FIBU, Löhne, Steuern, Rechtskunde
Vorbereitung BP
Vorbereitung BP
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Flashcards
Rechnungswesen
Bilanz und Erfolgsanalyse - Aktivitätsanalyse
Umschlag des operativen NUV
Umsatz/ durchschnittliches operatives nettoumlaufvermögen
NUV = Debitoren + Vorräte - Kreditoren
Wenn alle finanziellem Positionen des NUV eliminiert werden (wie flüssige Mittel oder Bankschulden), entsteht das operative NUV. Immer die durchschnittlichen Werte nehmen!
Rechnungswesen
Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle
Gesetzliche Grundlagen, Revisionsarten
Revision OR 727-731
Ordentliche Revision OR 727, OR 728: Publikumsgesellschaften (an der Börse kotiert),
oder in 2 aufeinander folgenden Jahren die 20, 40, 250 überschreiten
oder Gesellschaften, die zu einer Konzernrechnung verpflichtet sind
Eingeschränkte Revision OR 727a, OR 729
übrige Gesellschaften mit folgenden Wahlmöglichkeiten: Die Statuten können eine ordentliche Revision voorsehen bzw beschliessen (opting up)
Verzicht auf Revision, wenn alle Aktionäre zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (opting out)
Nicht revisionspflichtig - Einzelunternehmungen und Personengesellschaften.
Rechnungswesen
Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle
Überblick über Revisionsinhalte
Ordentliche - OR 728a ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ob die Verwendung des Bilanzgewinns den ges. Anforderungen entspricht, ob ein IKS existiert
Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle!
Eingeschränkte - OR 729a - ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ob die Verwendung des Bilanzgewinns den ges. Anforderungen entspricht, die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfung
Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle!
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Steuerliche Zugehörigkeit - Persönliche Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
- Natürliche Personen ungeachtet des Alters
- Ehepaare, gemeinsam besteuert (DBG 9 I)
- Eingetragene Partner, wie Ehepaare (DBG 9 I bis)
- Kinder, bei den Eltern (DBG 9 II) mit Ausnahme des eigenen Erwerbseinkommen
- Personengemeinschaften, anteilsmässig bei den Teilhabern (DBG 10)
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Steuerliche Zugehörigkeit
Persönlcihe
Persönliche Zugehörigkeit - DBG 3
- Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt
- Absicht dauernden Verbleibens, Mittelpunkt Lebensinteresse - Qualifizierender Aufenthalt (30 oder 90 Tage)
- Ausnahme Heilaufenthalt / Lehranstalt
Wirtschaftliche
Wirtschaftliche Zugehörigkeit - DBG 4
- Aufgrund wirtschaftlicher Beziehung wie Liegenschaft
- Geschäftsort oder Betriebsstätten (Zweigniederlassungen) - Inhaber von Geschäftsbetrieben
- Vermittlung von Schweizer Liegenschaften
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
DBG 17
Kriterien der unselbständigen Erwerbstätigkeit
Unselbständig erwerbstätig ist, wer als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht. Dieses Arbeitsverhältnis kann sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich- rechtlicher Natur sein
Ein unselbständig Erwerbender steht in Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber in einem Unterordnungsverhältnis
Er trägt weder eigenes Risiko noch setzt er eigenes Kapital ein
Die erbrachte Leistung, welche haupt-, nebenberuflich oder einmalig sein kann, wird vom Arbeitgeber entsprechend entlöhnt
In gewissen Branchen ist es üblich, ein Teil des Erwerbseinkommens in Form von Leistungen oder Produkten, sogenanntenNaturalleistungen, abzugelten. Insbesondere handelt es sich um:
• kostenloseVerpflegung;
• kostenloseUnterkunft;
• Mitarbeiteraktienund-optionen;• übrigeVergünstigungen.Gemäss 16 II DBG sind alle Naturalleistungen für den Arbeitnehmerzu Marktwerten steuerbar
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Mitarbeiterbeteiligungen
DBG 17
Freie wie auch gesperrte Mitarbeiteraktien sind bei Abgabe, d.h. im Zeitpunkt der Zuteilung, zu besteuern. Besteuert wird der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem Kaufpreis. Hat der Arbeitnehmer die Aktien kostenlos erhalten, wird der gesamte Verkehrswert besteuert
Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird der Sperrfrist gemäss mit einem Diskont von 6 % pro Jahr auf dem Verkehrswert Rechnung getragen. Dies deshalb, weil die gesperrten Mitarbeiteraktien während dieser Zeitspanne nicht übertragbar sind
- 1 Jahr; Einschlag 5,660 % und reduzierter Verkehrswert
- 2 Jahre; 11,000 %
- 3 Jahre; 16,038 %
94,340 % 89,000 % 83,962 %
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Art. 37a DBG
Gem. Art. 17a DBG sind kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit kann man die Steuer ungeachtet Berufskosten, anderer Einkünfte und Sozialabzüge mit einem Prozentsatz von 0.5 % erheben.
Voraussetzung: Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des Gesetztes gegen die Schwarzarbeit entrichtet.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtetm die Steuern periodisch der zuständigen AHV Kasse abzuliefern. AHV überweist die Steuern an die Steuerbehörde.
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Begriff und Ermittlung der steuerbaren Einkünfte
Eine selbständige Erwerbstätigkeit (SE) liegt vor, wenn jemand in der Form einer Einzelunternehmung (oder Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder einfachen Gesellschaft) auf eigene Rechnung (und Risiko) am Markt auftritt
•Unbeachtlich ist (für die steuerliche Qualifikation) der Handelsregistereintrag und die Buchführungspflichten
Steuerliche Gewinnermittlung („Massgeblichkeitsprinzip“)Reingewinn gemäss handelsrechtskonformer
+ / - =
Jahresrechnung
steuerliche Gewinnkorrekturen
=
steuerbares Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Geschäftsmässig begründete Kosten
Gem Art. 27 DBG
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
- Der Erfolgsrechnung dürfen nur geschäftsmässig
begründete Kosten belasten werden (DBG 27 I). - Dazu zählen insbesondere (DBG 27 II):
ß Abschreibungen und Rückstellungen ß Verluste auf Geschäftsvermögen
ß Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen ß Waren-, Personal-, Raumaufwand
ß Kapitalzinsen, Versicherungsgebühren
ß Verwaltungs- und Werbekosten
- Kosten für den Erwerb von aktivierungspflichtigen Gütern, Schuldenrückzahlungen oder Privatentnahmen stellen kein geschäftsmässig begründeter Aufwand dar (DBG 34)
- Kosten für private Bedürfnisse müssen dem Privatkonto als Privatbezüge belastet werden
- Einkommens- und Vermögenssteuern gehören auch nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand (DBG 34 lit. e)
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Abschreibungen/Rückstellungen
Gem. Art. 28 DBG
Abschreibungen sind zulässig, sofern sie geschäftlich begründet sind,
Gem. Art. 29 DBG
Rückstellungen
WB Forderungen, Verlustrisiken. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Ersatzbeschaffung
Gem Art. 30 DBG
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus beweglichem Vermögen
- Zinsen aus Guthaben: DGB 20 Abs.1 Bst. a
Darunter fallen sämtliche durch Zahlung, Gutschrift oder Verrechnung bewirkten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger, die nicht eine ganze oder teilweise Tilgung der Kapitalschuld darstellen
- Einkünfte aus der Veräusserung /Rückzahlung von Obligationen: DGB 20 Abs. 1 Bst. b
mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Zero Bonds) die dem Inhaber anfallen
• Gewinnanteile aus Beteiligungen aller Art: DGB 20 Abs. 1 Bst. c
Darunter fallen nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Dividenden einer Gesellschaft, die Gewinnanteile und die Liquidationsüberschüsse, sondern auch alle anderen geldwerten Vorteile wie etwa verdeckte Gewinnausschüttungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. ä.
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte: DGB 20 Abs. 1 Bst. d
So beispielsweise die Zinsen aus Miet- oder Pachtverträgen für Mobiliar, sowie die Nettoeinkünfte aus Untervermietung von Zimmern oder Wohnungen
Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen (mit direktem Grund-besitz), soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; DGB 20 Abs. 1 Bst. e
• Einkünfte aus immateriellen Gütern (z.B. Urheberrechte, Patentrechte): DGB 20 Abs. 1 Bst. f
Erträge aus beweglichem Geschäftsvermögen gelten gemäss Art. 18 DBG als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und sind somit nicht Gegenstand von DBG Art. 20
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus beweglichem Vermögen
Kapitalanlageprinzip
Bis 31.12.2010: Jede Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilsinhaber ist im Privatvermögen steuerbar, sofern es sich nicht um die Rückzahlung von Nominalkapital handelt (=Nennwertprinzip)
Ab 1.1.2011: Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die von den Inhabern nach dem 31.12.1996 geleistet worden sind, können gleich wie das Nominalkapital steuerfrei zurückbezahlt werden (= Kapitaleinlageprinzip)
Das Kapitaleinlageprinzip
Reserven aus Kapitaleinlagen sind Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von Inhabern von Beteiligungsrechten (z. B. Aktionäre) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
Werden bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien über dem Nennwert ausgegeben, wird das Aufgeld der sogenannten Agio-Reserve zugewiesen
Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde das Kapitaleinlageprinzip (KEP) für Kapitaleinlagen, die nach dem 31. 12.1996 geleistet wurden und in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden, im schweizerischen Steuerrecht eingeführt
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus beweglichem Vermögen
Was ist eine Transponierung?
Transponierung
− Einbringung von zu Privatvermögen gehörenden Beteiligungsrechten in das Geschäftsvermögen einer selbstbeherrschten Gesellschaft zu einem über dem Nennwert (zzgl. KER) liegenden Wert
− Steuerbar bei der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital von mind. 5%
− Keine Besteuerung mittels Agio-Lösung
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus beweglichem Vermögen
Was passiert bei einer indirekten Teilliquidation?
IndirekteTeilliquidation
− Einbringung von zu Privatvermögen gehörenden Beteiligungsrechten einer Gesellschaft mit ausschüttbaren Reserven und nicht betriebsnotwendigen Aktiven in das Geschäftsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person, welche den Kaufpreis aus Mitteln der gekauften Gesellschaft aufbringt
− Steuerbar bei der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital von mind. 20%
− Keine Besteuerung
− Beim Verkauf ins Privatvermögen von natürliche Personen− Ohne Ausschüttung
− Nach Ablauf von 5 Jahren
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus beweglichem Vermögen
Was ist ein Mantelhandel?
Mantelhandel
− Übertragung einer in liquide Form gebrachten Gesellschaft an Dritte (Verkauf eines
Aktienmantels)
− Entgelt für den Verkauf ist steuerbar: Fiktion einer Liquidation und Neugründung
− Emissionsabgabe
− Falls die übertragene Gesellschaft über Verlustvorträge verfügt hat, sind neu erwirtschaftete Gewinne bis zur Höhe der bei Übertragung vorhandenen Verlustvorträge steuerbar (Gratisaktien)
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus beweglichem Vermögen
Was passiert bei der direkten Teilliquidation?
Eine Gesellschaft kauft eigene Aktien von Beteiligten, welche sie im Privatvermögen haben, zurück zum Zweck der Kapitalherabsetzung. Der Mehrwert, den der Gesellschafter über den Nennwert plus die Kapitaleinlage erhält, wird steuerlich als Liquidationssausschüttung und damit als steuernarer Vermögensertrag qualifiziert (DBG 20 Abs. 1 lit c)
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
• Erträge gemäss DGB 21 Abs. 1 Bst. a
• Als unbewegliches Vermögen gelten Liegenschaften und die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung,
Nutzniessung oder sonstiger Nutzung
Bezahlt der Mieter den Mietzins pauschal, inklusive Nebenkosten, d.h. der Vermieter stellt dem Mieter die Nebenkosten nicht effektiv in Rechnung, so unterliegt der gesamte Mietzins inklusive Nebenkosten der Einkommenssteuer
Der Vermieter kann in diesem Fall die von ihm bezahlten Nebenkosten zusätzlich mit den übrigen Unterhalts- und Verwaltungskosten als Liegenschaftsunterhalt geltend machen
Zum steuerbaren Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
gehört auch der Eigenmietwert
Mit der Besteuerung des Eigenmietwerts will der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von Mietern und Besitzern von selbstgenutztem Wohneigentum erreichen
Der Mieter, welcher sein Vermögen beispielsweise in Obligationen angelegt hat und den Ertrag als Einkommen aus beweglichem Vermögen versteuert, soll nicht mehr Steuern bezahlen als der Grundeigentümer, welcher sein Vermögen in selbstgenutztes Wohneigentum investiert hat. Bei diesem wird deshalb der Eigengebrauch, das heisst der Eigenmietwert, als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen besteuert
Der Eigenmietwert bemisst sich in der Regel nach dem Mietzins, der bei einer Vermietung der Liegenschaft an Dritte dem Eigentümer bezahlt würde (Marktwertprinzip)
Bei der Bemessung des Eigenmietwertes besteht jedoch ein gewisser Ermessensspielraum
Im Interesse der Wohneigentumsförderung und unter Berücksichtigung der besonderen Situation von selbstbenutztem Wohneigentum akzeptiert die ESTV Eigenmietwerte, die im Kantonsdurchschnitt mindestens 70% des Marktwertes betragen
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
Abzüge
Bei Liegenschaften sind die entstandenen Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Verwaltungskosten durch Dritte abziehbar
Die Veranlagungsbehörden verfügen für die Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Aufwendungen und wertvermehrenden Anlagekosten einen Ausscheidungskatalog. Grundsätzlich gilt:
- Unterhaltskosten (Gewinnungskosten): Reparatur; Ersatz; Werterhaltung sind bei der Einkommenssteuer abziehbar
- Wertvermehrende Aufwendungen (Anlagekosten): Neueinrichtung; Komfortverbesserung; Bauliche Veränderung können an einen späteren Grundstückgewinn angerechnet werden (Ausnahmen: Bauliche Energiesparmassnahmen)
Anstelle der tatsächlichen Kosten kann der Steuerpflichtige je Steuerperiode und je Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und einem Pauschalabzug wählen
Dieser Pauschalabzug für die im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften beträgt beim Bund:
- Wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10% vom Brutto-Mietertrag respektive Brutto- Mietwert
- Wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter als zehn Jahre alt ist, 20% vom Brutto-Mietertrag respektive Brutto-Mietwert
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Ersatzbeschaffung
Gem. Art. 30 DBG
echte Realisation stiller Reserven infolge Verkauf oder Tausch.
Wenn der Erlös für Ersatzbeschaffung investiert wird, dann gibt es einen Steueraufschub.
Voraussetzungen:
Ersatz vom betriebsnotwendigem Anlagevermögen(nicht der zu Renditezwecken gehaltener)
Ersatzbeschaffung innerhalb angemessener Frist - i.d.R. 3 Jahre
Ersatzbeschaffung in der Schweiz
Die stillen Reserven sollen als Sofortabschreibung auf die neue Maschine übertragen werden!
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Verluste/Verlustverrechnung
Gem Art. 31 DBG
Bis 7 Jahre zurück kann man Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnen aus unselbstständiger Tätigkeit verrechnen.
z.b. unselbst.Ge 70 000
Selbstst Verlust 110 000
Verlustvortrag 40000
nächstes Jahr
selbst.Gewinn 20000
Verlustvortrag 40000
=selbstst Verlust 20000
unselbst gewinn 80000
Versteuerbar 60000
s
Steuern
Direkte Steuern
Einkommenssteuer natürliche Personen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft
Wie eine Neugründung, es wird eine Vermögensübertragung vorgenommen.
Für eine steuerneutrale Umwandlung:
übernahme der Einkommenssteuerwerte
Fortbestehens der Steuerpflicht in der Schweiz
Sperrfrist 5 Jahre - Beteiligungen dürfen in den 5 nächsten Jahren nach der Umwandlung zu einem über dem übertragenen steuerbaren Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden.
Sozialversicherungen
BVG
Versicherter Personenkreis
Angestellte, die das 17. Lebenjahr vollendet und die Eintrittsschweille Lohn erreicht haben. (Bei Arbeitslose - wenn ALV ausgezahlt wird)
Beginn: 01.Januar nach vollendetem 17. Alterjahr - gegen Risiken Tod & Invalidität, ab 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr zusätzlich Altersleistungen.
Ende:
Erreichen des ord. Rentenalter (man kann aber freiwillig wenn noch angestellt bis 70 Jährig aber nur für spar), wenn Arbeitsverhältnis aufgelöst, wenn Mindestlohn nicht mehr erreicht, wenn kein Ansprich auf ALV infolge Auslafen Rahmenfrist
Sozialversicherungen
BVG
Risikoträger (autonome und teilautonime PVE, Sammelstiftungen)
Autonome Lösung - ohne Rückversicherung, Risiken werden vollumfänglich selbst getragen - grosse private & öffentliche Pensionskassen wie z.B. Publica, BLVK
Firmeneigene Stiftung - ab 100 Mio CHF Altersguthaben und 500 MA empfohlen. Vorteile - Transparent, flexibel, günstig, variabel. Nachteile - Ressourcenbindung, grosses Engagement, Zunehmende Reglementierung
Teilautonome Lösung - Halbautonom mit Sicherstellung von einzelnen Risiken, einzelne Risiken wie z.B. Tod oder Invalidität werden weitergegeben - kleine & mittlere PK's wie z.B. Vita, Swisscanto, ASGA
Wertschriftenlösung bei Lebensversicherer - Anschluss an eine Sammel oder Gemeinschaftseinrichtung. Vorteile: Direkte Partizipation am Anlageerfolg und höhere Verzinsung. Nachteile - Langer Aufbau der Wertschwankungsreserven, Diskussin über Verzinsung, Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen
Sozialversicherungen
BVG
Obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge
Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen zwischen 21 330 und 85 320 Franken. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b
Sozialversicherungen
BVG
Unterscheidung Beitrags und Leistungsprimat
Leistungsprimat - Leistung wird festgelegt, Beitrag resultiert, Leistung in % des Letztbezogenen Lohnes festgelegt.
Beispiel:ich haätte gerne eine 100 gr Tafel Schokolade - was kostet mich das?
Beitragsprimat - die meisten Pensionskassen(ca. 96-98%). Beitrag wird festgelegt, Leistung resultiert. Beiträge in % des versicherten Lohnes.
Beispiel:ich habe 2 Franken - wieviel und welche Schokolade kann ich erwerben?
Sozialversicherungen
BVG
Spar und Risikofunktion Vorsorgekapital
Sparfunktion: Für jede versicherte Person soll beim Altersrücktritt ein Altersguthaben zur Verfügung stehen
Risikofunktion:
Für jede versicherte Person sollen folgende Risiken versichert werden:
Todesfall bzw.Hinterlassenenrisiko
> Ehegatten–und Lebenspartnerrenten
> Waisenrenten;
Invaliditätsrisiko
> Invalidenrenten; Invalidenkinderrenten
Langlebigkeitsrisiko
-Lebenslängliche Altersrenten; Pensionierten
-Kinderrenten
Solzialversicherungen
BVG
Freizügigkeit
Zweck: Den erworbenen Vorsorgeschutz (vor allem das Altersguthaben) infolge Wechsel der Vorsorgeeinrichtung aufrechterhalten.
Grundlage: Freizügigkeitsgesetz vom 1. Januar 1995
Definition Freizügigkeitsfall: Versicherte Personen, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung
Sozialversicherungen
BVG
Bilaterale Verträge CH/EU
Die Barauszahlung des Obligatoriums ist nicht möglich, wenn eine versicherte Person in einem EU/Efta Staat zieht und dort der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität oder Tod untersteht . (Abklärung der Versicherungspflicht im Ausland via: www.verbindungsstelle.ch)
Der überobligatorische BVG-Teil kann als Barauszahlung bezogen werden– die Gelder werden in diesem Fall quellenbesteuert (am Sitz der letzten Freizügigkeitseinrichtung) – Evtl. mit der Kapitalleistungssteuer, wenn die Abmeldebescheinigung in Zukunft ausgestellt wurde.
Das obligatorische BVG-Guthaben ist als Freizügigkeitsleistung zu„parkieren“.
Das obligatorische BVG-Guthaben kann frühestens 5 Jahre vor ord. Rentenalter als Kapital bezogen werden (Quellenbesteuerung am Sitz der letzten Freizügigkeitseinrichtung)
Ein WEF-Bezug auf dem obligatorischen BVG-Guthaben bleibt auch im Ausland möglich (gleiche Voraussetzungen wie CH)
BVG Blitzrunde Begriffe
Techn. Zins
Zins zu welchem das Deckungskapital (Altersguthaben) verzinst wird, sobald der Rentenfall eingetreten ist. Vom Stiftungsrat festgelegt.
BVG Blitzrunde Begriffe
BVG Mindestzins
Vom Bundesrat festgelegter Minimalzins zur Verzinsung des Altersguthabens während dessen Aufbau. Z. Zt. 1.75%
BVG Blitzrunde Begriffe
Überobl. PVE
PVE, welche Leistungen über dem vom Gesetz geforderten Minimum erbringt
BVG Blitzrunde Begriffe
BVG Minimalkassen
PVE, welche nur die gesetzlichen Leistungen gem. BVG erbringt
BVG Blitzrunde Begriffe
Leistungs- vs Beitragsprimat
Leistungsprimatkassen: Reglementarisch festgelegt ist die Leistung in % (idR. vom letzen Lohn) Beitragsprimatkassen: Reglementarisch festgelegt sind die Beiträge - die Leistungen folgen den Beiträgen
BVG Blitzrunde Begriffe
Schwankungsreserve
Von den PVE gebildete Reserven für die Deckung von Risikoabweichungen und von Kursschwankungen der Anlagen
BVG Blitzrunde Begriffe
umhüllende Kassen
Versichern obligatorische und überobligatorische Leistungen
BVG Blitzrunde Begriffe
Deckungsgrad
Verhältnis zwischen Aktiven und den Leistungsverpflichtungen. 100% entspricht der vollständigen Deckungsverpflichtung
BVG Blitzrunde Begriffe
Destinatär
Versichertes Mitglied der PVE – unabhängig ob Renter oder Aktivmitglied
BVG Blitzrunde Begriffe
AG-Beitragsreserve
Max. 3 bis 5-facher Jahres-Vorschuss des AG-Anteil. Darf nicht zurückbezahltwerden.