Öffentliches Recht
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 60 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 06.11.2020 / 08.11.2021 |
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Kompetenzwidrig erlassenes kantonales Recht widerspricht kompetenzgemäss erlassenem Bundesrecht
Kantonales Recht greift in Bundeskompetenz ein. (Kompetenzkonflikt)
Kantonales Recht widerspricht inhaltlich dem Bundesrecht. (Normkonflikt)
In der Praxis häufigster Fall
Rechtsfolge: Vorrang des Bundesrechts («Bundesrecht bricht kantonales Recht»)
Kompetenzwidrig erlassenes Bundesrecht widerspricht kompetenzgemäss erlassenem kantonalem Recht
Bundesrecht greift in kantonale Kompetenz ein. (Kompetenzkonflikt)
Bundesrecht widerspricht inhaltlich dem kantonalen Recht. (Normkonflikt)
In der Praxis selten
Rechtsfolge:
o Grundsätzlich geht kantonale Regelung vor, da nur kompetenzgemäss erlassenes Bundesrecht Vorrang geniesst.
o Ausnahme: Anwendungsgebot für (kompetenzwidrig erlassene) Bundesgesetze (Art. 190 BV); (kompetenzgemäss erlassene) kantonale Regelung bleibt aber gültig und wird bloss für die Dauer des eidgenössischen «Übergriffs» suspendiert; Erlasse unterer Stufe (Verordnungen) fallen nicht unter Art. 190 BV.
Mitwirkung an der Rechtsetzung (der Kantone)
- Grundsatz
- Standesinitiative
- Vernehmlassungsverfahren
-Einflussnahme auf Beratung und Beschlussfassung in der Bundesversammlung (informell)
- Kantonsreferendum
- Ständemehr
Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik
•Zuständigkeit des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV)
•Mitwirkung der Kantone an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide des Bundes (Art. 55 Abs. 1 BV)
•Information der Kantone undEinholung ihrer Stellungnahmen (Art. 55 Abs. 2 BV)
•Mitwirkung der Kantone an internationalen Verhandlungen (Art. 55 Abs. 3 BV; Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes [BGMK; SR 138.1])
•Staatsvertragsreferendum (Art. 140 Abs. 1 Bst. b und Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV)
•Loyale Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen/ «Bundestreue»
•Gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen(Art. 44 BV; vgl. zum partnerschaftlichen und rücksichtsvollen Zusammenwirken z.B. auch Art. 45 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3, Art. 54 Abs. 3, Art. 56 Abs. 2, Art. 128 Abs. 2 BV)
•Umsetzungsrecht und -pflicht der Kantone (Art. 46 BV)•Eigenständigkeit der Kantone (Art. 47 BV)
•Kooperativer Föderalismus (Art. 48 BV): Folien 10 ff.
Grundlagen des kooperativen Föderalismus?
Art. 48 BV Verträge zwischen Kantonen
1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a.nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b.die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.
Arten von interkantonalen Verträgen
- Rechtsetzende interkantonale Verträge: schaffen gemeinsame Regelungen (Rechtssätze) der Kantone
oUnmittelbar rechtsetzende Verträge: enthalten direkt anwendbare generell-abstrakte Normen («Self-executing»-Normen)
oMittelbar rechtsetzende Verträge: enthalten keine direkt anwendbaren generell-abstrakten Normen
)- Rechtsgeschäftliche interkantonale Verträge: schaffen ein konkretes Rechtsverhältnis, haben ein bestimmtes Sachgeschäft zum Gegenstandc
- Mischformen
- Bilaterale und multilaterale interkantonale Verträge
Voraussetzungen für interkantonale Verträge
•Einhaltung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung
•Keine «politischen» Verträge
•Kein Widerspruch zu Bundesrecht und Bundesinteressen (Art. 48 Abs. 3 BV)
•Kein Widerspruch zu den Rechten anderer Kantone (Art. 48 Abs. 3 BV)
Zweck und Gefahr der Gewaltenteilung?
•Zweck (staatstheoretisch): Machtbegrenzung und -kontrolle
•Gefahr (staatspolitisch): Instrumentalisierung des Gewaltenteilungsarguments
Wie ist die Gewaltenteilung im Bund ausgestaltet?
Organisatorisch-funktionelle Gewaltenteilung als Leitidee, als ungeschriebenes Struktur- und Gestaltungsprinzip
•Bundesversammlung(National- und Ständerat) als Legislative (Art. 148 ff. BV), die aber nicht nur rechtsetzend tätig ist.
•Bundesrat und Bundesverwaltung als Exekutive (Art. 174 ff. BV), die aber nicht nur rechtsanwendendtätig ist.
•Bundesgerichtund andere richterliche Behörden als Judikative (Art. 188 ff. BV)
Weitere Erscheinungsformen der Gewaltenteilungsidee, neben der organisatorisch- funktionellen?
•Unvereinbarkeiten (Art. 144 BV) personelle Gewaltenteilung
•Zweikammerparlament mit gleichgestellten Kammern (Art. 148 Abs. 2 BV) und getrennter Verhandlung der beiden Räte (Art. 156 BV) Gewaltenteilung in der Legislative
•Kollegialregierung (Art. 177 Abs. 1 BV Gewaltenteilung in der Exekutive
•Anfechtungsverbot (Art. 189 Abs. 4 BV)
•Anwendungsgebot (Art. 190 BV)
•Richterliche Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1, Art. 191cBV)
Welche Stellung und Funktion übt die Bundesversammlung aus?
Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesversammlung?
- Rechtsetzung
- Aussenpolitik
- Finanzen:
Beschluss über Ausgaben/Festsetzung des Voranschlags
Abnahme der Staatsrechnung
- Wahlen
- Oberaufsicht
Stellung und Funktion des Bundesrates?
Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesrates
- Regierungspolitik/ Staatsleitung
- Aussenpolitik/ Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten
- Vollzug/ Verwaltung
- Rechtsetzung
Definitionen für Rechtsetzung
Rechtsetzung als «Schaffung von Ordnungsmustern für wiederholbares künftiges Geschehen oder von Modellen für zwischenmenschliches Verhalten».
Rechtsetzung als «vorwegnehmende, generalisierende Regelung einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, oder (kürzer) als Programmierung künftigen Geschehens».
Was sind Grundrechte?
Unter dem Begriff der Grundrechte werden die von der Verfassung und von internationalen Menschenrechtskonventionen garantierten inhaltlich grundlegenden Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat verstanden.
Welche Funktion haben Freiheitsrechte?
Freiheitsrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat
Durch die Freiheitsrechte wird der Einzelne vor Eingriffen des Staates in seine Freiheitssphäre geschützt. Der Staat seinerseits wird zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet. In dieser Abwehrfunktion der Freiheitsrechte liegt ihre primäre Aufgabe.
Konstitutiv-institutioneller Charakter der Freiheitsrechte
Den Freiheitsrechten kommt über ihre Abwehrfunktion hinaus auch die Funktion von objektiven Grundsatznormen zu, die in der ganzen Rechtsordnung zum Tragen kommen.
Bedingungen für Einschränkungen nach Art. 36 BV?
1. Gesetzliche Grundlage
2. Öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter
3. Verhältnismässigkeit - Geeignetheit
- Erforderlichkeit - Zumutbarkeit
4. Wahrung des Kerngehalts
Wann darf eine Individualbeschwerde nach Art. 34 f. EMRK eingereicht werden?
PersönlicherGeltungsbereich(Art.34EMRK)
• jede natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder
Personenvereinigung
• Betroffenheit (keine Popularbeschwerde)
• Staat ist Vertragsstaat der EMRK
• ÖrtlicherGeltungsbereich
• primär Staatsgebiet der Vertragsstaaten
• alle Akte, für die ein Staat verantwortlich gemacht werden kann
• ZeitlicherGeltungsbereich
• Bindung nach Ratifizierung und Inkrafttreten• SachlicherGeltungsbereich
• Grundrechte der EMRK und der Zusatzprotokolle
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 35 EMRK) gibt es für die Individualbeschwerde?
Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 35 EMRK)
• Keine anonymen Beschwerden (Name und Adresse)
• Kein Missbrauch des Beschwerderechts (z.B. falscher Sachverhalt)
• Keine Übereinstimmung mit einer früheren Beschwerde (Identität von Beschwerdeführer, -gegner und Sachverhalt)
• Keine Befassung anderer internationaler Instanzen
• Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
• Frist von 6 Monaten nach endgültigem nationalem Urteil
• Begründetheit der Beschwerde
• Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn kein erheblicher Nachteil besteht, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte oder die Sicherstellung einer innerstaatlichen gerichtlichen Prüfung erfordert Behandlung
Definition Folter (Verstoss gegen Art. 3 EMRK)
Folter
Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich sehr grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr begangene Tat zu bestrafen oder um sie einzuschüchtern.
Definition unmenschliche Strafe oder Behandlung (Verstoss gegen Art. 3 EMRK)
Eine Behandlung, die absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursacht.
Definition: Erniedrigende Strafe oder Behandlung (Verstoss gegen Art. 3 EMRK)
Eine Behandlung, die bei den Betroffenen Angst-, Furcht- und Minderwertigkeitsgefühle hervorrufen kann, die geeignet sind, sie zu demütigen, zu entwürdigen und allenfalls ihren körperlichen oder geistigen Widerstand zu brechen.
Art. 2 EMRK Recht auf Leben
1 Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
2 Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die
Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c)einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
Inhalt der Persönlichen Freiheit? (Art. 10 Abs. 2 BV)
Die persönliche Freiheit schützt die körperliche und geistige Integrität der menschlichen Person und die Freiheit der Bewegung. Darüber hinaus umfasst sie generell jene Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (vgl. auch Art. 8 EMRK; Art. 9 UNO-Pakt II).
Als Abwehrrecht umfasst die persönliche Freiheit das Verbot für den Staat, das Selbstbestimmungsrecht unzulässigerweise einzuschränken.
Funktion der Kommunikationsgrundrechte?
Demokratische Funktion
Kommunikationsgrundrechte bilden die Voraussetzung für einen ungehinderten Fluss von Meinungen und Informationen und damit für eine freie demokratische Willensbildung und –betätigung
Menschenrechtliche (Individualrechtliche) Funktion
Kommunikationsgrundrechte schützen ein existenzielles menschliches Bedürfnis nach Mitteilung und Kommunikation mit anderen
Wie weit geht der persönliche Schutzbereich? Bei den Kommunikationsrechten
Die Grundrechte freier Kommunikation sind Menschenrechte. Sie schützen in erster Linie natürliche Personen.
Juristische Personen können sich auf die Grundrechte freier Kommunikation berufen, soweit diese nicht unmittelbar an menschliche Eigenschaften anknüpfen.
Sachlicher Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte?
- Als Meinung gelten „Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und mitteilbar gemachte Überzeugungen in der Art von Stellungnahmen, Wertungen, Anschauungen, Auffassungen und dergleichen“ (BGE 117 Ia 472 E. 3c).
- unerheblich sind Form der Meinung und Kommunikationsmittel
- geschützt sind nur ideelle Gehalte (kommerzielle Gehalte werden durch Art. 27 BV geschützt)
- ideelle Meinungen werden unbesehen der Qualität ihres Inhalts geschützt; auch inhaltlich falsche, provozierende oder schockierende Äusserungen verdienen grundrechtlichen Schutz
Ansprüche durch Kommunikationsfreiheit?
Abwehransprüche
- Kommunikationsgrundrechte sind klassische Freiheitsrechte. Dem Staat ist es untersagt, Massnahmen gegen die Meinungsbildung und Meinungsäusserung zu treffen.
Leistungsansprüche
Es besteht ein „bedingter Anspruch“ auf Nutzung von öffentlichem Grund, z.B. für Standaktionen oder Demonstrationen.
Der Staat hat die tatsächliche Realisierung der Grundrechte zu gewährleisten, z.B. mittels Polizeischutz (BGE 124 Ia 267 E. 3a S. 271 f.).
Kerngehalt der Kommunikationsfreiheit?
Unzulässig sind staatliche Massnahmen, die den Einzelnen zur inneren Identifikation mit einer ihm fremden Meinung zwingen.
Unzulässig ist zudem die Vorzensur im Sinne einer vorgängigen und systematischen Inhaltskontrolle von Meinungsäusserungen
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