FIBU, Löhne, Steuern, Rechtskunde
Vorbereitung BP
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Flashcards
Steuern
Mehrwertsteuer
Ort der Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Gem Art 7 Abs 3 MwSt G ist bei einer Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als Inland wenn die Leistungserbringerin eine Bewilligung hat die Einfuhr unter ihrem eigenen Namen vorzubringen oder mit Gegenständen die nach Art 53 Abs 1 von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Buchstabe b erbringt (transport von a nach b) und daraus mindestens einen Umsatz von CHF 100 000 erziehlt
Steuern
Mehrwertsteuer
Ort der Leistung bei Reihengeschäften
Der Zwischenhändler B führt eine Lieferung im Ausland aus, weil die Beförderung oder Versen-dung des Gegenstands zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem Dritten) im Ausland be-ginnt (Fälle 1, 2 und 3). Die Lieferung des Zwischenhändlers B unterliegt nicht der Inlandsteuer. Das Geschäft zwischen dem Zwischenhändler B und dem Abnehmer C führt zur Einfuhr des Ge-genstands. Letzterer ist daher auf der Zollanmeldung als Importeur und Empfänger aufzuführen.
Bei der Einfuhr des Gegenstands berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt am Bestim-mungsort im Inland, das der Abnehmer C dem Zwischenhändler B zu entrichten hat (Rechnung von B an C). Ob der Zwischenhändler B im In- oder Ausland domiziliert ist, spielt keine Rolle.
Steuern
Mehrwertsteuer
Steuerpflicht (Steuersubjekt)
Gem Art 10 MwStG
Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a.mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b.Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.1
1bis Ein Unternehmen betreibt, wer:
a.eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b.unter eigenem Namen nach aussen auftritt.2
1ter Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.3
Steuern
Mehrwertsteuer
Steuerpflicht (Steuersubjekt) Befreieung
Gem. Art. 10 MwStG
2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a.innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b.ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
1.von der Steuer befreite Leistungen,
2.Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
3.Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c.als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.4
2bis Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.5
3 Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
Steuern
Mehrwertsteuer
Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht
Gem. Art 11 MwStG
1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
Das heisst: weniger als 100 000 Umsatz im Jahr, oder Leistungen, die nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind...
2 Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden
Steuern
Mehrwertsteuer
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Gem. Art. 14 MwStG
Beginn Steuerpflicht:
Für ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland - mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
Für alle anderen Unternehmen - mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland
Ende Steuerpflicht:
Für ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland - Mit der Beendigung unternehmerischer Tätigkeit oder bei Vermögensliquidation mit Abschluss des Liquidationsverfahrens
Für alle anderen Unternehmen - am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.
Steuern
Mehrwertsteuer
Steuerpflicht bei der Bezugssteuer und Steuerobjekt
Gem. Art. 45 MwStG
Unterliegen der Bezugssteuer Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Abs. 1 im Inland befindet und diese durch Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen PErsonen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen.
Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten(Art. 52. Abs.2)
Arbeit an Grundstücken, die von ausländischen Anbietern ausgeführt werden
Lieferung Elektrizität in Leitungen, Gas über Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Empfänger im Inland
Steuerpflichtig für diese Leistungen - Empfänger der nach Art. 10 steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 CHF bezieht
Steuern
Mehrwertsteuer
Steuerpflicht bei der Einfuhrsteuer
Gem. Art. 51 MwStG
Steuerpflichtig ist wer nach Art. 70 Abs. 2 u. 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. s. Bild
Die Solidarhaftung nach Art. 70.3 ZG ist für PErsonen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen aufgehoben, wenn der Importeur
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ Konto belastet erhält
die Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
Steuern
Mehrwertsteuer
Steuerobjekt Inlandsteuer
Mehrheit von Leistungen
Gem. Art. 19 MwStG
Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt
Wenn mehrere Leistungen zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, dann können diese nach der ünerwiegenden Leistung behandelt werden, wenn diese Leistung mind. 70 % ausmacht und sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden
Steuern
Mehrwertsteuer
Steuerobjekt Zuordnung von Leistungen
Gem. Art. 20 MwStG
Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt
Heisst - Jana im Namen von Taxi AG und auf RG verkauf 5 Taxis an Autopark AG - Vertrag zwischen Taxi AG und Autopark AG
Jana ohne die ausdrückliche offenlegung der Auftraggeber Verkauf 5 Taxis von Taxis AG an Autopark AG - Vertrag Jana und Taxi AG, Taxi AG und Autopark AG
Steuern
Mehrwertsteuer
Steuerobjekt der Einfuhrsteuer
Gem. Art. 52 MwStG
Der Steuer unterliegen:
a.
die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
b.
das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG1 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.2
2 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45–49) sind anwendbar.3
3 Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.
Recht
Entstehung der Obligation durch Vertrag (ohne Haustürverkauf)
Entstehung Obligation durch Vertrag - OR Art. 1-40
1. Schritt: Konsens(OR 1, 3,4,5,7)
2. Schritt: Verpflichtungswille
3. Äusserung des Vertragswillens
4. Geschäftsfähigkeit (ZGB 12 &323)
5. Beachten von Formvorschriften(OR 11)
6. Kein unzulässiger Vertragsinhalt – Grenzen der Vertragsfreiheit(OR 19&20)
Recht
Erlöschen der Obligationen ohne Verjährung
Eine Obligation erlischt in folgenden Fällen:
Erfüllung (Art 68 OR)
Übereinkunft(Erlass) (Art 115 OR)
Neuerung (Geldschuld zahlbar 30 Tage Netto in ein zu 6% verzinsliches Darlehen über 6 Monate umgewandelt) (Art. 116 OR)
Vereinigung (Vater Darlehen an Einzelkind - Vater stirbt-Einzelkind erbt Forderung und ist Gläubiger und Schuldner gleichzeitig) (Art. 118 OR)
Unmöglichwerden einer Leistung(Art 119 OR) - Vertrag Hauskauf, Haus abgefakelt keiner hat es gewusst. Wenn Verkäufer Haus abgefackelt dann Obligation nicht erloschen
Verrechnung (Art 120 OR) - gleichwertige Forderungen, Fällig.
Recht
Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
Abtretung von Forderungen gem. Art. 164 OR
Gläubiger-Zedent, neuer Gläubiger Zessionär, Schuldner Zessus
Für eine Abtretung braucht es einfache schriftlichkeit, nur vom Zedent zu unterschreiben.
Wenn Zessus nicht benachrichtigt dann stille Zession
Zessionär haftet gegen Schäden, Sachgewährleistung etc ggü Zessus.
Wenn Zessus Schlud an Zedent leistet ohne zu wissen, dass eine Forderungsübernahme war - dann ist die Schuld erfüllt
Wenn wissend dass eine Forderungsübernahme war - nicht erfüllt
Schuldübernahme gem Art. 175 OR
Schuldnerwechsel nur mit Zustimmung des Gläubigers
Intern - ein Dritter verspricht in einem Vertrag dem Schuldner, seine Schuld zu übernehmen - einfache Schriftform, der Schuldnerwechsel bedarf noch der Zustimmung des Gläubigers.
Extern - Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer, der Schuldner ist an dem Vertrag nicht beteiligt. gem Art. 176 OR
Steuern
MwSt
Von der Steuer ausgenommene Umsätze - Grundsatz
Gem Art 21 MwStG sind zahlreiche Leistungen ausgenommen von der MwSt
WICHTIG! Auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sofern für deren Versteuerung nicht optiert wurde!!!!
Sozial-politische Gründe(Gesundheitswesen, Sozialfürsorge, Erziehung, Bildung)
Kulturelle Gründe(Ausnahme der kulturellen und sportlichen Leistungen)
Zweckmässigkeitsgründe(Geld und Kapitalverkehr)
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen (Handel mit Grundstücken)
Steuern
MwSt
Von der Steuer ausgenommene Umsätze - Liste der Steuerausnahmen
Gem Art 21 MwStG
Langer Artikel - Briefpost bis 50g, Gesundheitswesen, Bildung, Kultur, Versicherungen, Geldgeschäfte ( Ausser Vermögensverwaltung=Depotgeschäft und Treuhand und Inkasso), Miete, noch etwas an Grundstücken, Postmarken, Umsätze bei Geldspielen, Veräusserung vom im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen, noch was mit Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Gärtner, Verkauf von Vieh und Milcherzeugnissen an Milchverarbeitende Betriebe, Leistungen zwischen Gemeinwesen und Gemeinwesen, Schiedsrichter, Bildung und Forschungsinstitutionen,
Steuern
MwSt
Von der Steuer ausgenommene Umsätze - Option für die Versteuerung ausgenommener Umsätze
Gem Art 22 MWSTG
1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).1
2 Die Option ist ausgeschlossen für:
a.
Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23;(Versicherungen, Geld und Geldspiele)
b.2
Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.(Grundstückverwaltung, Miete privat)
Steuern
MwSt
Steuerbefreiungen - Grundsatz
Grundsatz:
Bestimmungslandprinzip - Waren und Dienstleistungen werden an jenem Ort besteuert, an dem sie konsumiert werden.
Beim Export ist dies Ausland, als Folge werden die ausländischen Umsätze von der MwSt befreit.
Im Gegensatz zu den ausgenommenen Leistungen, kann bei den befreiten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Gem. Art. 28 MWSTG
Steuern
MwSt
Steuerbefreiungen - Liste der Steuerbefreiungen
Gem. Art. 23 MWSTG
Steuern
MwSt
Steuerbefreiung Nachweis
Die Steuerpflichtigen müssen die Ausfuhren gegenüber der ESTV belegen. Als Nachweis für eine Ausfuhr gelten folgende Dokumente:
- elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung (e-dec Export) mit digitaler Signatur;
- zollamtlich gestempeltes Doppel der Zollanmeldung für Rohtabak und Tabakfabrikate (Form. 11.44);
- zollamtliches Dokument, mit dem ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im Inland ordnungsgemäss abgeschlossen wurde oder mit dem ein Gegenstand nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland veranlagt und das Verfahren innert der festgesetzten Frist nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde.
- zollamtlich bestätigtes „Ausfuhrdokument im Reiseverkehr",
Mindestnennwert einer Aktie
1 Rappen
Gewinnverwendung nach OR
Aktiengesellschaft Kurzfassung
Begriff - 620 OR
Organe
Generalversammlung
Verwaltungsrat
Revisionsstelle
Einlagen - 632 OR - mind. 20 % des Nennwertes, jedoch mind. Fr. 50'000.00
Erwerb der PErsönlichkeit - 643 OR
Kapitalerhöhung:
OR 650 Ordentliche - bei GV beschlossen und vom VR innerhalb 3 Monate durchzuführen, Aktionäre haben ein Bezugsrecht
OR 651 Genehmigte - GV durch Statutenänderung den VR ermächtigt, das AK bis höchtens 0.5 des bisherigen zu erhöhen. VR hat 2 Jahre Zeit, Aktionäre ein Bezugsrecht.
OR 653 Bedingte - GV beschliesst durch Statutenänderung das AK um höchst. 0.5 für Option oder Wandelanleihe Ausübung zu erhöhen.Das AK erhöht sich erst mit der Ausübung der Wandel oder Optionsrechte, Aktionäre haben kein Bezugsrecht, aber Vorwegzeichnungsrecht.
GmbH Kurzfassung
Begriff OR 722
Stammkapital mindestens Fr. 20'000.00, muss bei der Gründung voll einbezahlt sein
Mindestnennwert Stammanteile Fr. 100.00
Organe:
Gesellschafterversammlung
Geschäftsführung
Revisionsstelle
Vereine Kurzfassung
Begriff Art. 60 ZGB
Wichtig! sind nicht wirtschaftlich!
Erlangen die Persönlichkeit mit den Statuten
Sind verpflichtet sich ins HR einzutragen, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, revisionspflicht besteht. (Gem ZGB 61)
Sozialversicherungen
AHV/IV/EO/FAK
Beitragspflicht
Erwerbstätige und SE ab 1.1. nach Vollendung 17. Altersjahr bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit (danach Beitragspflichtig als NE bis zum ordentlichen Rentenalter)
Nichterwerbstätige ab 1.1. nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter vollendet haben (F 64 / M 65)
Sind alle nichterwerbstätigen Personen Beitragspflichtig? Nein
Welche Nichterwerbstätigen Personen sind nicht Beitragspflichtig?
Beitragsbefreite: Nichterwerbstätige, welche verheiratet sind (wenn Ehepartner mind. den doppelten Minimalbetrag einbezahlt –aktuell Fr. 1’000.- pro Jahr )
Sozialversicherungen
1.1. AHV/IV/EO/FAK
Berechnungsgrundlage Beiträge
Beim Arbeitnehmer:
5.275 % seiner AHV pflichtigen Lohnsumme (nur AN Anteil)
Auf welcher Basis berechnet sich die AHV Beitragspflicht eines
Nichterwerbstätigen?
Beiträge aufgrund des Vermögens (Steuererklärung) sowie dem 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens (BVG-, UVG- und AHV-Renten –> IV-Renten werden nicht berücksichtigt)
Mindestbeitrag Fr. 500.- (AHV/IV/EO) Maximalbeitrag Fr. 25’000.- (50x Mindestbeitrag)
Aufgrund von welcher Bescheinigung errechnet sich das jährliche Erwerbseinkommen für die Berechnung der Beitragspflicht beiSelbstständigerwerbenden?
Die Steuererklärung ist die Grundlage für die AHV-Beitragspflicht von Selbstständigerwerbenden.
Lohn über Fr. 57‘400.- = 9.95% AHV, IV, EO
Lohn unter Fr. 57‘400.- berechnet sich nach der sinkenden BeitragsskalaLohn unter Fr. 9‘600.- zahlen immer Mindestbeitrag von 500.- pro Jahr
FiBU
2.10. Personalaufwand
Spezialfälle Lohnabrechnung - Naturallohn mit VorSt Korrektur
Bruttolohn 6500
+Nebenleistung Naturallohn 300 (107.7%)
+ Privatnutzung GeschäftsFZ 280 (107.7%)
580
AHV-pflichtiger Bruttolohn 7080
AHV Abzug 362.85 (Basis 7080)
ALV Abzug 77.90(Basis 7080)
-440.75
Nettolohn 6639.25
-Naturallohn -580
Auszahlung 6059.25
Buchungen Vorsteuer Korrektur:
LohnAU/Ertrag PErsonalrestaurant 300(107.7%)
Ertrag PErsonalrestaurant/Umsatzsteuer 21.45(7.7%)
LohnAU/PrivatantFZAU 280(107.7%)
PRivatantFZAU/VorStKorrektur 20(7.7%)
Lohnau/Verb.ggü Ausgleichskasse 440.75
LohnAu/Bank 6059.25
FiBU
2.10. Personalaufwand
Spezialfälle Lohnabrechnung - Lohnvorschüsse
Auf den Lohnvorschüssen werden keine AN Abzüge Sozialversicherungen entrichtet!
Vorschuss im Dezember
Lohnau/Verb.Soz.Vers 530
Lohnau/LM 5070
Lohnvorschuss/LM 2200
Lohnvorschuss, oder Forderungen gegenüber Mitarbeitern, oder übrige kurzfristige Forderungen
Januar:
LohnAU/Verb.Soz.Vers 530
Lohnau/Lohnvorschuss 2200
Lohnau/LM 2870
Rechtskunde
Entstehung Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62-67 OR
Nach OR 62:
Bereicherung ohne gültigen Rechtsgrund(Doppelzahlung)
Vermögenszuwendung aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund(Belohnung für bestandene Prüfung im Voraus, Prüfung nicht bestanden)
Vermögenzuwendung aus nachträglich wegfallenden Rechtsgrund(Mietzins im Voraus, Vertrag gekündigt)
Ersprarnisbereicherung
Freiwillig bezahlte nichtschuld - wenn nach Treu und Glauben, dann zurückerstatten, wenn freiwillig bezahlt dann nicht
Umfang der Rückerstattung: wenn gutgläubig und etwas gekauft, was sonst ncht hätte können leisten, dann nur der Restbetrag.
Wenn gutgläubig und etwas normales gekauft, dann alles rückerstatten
Wenn böswillig, dann alles rückerstatten Art 66 OR
Verjährung: nach 1 Jahr seit Kenntniss(relative Verjährung), spätestens nach 5 Jahren(absolute Verjährung) Art 67 OR
Recht
Erlöschen der Obligationen - Verjährung
Art 127 OR - Allg. Verjährungsfrist 10 Jahre - wenn nichts anderes vom Gesetzeswegen vorgesehen
Art. 128 OR - Verjährungsfrist 5 Jahre für: Miete, Pacht, Kapitalzinse u.a. periodische Leistungen, Ford. Lieferungen Lebensmittel, Honorare Ärzte, Notare, Anwälte, Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern
Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR)
1 Jahr - relative Verjährungsfrist
10 Jahre - absolute Verjährungsfrist
Forderungen aus unerlaubter Bereicherung (Art. 67 OR)
1 Jahr - relative Verjährungsfrist
10 Jahre - absolute Verjährungsfrist
Schadenersatz und Genugtuungsansprüche aus MFZ und Fahhradunfällen:
2 Jahre - relative Verjährungsfrist
10 Jahre - absolute Verjährungsfrist
Verlustscheinforderungen:
20 Jahre
Unverjährbar: z.B Hypothek
Steuern
MwSt
Steuerbefreiungen bei der Bezug- und Einfuhrsteuer
Gem. Art. 53 MwStG
Gegenstände in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigen Steuerbetrag
Menschliche Organe(durch medizinisches Institut), menschliches Blut - (mit Bewilligung)
Kunstwerke die von Künstler selber ins Inland gebracht werden
Gegenstände für Luftverkehrsunternehmen
Retouren (ich bestelle ein Klavier und schicke es sofort wieder zurück)
Elektrizität, Gas in Leitungen
Gegenstände, die nach völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt wurden
Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung eingeführt werden
Bezugssteuer gem. Art. 45a MwStG
Leistungen, die gem. Art 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder gem. Art. 23 von der Inlandsteuer befreit sind
Steuern
MwSt
Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und Dienstleistungen
Gem. Art. 24 MwStG
Tatsächliche empfangenes Entgelt
Dazu gehört:
Beschaffungskosten (Bezugsfrachten, Zölle, LSVA)
Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft selbst wenn im Ausland
Mahngebühren, vereinbarte Teilzahlungszuschläge und Vertragszinsen
Auch öffentlich-rechtliche Abgaben, mit Ausnahme von Billettsteuern und Handänderungssteuern sowie der auf der Lieferung oder Dienstleistung selbst geschuldeten MwsT.
Steuern
MwSt
Margenbesteuerung auf Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten
und dergleichen
Gem. MwStG Art. 24a
Neu seit 01.01.2018 anstelle der fiktiven Vorsteuer
Bemessungsgrundlage: Differenz zwischen Verkaufspreis und Ankaufspreis
Ist der AP > VP, so kann man ein Verlust verrechnen!
Geht bei mehrereren Stücken als "Paketpreis" auch.
Steuern
MwSt
Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal
Gem. Art. 24.2 MwStG
Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unebhängigen Dritten vereinbart würde.
Eng verbunden = mit mind. 20 % am Unternehmen beteiligt
Bei Leistungen ans Personal gilt Art. 47.1 MwStV - der vom Angestellten bezahlte Betrag gilt als Entgelt
Leistungen, die im Lohnausweis zu deklarieren sind = entgeltlich und unternehmerisch, also mit der MwSt abzurechnen und berechtigen vollumfänglich zum Vorsteuerabzug. Pauschalen = MwStV 47.
z.B Bemessungsgrundlage Privatanteil Fahrzeug = 0.8% p.Monat vom Kaufpreis des FZ exkl. MwSt
Steuern
MwSt
Steuersätze
Gem Art. 25 MwStG
Normalsatz 7.7% - wenn Umsatz nicht unter reduzierten Satz fällt (Art. 25.1 MwStG)
Reduzierter Satz 2.5% - Wasser, Nahrung, Medikamente, Zeitschriften und Ebooks (Art. 25.2 MwStG)
Sondersatz 3.7% - Beherbergung inkl. Frühstück
Steuern
MwSt
Rechnungsstellung (Ausweis und Überwälzung der Steuer)
Gem. Art. 26 MwStG
In einer Rechnung muss folgendes angegeben sein:
Name und Adresse und MwStN° des Rechnungsstellers
Name und Adresse des Empfängers der RG
Datum und Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung
Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung
Das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung
Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes.
Bei Kassenzetteln - bis zu CHF 400 Beleg=Kassenquittung
Steuern
MwSt
Bemessungsgrundlage Bezugssteuer und Einfuhrsteuer
Gem. Art. 46 MwStG
Gelten bei der Bezugssteuer die gleihen Bestimmungen wie für Inlandsteuer
Gem. Art. 54 MwStG
Steuer wird erhoben auf dem Entgelt bzw. auf dem Marktwert, wenn die Gegenstände nicht im Rahmen eines Verkaufs- oder Kommissionsgeschäfts in die Schweiz eingeführt werden.
In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen:
die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstige Abgaben mit Ausnahme der zur erhebenden MwSt
Dei Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach MwStG 56 zu befördern sind
Steuern
MwSt
Vorsteuerabzug
Grundsätze und Auschlüsse
Gem. Art. 28 MwStG
Kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter Vorbehalt der Artikel 29 (Ausschluss des Anspruchs auf VorStAbzug) und 33 (Kürzung des VorStAbzugs), die folgenden Vorsteuern abziehen:
Die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer
Die von ihr deklarierkte Bezugssteuer
die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer
Gem Art 29 MwStG Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
Kein Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.
Ausser Beteiligungen!
Steuern
MwSt
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug auf Bezügen bei nicht pflichtigen Landwirten, Forstwirten und Gärtnern
Gem. Art. 28.2 MwStG
Wenn die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Erzeugnisse bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtner, Viehhändler oder Milchsammler kauft, so kann sie einen Vorsteuerabzug von 2.5% machen. (Rechnungsbetrag=102.5 %)