Vorbereitung BP


J. M.
Diese Lernkarten decken grundlegende Konzepte der Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, Steuern und Rechtskunde auf Berufslehrniveau ab. Sie behandeln Themen wie Vorratsführung, Verrechnungssteuer, interkantonales Steuerrecht und Steuervergehen, wobei Schwerpunkte auf Steuerobjekten, Steuerdomizilen und Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung liegen. Besonders nützlich sind sie für Auszubildende in kaufmännischen Berufen, die sich mit steuerlichen und buchhalterischen Grundlagen vertraut machen müssen.
Karten
354
Lernende
4
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert
30.09.2020 / 29.05.2025

Lernkarten

Steuern

Mehrwertsteuer

Ort der Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Gem Art 7 Abs 3 MwSt G ist bei einer Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als Inland wenn die Leistungserbringerin eine Bewilligung hat die Einfuhr unter ihrem eigenen Namen vorzubringen oder mit Gegenständen die nach Art 53 Abs 1 von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Buchstabe b erbringt (transport von a nach b) und daraus mindestens einen Umsatz von CHF 100 000 erziehlt

Steuern

Mehrwertsteuer

Ort der Leistung bei Reihengeschäften

Der Zwischenhändler B führt eine Lieferung im Ausland aus, weil die Beförderung oder Versen-dung des Gegenstands zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem Dritten) im Ausland be-ginnt (Fälle 1, 2 und 3). Die Lieferung des Zwischenhändlers B unterliegt nicht der Inlandsteuer. Das Geschäft zwischen dem Zwischenhändler B und dem Abnehmer C führt zur Einfuhr des Ge-genstands. Letzterer ist daher auf der Zollanmeldung als Importeur und Empfänger aufzuführen. 

Bei der Einfuhr des Gegenstands berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt am Bestim-mungsort im Inland, das der Abnehmer C dem Zwischenhändler B zu entrichten hat (Rechnung von B an C). Ob der Zwischenhändler B im In- oder Ausland domiziliert ist, spielt keine Rolle.

Steuern

Mehrwertsteuer

Steuerpflicht (Steuersubjekt)

Gem Art 10 MwStG

Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:

a.mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder

b.Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.1

1bis Ein Unternehmen betreibt, wer:

a.eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und

b.unter eigenem Namen nach aussen auftritt.2

1ter Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.3

 

Steuern

Mehrwertsteuer

Steuerpflicht (Steuersubjekt) Befreieung

Gem. Art. 10 MwStG

2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:

a.innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;

b.ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: 

1.von der Steuer befreite Leistungen,

2.Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,

3.Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;

c.als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.4

2bis Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.5

3 Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.

Steuern

Mehrwertsteuer

Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

Gem. Art 11 MwStG

1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.

Das heisst: weniger als 100 000 Umsatz im Jahr, oder Leistungen, die nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind...

2 Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden

 

Steuern

Mehrwertsteuer

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Gem. Art. 14 MwStG

Beginn Steuerpflicht:

Für ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland - mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit

Für alle anderen Unternehmen - mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland

Ende Steuerpflicht:

Für ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland - Mit der Beendigung unternehmerischer Tätigkeit oder bei Vermögensliquidation mit Abschluss des Liquidationsverfahrens

Für alle anderen Unternehmen - am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. 

Steuern

Mehrwertsteuer

Steuerpflicht bei der Bezugssteuer und Steuerobjekt

Gem. Art. 45 MwStG

Unterliegen der Bezugssteuer Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Abs. 1 im Inland befindet und diese durch Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen PErsonen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen. 

Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten(Art. 52. Abs.2)

Arbeit an Grundstücken, die von ausländischen Anbietern ausgeführt werden

Lieferung Elektrizität in Leitungen, Gas über Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Empfänger im Inland

Steuerpflichtig für diese Leistungen - Empfänger der nach Art. 10 steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 CHF bezieht

Steuern

Mehrwertsteuer

Steuerpflicht bei der Einfuhrsteuer

Gem. Art. 51 MwStG

Steuerpflichtig ist wer nach Art. 70 Abs. 2 u. 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. s. Bild

Die Solidarhaftung nach Art. 70.3 ZG ist für PErsonen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen aufgehoben, wenn der Importeur 

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ Konto belastet erhält

die Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. 

Steuern

Mehrwertsteuer

Steuerobjekt Inlandsteuer 

Mehrheit von Leistungen

Gem. Art. 19 MwStG

Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt

Wenn mehrere Leistungen zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, dann können diese nach der ünerwiegenden Leistung behandelt werden, wenn diese Leistung mind. 70 % ausmacht und sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden

 

Steuern

Mehrwertsteuer

Steuerobjekt Zuordnung von Leistungen

Gem. Art. 20 MwStG

Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt

Heisst - Jana im Namen von Taxi AG und auf RG verkauf 5 Taxis an Autopark AG - Vertrag zwischen Taxi AG und Autopark AG

Jana ohne die ausdrückliche offenlegung der Auftraggeber Verkauf 5 Taxis von Taxis AG an Autopark AG - Vertrag Jana und Taxi AG, Taxi AG und Autopark AG

Steuern

Mehrwertsteuer

Steuerobjekt der Einfuhrsteuer

Gem. Art. 52 MwStG

 

Der Steuer unterliegen:

a.

die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;

b.

das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG1 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.2

2 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45–49) sind anwendbar.3

3 Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.

Recht

Entstehung der Obligation durch Vertrag (ohne Haustürverkauf) 

Entstehung Obligation durch Vertrag - OR Art. 1-40

1. Schritt: Konsens(OR 1, 3,4,5,7)
2. Schritt: Verpflichtungswille
3. Äusserung des Vertragswillens
4. Geschäftsfähigkeit (ZGB 12 &323)
5. Beachten von Formvorschriften(OR 11)
6. Kein unzulässiger Vertragsinhalt – Grenzen der Vertragsfreiheit(OR 19&20)

Recht

Erlöschen der Obligationen ohne Verjährung

Eine Obligation erlischt in folgenden Fällen:

Erfüllung (Art 68 OR)

Übereinkunft(Erlass) (Art 115 OR)

Neuerung (Geldschuld zahlbar 30 Tage Netto in ein zu 6% verzinsliches Darlehen über 6 Monate umgewandelt) (Art. 116 OR)

Vereinigung (Vater Darlehen an Einzelkind - Vater stirbt-Einzelkind erbt Forderung und ist Gläubiger und Schuldner gleichzeitig) (Art. 118 OR)

Unmöglichwerden einer Leistung(Art 119 OR) - Vertrag Hauskauf, Haus abgefakelt keiner hat es gewusst. Wenn Verkäufer Haus abgefackelt dann Obligation nicht erloschen

Verrechnung (Art 120 OR) - gleichwertige Forderungen, Fällig. 

Recht

Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme

Abtretung von Forderungen gem. Art. 164 OR

Gläubiger-Zedent, neuer Gläubiger Zessionär, Schuldner Zessus

Für eine Abtretung braucht es einfache schriftlichkeit, nur vom Zedent zu unterschreiben.

Wenn Zessus nicht benachrichtigt dann stille Zession

Zessionär haftet gegen Schäden, Sachgewährleistung etc ggü Zessus. 

Wenn Zessus Schlud an Zedent leistet ohne zu wissen, dass eine Forderungsübernahme war - dann ist die Schuld erfüllt

Wenn wissend dass eine Forderungsübernahme war - nicht erfüllt

Schuldübernahme gem Art. 175 OR

Schuldnerwechsel nur mit Zustimmung des Gläubigers 

Intern - ein Dritter verspricht in einem Vertrag dem Schuldner, seine Schuld zu übernehmen - einfache Schriftform, der Schuldnerwechsel bedarf noch der Zustimmung des Gläubigers.

Extern - Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer, der Schuldner ist an dem Vertrag nicht beteiligt. gem Art. 176 OR

Steuern

MwSt

  1. Von der Steuer ausgenommene Umsätze - Grundsatz

Gem Art 21 MwStG sind zahlreiche Leistungen ausgenommen von der MwSt 

WICHTIG! Auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sofern für deren Versteuerung nicht optiert wurde!!!!

Sozial-politische Gründe(Gesundheitswesen, Sozialfürsorge, Erziehung, Bildung)

Kulturelle Gründe(Ausnahme der kulturellen und sportlichen Leistungen)

Zweckmässigkeitsgründe(Geld und Kapitalverkehr)

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen (Handel mit Grundstücken)

Steuern

MwSt

  1. Von der Steuer ausgenommene Umsätze - Liste der Steuerausnahmen

Gem Art 21 MwStG 

Langer Artikel - Briefpost bis 50g, Gesundheitswesen, Bildung, Kultur, Versicherungen, Geldgeschäfte ( Ausser Vermögensverwaltung=Depotgeschäft und Treuhand und Inkasso), Miete, noch etwas an Grundstücken, Postmarken, Umsätze bei Geldspielen, Veräusserung vom im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen, noch was mit Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Gärtner, Verkauf von Vieh und Milcherzeugnissen an Milchverarbeitende Betriebe, Leistungen zwischen Gemeinwesen und Gemeinwesen, Schiedsrichter, Bildung und Forschungsinstitutionen, 

Steuern

MwSt

  1. Von der Steuer ausgenommene Umsätze - Option für die Versteuerung ausgenommener Umsätze

Gem Art 22 MWSTG

 

1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).1

2 Die Option ist ausgeschlossen für:

a.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23;(Versicherungen, Geld und Geldspiele)

b.2

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.(Grundstückverwaltung, Miete privat)

Steuern

MwSt

  1. Steuerbefreiungen - Grundsatz

Grundsatz:

Bestimmungslandprinzip - Waren und Dienstleistungen werden an jenem Ort besteuert, an dem sie konsumiert werden. 

Beim Export ist dies Ausland, als Folge werden die ausländischen Umsätze von der MwSt befreit.

Im Gegensatz zu den ausgenommenen Leistungen, kann bei den befreiten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Gem. Art. 28 MWSTG

Steuern

MwSt

  1. Steuerbefreiungen - Liste der Steuerbefreiungen

Gem. Art. 23 MWSTG

Steuern

MwSt

Steuerbefreiung Nachweis

Die Steuerpflichtigen müssen die Ausfuhren gegenüber der ESTV belegen. Als Nachweis für eine Ausfuhr gelten folgende Dokumente:

  • elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung (e-dec Export) mit digitaler Signatur;
  • zollamtlich gestempeltes Doppel der Zollanmeldung für Rohtabak und Tabakfabrikate (Form. 11.44);
  • zollamtliches Dokument, mit dem ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im Inland ordnungsgemäss abgeschlossen wurde oder mit dem ein Gegenstand nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland veranlagt und das Verfahren innert der festgesetzten Frist nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde.
  • zollamtlich bestätigtes „Ausfuhrdokument im Reiseverkehr",

Mindestnennwert einer Aktie

1 Rappen

Gewinnverwendung nach OR

Aktiengesellschaft Kurzfassung

Begriff - 620 OR

Organe

Generalversammlung

Verwaltungsrat

Revisionsstelle

Einlagen - 632 OR - mind. 20 % des Nennwertes, jedoch mind. Fr. 50'000.00

Erwerb der PErsönlichkeit - 643 OR

Kapitalerhöhung:

OR 650 Ordentliche - bei GV beschlossen und vom VR innerhalb 3 Monate durchzuführen, Aktionäre haben ein Bezugsrecht

OR 651 Genehmigte - GV durch Statutenänderung den VR ermächtigt, das AK bis höchtens 0.5 des bisherigen zu erhöhen. VR hat 2 Jahre Zeit, Aktionäre ein Bezugsrecht.

OR 653 Bedingte - GV beschliesst durch Statutenänderung das AK um höchst. 0.5 für Option oder Wandelanleihe Ausübung zu erhöhen.Das AK erhöht sich erst mit der Ausübung der Wandel oder Optionsrechte, Aktionäre haben kein Bezugsrecht, aber Vorwegzeichnungsrecht. 

 

GmbH Kurzfassung

Begriff OR 722 

Stammkapital mindestens Fr. 20'000.00, muss bei der Gründung voll einbezahlt sein

Mindestnennwert Stammanteile Fr. 100.00

Organe:

Gesellschafterversammlung

Geschäftsführung

Revisionsstelle

Vereine Kurzfassung

Begriff Art. 60 ZGB

Wichtig! sind nicht wirtschaftlich!

Erlangen die Persönlichkeit mit den Statuten

Sind verpflichtet sich ins HR einzutragen, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, revisionspflicht besteht. (Gem ZGB 61)

Sozialversicherungen

AHV/IV/EO/FAK

Beitragspflicht

  1. Erwerbstätige und SE ab 1.1. nach Vollendung 17. Altersjahr bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit (danach Beitragspflichtig als NE bis zum ordentlichen Rentenalter)

  2. Nichterwerbstätige ab 1.1. nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter vollendet haben (F 64 / M 65)

  3. Sind alle nichterwerbstätigen Personen Beitragspflichtig? Nein

    Welche Nichterwerbstätigen Personen sind nicht Beitragspflichtig?

    Beitragsbefreite: Nichterwerbstätige, welche verheiratet sind (wenn Ehepartner mind. den doppelten Minimalbetrag einbezahlt –aktuell Fr. 1’000.- pro Jahr )

Sozialversicherungen

1.1. AHV/IV/EO/FAK

Berechnungsgrundlage Beiträge

Beim Arbeitnehmer:

5.275 % seiner AHV pflichtigen Lohnsumme (nur AN Anteil)

Auf welcher Basis berechnet sich die AHV Beitragspflicht eines

Nichterwerbstätigen?

Beiträge aufgrund des Vermögens (Steuererklärung) sowie dem 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens (BVG-, UVG- und AHV-Renten –> IV-Renten werden nicht berücksichtigt)

Mindestbeitrag Fr. 500.- (AHV/IV/EO) Maximalbeitrag Fr. 25’000.- (50x Mindestbeitrag)

Aufgrund von welcher Bescheinigung errechnet sich das jährliche Erwerbseinkommen für die Berechnung der Beitragspflicht beiSelbstständigerwerbenden?

Die Steuererklärung ist die Grundlage für die AHV-Beitragspflicht von Selbstständigerwerbenden.

Lohn über Fr. 57‘400.- = 9.95% AHV, IV, EO
Lohn unter Fr. 57‘400.- berechnet sich nach der sinkenden BeitragsskalaLohn unter Fr. 9‘600.- zahlen immer Mindestbeitrag von 500.- pro Jahr

 

FiBU

2.10.  Personalaufwand

Spezialfälle Lohnabrechnung - Naturallohn mit VorSt Korrektur

Bruttolohn                                                        6500

+Nebenleistung Naturallohn     300 (107.7%)

+ Privatnutzung GeschäftsFZ   280 (107.7%)

                                                                       580

AHV-pflichtiger Bruttolohn                              7080

AHV Abzug                             362.85 (Basis 7080)

ALV Abzug                                 77.90(Basis 7080)

                                                                      -440.75

Nettolohn                                                     6639.25

-Naturallohn                                                  -580

Auszahlung                                                  6059.25

Buchungen Vorsteuer Korrektur:

LohnAU/Ertrag PErsonalrestaurant      300(107.7%)

Ertrag PErsonalrestaurant/Umsatzsteuer 21.45(7.7%)

LohnAU/PrivatantFZAU                        280(107.7%)

PRivatantFZAU/VorStKorrektur            20(7.7%)

Lohnau/Verb.ggü Ausgleichskasse       440.75

LohnAu/Bank                                         6059.25

 

FiBU

2.10.  Personalaufwand

Spezialfälle Lohnabrechnung - Lohnvorschüsse 

Auf den Lohnvorschüssen werden keine AN Abzüge Sozialversicherungen entrichtet!

Vorschuss im Dezember 

Lohnau/Verb.Soz.Vers   530

Lohnau/LM                     5070

Lohnvorschuss/LM         2200

Lohnvorschuss, oder Forderungen gegenüber Mitarbeitern, oder übrige kurzfristige Forderungen

Januar:

LohnAU/Verb.Soz.Vers     530

Lohnau/Lohnvorschuss       2200

 Lohnau/LM                          2870

 

Rechtskunde

Entstehung Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62-67 OR

Nach OR 62:

Bereicherung ohne gültigen Rechtsgrund(Doppelzahlung)

Vermögenszuwendung aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund(Belohnung für bestandene Prüfung im Voraus, Prüfung nicht bestanden)

Vermögenzuwendung aus nachträglich wegfallenden Rechtsgrund(Mietzins im Voraus, Vertrag gekündigt)

Ersprarnisbereicherung

Freiwillig bezahlte nichtschuld - wenn nach Treu und Glauben, dann zurückerstatten, wenn freiwillig bezahlt dann nicht

Umfang der Rückerstattung: wenn gutgläubig und etwas gekauft, was sonst ncht hätte können leisten, dann nur der Restbetrag.

Wenn gutgläubig und etwas normales gekauft, dann alles rückerstatten

Wenn böswillig, dann alles rückerstatten Art 66 OR

Verjährung: nach 1 Jahr seit Kenntniss(relative Verjährung), spätestens nach 5 Jahren(absolute Verjährung) Art 67 OR

Recht

Erlöschen der Obligationen - Verjährung

Art 127 OR - Allg. Verjährungsfrist 10 Jahre - wenn nichts anderes vom Gesetzeswegen vorgesehen

Art. 128 OR - Verjährungsfrist 5 Jahre für: Miete, Pacht, Kapitalzinse u.a. periodische Leistungen, Ford. Lieferungen Lebensmittel, Honorare Ärzte, Notare, Anwälte, Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern

Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR)

1 Jahr - relative Verjährungsfrist

10 Jahre - absolute Verjährungsfrist

Forderungen aus unerlaubter Bereicherung (Art. 67 OR)

1 Jahr - relative Verjährungsfrist

10 Jahre - absolute Verjährungsfrist

Schadenersatz und Genugtuungsansprüche aus MFZ und Fahhradunfällen:

2 Jahre - relative Verjährungsfrist

10 Jahre - absolute Verjährungsfrist

Verlustscheinforderungen:

20 Jahre

Unverjährbar: z.B Hypothek

Steuern

MwSt

Steuerbefreiungen bei der Bezug- und Einfuhrsteuer

Gem. Art. 53 MwStG 

Gegenstände in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigen Steuerbetrag

Menschliche Organe(durch medizinisches Institut), menschliches Blut - (mit Bewilligung) 

Kunstwerke die von Künstler selber ins Inland gebracht werden

Gegenstände für Luftverkehrsunternehmen

Retouren (ich bestelle ein Klavier und schicke es sofort wieder zurück)

Elektrizität, Gas in Leitungen

Gegenstände, die nach völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt wurden

Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung eingeführt werden

Bezugssteuer gem. Art. 45a MwStG

Leistungen, die gem. Art 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder gem. Art. 23 von der Inlandsteuer befreit sind

 

Steuern

MwSt

Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und Dienstleistungen

Gem. Art. 24 MwStG

Tatsächliche empfangenes Entgelt

Dazu gehört:

Beschaffungskosten (Bezugsfrachten, Zölle, LSVA)

Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft selbst wenn im Ausland

Mahngebühren, vereinbarte Teilzahlungszuschläge und Vertragszinsen

Auch öffentlich-rechtliche Abgaben, mit Ausnahme von Billettsteuern und Handänderungssteuern sowie der auf der Lieferung oder Dienstleistung selbst geschuldeten MwsT.

Steuern

MwSt

Margenbesteuerung auf Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten

und dergleichen

Gem. MwStG Art. 24a

Neu seit 01.01.2018 anstelle der fiktiven Vorsteuer

Bemessungsgrundlage: Differenz zwischen Verkaufspreis und Ankaufspreis

Ist der AP > VP, so kann man ein Verlust verrechnen!

Geht bei mehrereren Stücken als "Paketpreis" auch. 

Steuern

MwSt

Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal

Gem. Art. 24.2 MwStG

Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unebhängigen Dritten vereinbart würde. 

Eng verbunden = mit mind. 20 % am Unternehmen beteiligt

Bei Leistungen ans Personal gilt Art. 47.1 MwStV - der vom Angestellten bezahlte Betrag gilt als Entgelt

Leistungen, die im Lohnausweis zu deklarieren sind = entgeltlich und unternehmerisch, also mit der MwSt abzurechnen und berechtigen vollumfänglich zum Vorsteuerabzug. Pauschalen = MwStV 47.

z.B Bemessungsgrundlage Privatanteil Fahrzeug = 0.8% p.Monat vom Kaufpreis des FZ exkl. MwSt

Steuern

MwSt

Steuersätze

Gem Art. 25 MwStG

Normalsatz 7.7% - wenn Umsatz nicht unter reduzierten Satz fällt (Art. 25.1 MwStG)

Reduzierter Satz 2.5% - Wasser, Nahrung, Medikamente, Zeitschriften und Ebooks (Art. 25.2 MwStG)

Sondersatz 3.7% - Beherbergung inkl. Frühstück

Steuern

MwSt

Rechnungsstellung (Ausweis und Überwälzung der Steuer)

 

Gem. Art. 26 MwStG 

In einer Rechnung muss folgendes angegeben sein:

Name und Adresse und MwStN° des Rechnungsstellers

Name und Adresse des Empfängers der RG

Datum und Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung

Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung

Das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung

Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes. 

 

Bei Kassenzetteln - bis zu CHF 400 Beleg=Kassenquittung

Steuern 

MwSt

Bemessungsgrundlage Bezugssteuer und Einfuhrsteuer

Gem. Art. 46 MwStG

Gelten bei der Bezugssteuer die gleihen Bestimmungen wie für Inlandsteuer

Gem. Art. 54 MwStG

Steuer wird erhoben auf dem Entgelt bzw. auf dem Marktwert, wenn die Gegenstände nicht im Rahmen eines Verkaufs- oder Kommissionsgeschäfts in die Schweiz eingeführt werden. 

In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen:

die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstige Abgaben mit Ausnahme der zur erhebenden MwSt

Dei Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach MwStG 56 zu befördern sind

Steuern

MwSt

Vorsteuerabzug

Grundsätze und Auschlüsse

Gem. Art. 28 MwStG

Kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter Vorbehalt der Artikel 29 (Ausschluss des Anspruchs auf VorStAbzug) und 33 (Kürzung des VorStAbzugs), die folgenden Vorsteuern abziehen:

Die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer

Die von ihr deklarierkte Bezugssteuer

die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer

Gem Art 29 MwStG Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug

Kein Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. 

Ausser Beteiligungen!

Steuern

MwSt

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug auf Bezügen bei nicht pflichtigen Landwirten, Forstwirten und Gärtnern

Gem. Art. 28.2 MwStG

Wenn die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Erzeugnisse bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtner, Viehhändler oder Milchsammler kauft, so kann sie einen Vorsteuerabzug von 2.5% machen. (Rechnungsbetrag=102.5 %)

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