorschriften (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Was bedeutet körperlichkeit?
Sachqualität haben nur körperlich greifbare, dreidimensionale Gegenstände.
Was bedeutet abgegrenzt heit im Sachenrecht?
§ Eine Sache muss ein abgegrenztes (gesondertes) Dasein im Raum haben.
§ Bei beweglichen festen Sachen ergibt sich die Abgegrenztheit regelmässig aus der natürlichen Kohärenz,
§ bei flüssigen und gasförmigen Körpern aus der Zusammenfassung in einem Behältnis.
§ Bei Mengensachen (Getreide, Sand, etc.) hat nicht die physikalische Einheit (das einzelne Korn), sondern eine verkehrsübliche Menge davon (x Kilogramm Getreide) Sachqualität.
Was bedeutet rechtliche Beherrschbarkeit im Sachenrecht?
Ein Gegenstand ist rechtlich beherrschbar, wenn er erworben und genutzt werden kann. Allgemeingüter (wie freie Luft oder das offene Meer) erfüllen den Sachbegriff nicht.
Was ist eine Realobligation?
Im Zentrum steht eine Obligation, also eine schuldrechtliche Beziehung, die auf eine Leistung eines Schuldners gerichtet ist.
Real ist das Verhältnis insofern, als der Schuldner der Leistung durch seine dingliche Berechtigung an einer Sache bestimmt wird.
So etwa beim Bauhandwerkerpfand, hierbei besteht eine Forderung auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Die Person, gegen welche sich diese Forderung richtet, wird dinglich bestimmt. Und zwar durch das Eigentum am fraglichen Grundstück.
Es muss sich also um eine Forderung handeln, die sich gegen eine xbeliebige Person richtet, welche dinglich bestimmt wird.
Auf welchen Prinzipien beruht das Sachenrecht?
Publizitätsprinzip
§ Als absolute Rechte gelten dingliche Rechte gegenüber jedermann. Deshalb sollten sie
auch für jedermann erkennbar sein.
§ Spezialitätsprinzip
§ Dingliche Rechte bestehen immer nur an einzelnen, individualisierten Sachen, nicht an
Sach- oder Rechtsgemeinschaften.
Prinzip der Typengebundenheit
§ Gesetz stellt den Rechtssubjekten eine geschlossene Anzahl (numerus clausus) dinglicher Rechte zur Verfügung
§ Grundsatz der Typenfixierung: Wo das Gesetz die Typen der dinglichen Rechte inhaltlich festlegt,
darf diese Ordnung durch die Parteien nicht verändert werden.
§ Kausalitätsprinzip
§ Nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts kann zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungs-
geschäft (Rechtsgrund) unterschieden werden.
Prinzip der Alterspriorität
§ Bestehen mehrere dingliche Rechte an einer Sache, bestimmt sich ihre Rangordnung nach
dem Entstehungsdatum.
§ Akzessionsprinzip
§ Bestandteile einer Sache teilen notwendigerweise das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache
Was besagt das Publizitätsprinzip?
Als absolute Rechte gelten dingliche Rechte gegenüber jedermann. Deshalb sollten sie
auch für jedermann erkennbar sein.
§ Rechte an beweglichen Sachen werden in erster Linie durch den Besitz, ausnahmsweise durch Register ersichtlich gemacht (z.B. Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 715 ZGB).
§ Primäres Publizitätsmittel für Rechte an unbeweglichen Sachen ist das Grundbuch.
Spezialitätsprinzip
Dingliche Rechte bestehen immer nur an einzelnen, individualisierten Sachen, nicht an
Sach- oder Rechtsgemeinschaften.
§ Ausdruck findet das Spezialitätsprinzip im formellen Grundbuchrecht, wo für jedes Grundstück gesondert ein Grundbuchblatt angelegt wird (Art. 945 Abs. 1 ZGB).
Prinzip der Typengebundenheit
Gesetz stellt den Rechtssubjekten eine geschlossene Anzahl (numerus clausus) dinglicher Rechte zur Verfügung (sog. Typengebundenheit), d.h. an Sachen sind nur die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen dinglichen Rechte möglich (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte).
§ Trägt zur Verkehrssicherheit bei.
Kausalitätsprinzip
§ Nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts kann zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund) unterschieden werden.
§ Verpflichtungsgeschäfte: werden durch die Verpflichtung zu einem Handeln bzw. Unterlassen oder zu einem Verhalten bzw. zu Leistungen begründet (schuldrechtliche Verpflichtung). (dürfen)
§ Verfügungsgeschäfte: sind auf Übertragung, Änderung, Beendigung oder Belastung eines Rechts gerichtet und beziehen sich zumeist auf dingliche Rechte. (können)
§ Verfügungsgeschäft beruht idR auf dem Verpflichtungsgeschäft, welches dann das Grundgeschäft oder die causa darstellt.
Prinzip der Alterspriorität
§ Bestehen mehrere dingliche Rechte an einer Sache, bestimmt sich ihre Rangordnung nachdem Entstehungsdatum.
§ Das früher errichtete Recht hat Vorrang vor dem später errichteten; Abweichung durch Rechtsgeschäft oder durch Gesetz möglich.
§ Bsp: bei Grundstücken: die Tagebucheinschreibung; bei beweglichen Sachen: Zeitpunkt der Errichtung.
§ Durchbrochen wird das Prinzip durch Rechtsgeschäft und vereinzelt durch Gesetz (z.B. Art. 813 ff. ZGB)
Akzessionsprinzip
§ Bestandteile einer Sache teilen notwendigerweise das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache (d.h. das Recht des Eigentümers geht auf alle Bestandteile der Sache; alles, was auf einem Grundstück fest eingebaut oder eingepflanzt worden ist, ist Eigentum des Grund- eigentümers)
§ Zwingender Grundsatz; Ausnahmen davon müssen explizit gesetzlich geregelt sein (z.B. Art. 676 ZGB).
Besitz kann als
Tatbestand:
und als Rechtsfolge verstanden werden:
Als Tatbestand: dies drückt eine tatsächliche Beziehung einer Person zu einer Sache aus
§ Als Rechtsfolge: er bezieht sich auf eine Summe von Rechtswirkungen (wie etwa Schutzbehelfe und Verantwortlichkeitsregeln), die
Voraussetzungen für Besitz?
Tatsächliche Gewalt über die Sache (Sachherrschaft), während einer bestimmten Dauer. Sachherrschaft erfordert eine gewisse räumliche Beziehung einer Person zu einer Sache; diese Beziehung reicht dann zur Herrschaft aus, wenn sich die Sache nach der Verkehrsanschauung in der Einflusssphäre der betreffenden Person befindet.
§ Wille zur Sachherrschaft
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