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Cartes-fiches
Was sind konkrete Beispiele für Fehlerrisiken für den Lagebericht als Ganzes (Risiken auf Lageberichtsebene)
- Lagebericht ganz oder teilweise von Personen geschrieben, die nicht die hierfür erforderlichen Kenntnisse besitzen
- Der Lageberichtsaufstellung wird nicht die erforderliche Zeit und angemessene Aufmerksamkeit beigemessen
- Keine Ausreichenden Vorkehrungen und Maßnahmen zur Informationsbeschaffung
- Es fehlt die Bereitschaft Informationen über das Unternehmen preiszugeben
Was sind Beispiele für Fehlerrisiken auf Informationsebene
- Ermittlung prognostischer Angaben
- Planungsuntreue
- Auswahl ausschließlich vorteilhafter Quellen
- Erfassung und Beurteilung der wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
- Bewertung der Risiken durch nicht sachkundige Personen
- Möglichkeit der Änderung der Risikobewertung bei Endredaktion durch Geschäftsführung oder Vorstand
- Uneinheitliche Kriterien (zB im Konzernverbund)
- Einseitige oder beschönigende Darstellung
Welche Bedeutung haben Risiken aus dolosen Handlungen (Fraud-Risiken) bei der Prüfung des Lageberichts? Was ist bei den Anforderungen zu Fraud-Risiken zu beachten?
- Going Concern Risiken und Geschäftsentwicklung werden beschönigt
- Managementvergütung per Zielvereinbarung an nichtfinanzielle Leistungsindikatoren geknüpft deren Erreichung ermessensbehaftet ist
- IDW PS 350 enthält keine eigenständigen Anforderungen zu Fraud-Risiken, verweist jedoch explizit auf die Grundsätze des IDW PS 210.
- IDW PS 210 bezeichnet Fraud-Risiken als bedeutsame Risiken, IDW PS 350 kennt keine bedeutsamen Risiken. Dennoch sind bei einem Fraud-Risiko folgende Überlegungen zu treffen
- Abschlussprüfer muss Verständnis von den Kontrollmaßnahmen erlangen, die für das Risiko eingerichtet wurden und deren Aufbau würdigen
- Abschlussprüfer hat aussagebezogene Prüfungshandlungen vorzunehmen, die auf das identifizierte Fraud-Risiko ausgerichtet sein müssen
- Pflichten zur Kommunikation mit dem Management bzw. den für die Überwachung verantwortlichen sind zu beachten
- Ergeben sich aus dem erkannten Fraud Risiko mögliche Rückwirkungen auf andere Gebiete der Prüfung?
Was sind Beispiele für Vorkehrungen und Maßnahmen zur Lageberichtsaufstellung und wie kann sich der Abschlussprüfer hierüber ein Verständnis verschaffen
- Wer trägt die operative Gesamtverantwortung für die Aufstellung
- Welche übrigen Mitarbeiter sind an der Aufstellung beteiligt und verfügen diese über angemessene Kenntnisse
- Gibt es Vorgaben im Unternehmen zur Beschaffung von Lageberichtsinformationen und zu den heranzuziehenden Quellen
- Gibt es ggf. Bearbeitungshinweise zur Erhebung nichtfinanzieller Angaben?
- Gibt es einen Terminplan?
- Ist ein Qualitätssicherungsprozess implementiert?
In Abhängigkeit von Größe und Komplexität können die einzelnen Maßnahmen variieren
Gibt es gesonderte Anforderungen für Vorkehrungen und Maßnahmen im Hinblick auf die prognostischen Angaben?
Der AP muss in Hinblick auf die prognostischen Angaben ein Verständnis erlangen inklusive:
- Angewandte Methoden, nebst Datenerfassung und -aufbereitung sowie dem angewandten Prognosemodell
- Annahmen, die den prognostischen Angaben zugrunde liegen
- Haben die gesetzlichen Vertreter einen Sachverständigen herangezogen
- Wurde die Methode zur Ermittlung der prognostischen Angaben im Vergleich zum Vorjahr geändert
- Wie haben die gesetzlichen Vertreter Auswirkungen einer Prognoseunsicherheit beurteilt?
Gibt es grundsätzliche Unterschiede zwischen Abschlüssen und Lageberichten in dre Risikobeurteilung?
- Risikobeurteilung erfolgt sowohl für Lagebericht als auch für Abschluss insgesamt und auf Ebene der Aussagen
- IDW PS 350 verwendet drei Aussagearten
- Vollständigkeit
- RIchtigkeit
- Darstellung
- Die ISA kennen dagegen eine größere Anzahl und inhaltlich differenziertere Aussagearten
- Beim Abschluss: Aussagebezogene Risiken sind für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen zu identifizieren
- Beim Lagebericht: Risiken sind auf Ebene der Informationskategorie zu identifizieren
- IDW PS 350 kennt keine bedeutsamen Risiken - hier sind IDW PS 210 und ISA (E-DE) 240 zu beachten
In welchen konkreten Schritten wird die Risikobeurteilung beim Lagebericht vorgenommen?
- Lesen des zu prüfenden Lageberichts
- Je nach Stadium: Finale Fassung, Entwurf oder Vorjahr
- Gibt es inhaltlich nicht prüfbare Angaben
- Aussortieren von trivialen Angaben, da für die Risikobeurteilung nicht relevant
- Verständnis erlangen über die noch verbleibenden Angaben
- Unterteilung in Informationskategorien für die Fehlerrisiken jeweils auf Aussageebene zu beurteilen sind
Welche Prüfungshandlungen können bei der Lageberichtsprüfung zur Identifizierung wesentlicher falscher Darstellungen erfolgen
- Befragung (der gesetzlichen Vertreter oder der internen Revision)
- Inaugenscheinnahme/Einsichtnahme (interne Chancen/Risikoberichte, Dokumentation RMS)
- Analytische Prüfungshandlungen und Beobachtungen (Beurteilung Planungstreue der Lageberichtsangaben im Vergleich mit dem Vorjahr)
Wie ist im Rahmen der Lageberichtsprüfung bei der Prüfung des Risikoberichts - als Informationskategorie vorzugehen
- Risikobericht stellt eine Informationskategorie im Sinne des DRS 20 dar
- Identifikation und Beurteilung von Risiken
- Verständnis über das Geschäftsumfeld und den Prozess zur Aufstellungen erlangen
- Allgemeine Reaktionen in Bezug auf den Lagebericht als Ganzes
- Reaktionen auf Informationskategorieebene
- Gesamtwürdigung - Enthält der Lagebericht alle gesetzlich geforderten Angaben? Risiken zutreffend dargestellt?
- Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen?
Welche Reaktionen des Abschlussprüfers sind im Rahmen der Lageberichtsprüfung für die Informationskategorie des Risikoberichts notwendig?
- Vollständigkeit der wesentlichen Risiken
- Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikofrüherkennungssystems und des Risikomanagementsystems
- Dargestellte Risiken im Einklang mit anderen Informationen
- Tragweite der identifizierten Risiken ausreichend im Lagebericht analysiert und beurteilt
- Sind bestandsgefährdende Risiken vorhanden
- Werden bestandsgefährdende Risiken angemessen angegeben und als solche bezeichnet
- Werden Maßnahmen zur Risikobewältigung angegeben - sind sie umsetzbar und geeignet
- Spiegelt der Lagebericht die Risikosituation angemessen wider
Welche grundlegenden Unterschiede bestehen zwischen der Prüfung eines Abschlusses und der Prüfung eines Lageberichts
- Abschluss: Prüfungsgegenstand der ausschließlich historische Finanzinformationen enthält die überwiegend quantitativer Natur sind
- Lagebericht: Sehr unterschiedliche Angaben sowohl historische Finanzinformationen, Informationen zur VFE-Lage aber auch zukunftsbezogene Informationen, prognostische Angaben, qualitative Angaben sowie narrative Ausführungen
Welche Unterschiede bestehen zwischen lageberichtstypischen und lageberichtsfremden Aussagen - Nennen Sie Beispiele!
- Lageberichtstypisch: Alle Angaben, die gesetzliche nach HGB oder DRS 20 gefordert werden
- Lageberichtsfremd: Alle Angaben die weder nach HGB noch DRS 20 gefordert sind
- Lageberichtstypische Beispiele
- Vorjahreszahlen und Vorjahresvergleiche
- Mehrjährige Zukunftsprognosen
- Lageberichtsfremde Beispiele
- Mehrjahresvergleiche (Vergangenheitsbezogen) die über Vorjahresangaben hinaus gehen
- Angaben, die im Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen aber weder im HGB noch im DRS vorgegeben sind
Welche Besonderheiten bestehen bei der Beurteilung von Vorkehrungen und Maßnahmen der Lageberichtsprüfung
- IKS besteht bei Prüfung des Abschlusses meist aus einem 2-stufigen System
- Stufe 1: Aufstellung
- Stufe 2: Überwachung
- Bei der Prüfung des Abschlusses relevante Kontrollaktivitäten beziehen sich auf Geschäftsvorfälle, die mehrmals im Jahr anfallen
- Vorkehrungen und Maßnahmen für die Erstellung des Lageberichts finden meist nur einmal im Jahr Anwendung
- Vorkehrungen und Maßnahmen zur Lageberichtsaufstellung sind weniger formalisiert und zumeist nicht dokumentiert
Was ist das grundlegende Konzept der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung?
- Eine Information ist wesentlich, wenn das Weglassen oder die falsche Darstellung den Adressaten bzgl. seiner Entscheidung beeinflussen kann
Welche Bezugsgrößen können zur Ermittlung der Wesentlichkeit verwendet werden
- Gewinn vor Steuern
- Umsatzerlöse
- Bilanzsumme
- Eigenkapital
Wie kann der Abschlussprüfer eine geeignete Bezugsgröße für das zu prüfende Unternehmen auswählen
- Bestandteile des Abschlusses (zB Anlagevermögen bei einer Immobiliengesellschaft oder Umsatzerlöse bei einer Vertriebsgesellschaft)
- Auf welchen Posten richtet sich die Aufmerksamkeit der Adressaten
- Lebenszyklusphase, in der sich das Unternehmen befindet, Branche
- Eigentümerverhältnisse, Finanzierungsstruktur
- Relative Volatitlität der Bezugsgröße
Ist die Abweichung von der im Vorjahr verwendeten Bezugsgröße zulässig?
Grundsätzlich zulässig, allerdings muss der Wechsel und die Begründung dessen in den Arbeitspapieren dokumentiert werden
Welche Bandbreiten werden bei den Bezugsgrößen verwendet
- Bilanzsumme : 0,25% - 4%
- Umsatzerlöse: 0,5% - 3%
- Gewinn vor Steuern: 3% - 10%
- Eigenkapital: 0,5% - 5%
Wovon kann der verwendete Prozentsatz bei der Bezugsgröße abhängig sein
- Verschuldungsgrad
- Stabilität der Branche
- Grad der Regulierung
Welche Faktoren können die Toleranzwesentlichkeit beinflussen
- Verständnis des Prüfers von der zu prüfenden Einheit
- Art und Umfang der bei der vorhergehenden Abschlussprüfung festgestellten Angaben
- Erwartung über falsche Angaben
- Welche Faktoren können die Bandbreiten der Toleranzwesentlichkeit beeinflussen
- Hohe Anzahl an Fehlern im Vorjahr
- Schwaches Kontrollsystem, Mängel im IKS
- Hoher Grad an Schätzunsicherheiten
Was ist der Zweck einer Zusammenstellung falscher Darstellungen
- Auswirkungen auf die Prüfungsdurchführung sollen zeitnah beurteilt und berücksichtigt werden
- Beurteilung aller nicht korrigierten falschen Darstellungen und ob diese für den Abschluss als Ganzes Wesentlich sind
Prozess zur Beurteilung von falschen Darstellungen
- Festgestellte falsche Darstellung
- Oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze
- Keine Korrektur erfolgt
- Aufnahme Zusammenstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen
- Kommunikation mit den gesetzlichen Vertretern
Abgrenzung Zusammenstellung festgestellter falscher Darstellungen und Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen
- Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen ist zusammen mit der VE zu unterzeichnen
- Die gesetzlichen Vertreter erklären dabei, dass die Auswirkungen der nicht korrigierten falschen Darstelllungen in Summe für den Abschluss unwesentlich sind
- Festgestellte falsche Darstellung: Alle Differenzen >> Es erfolgt eine Mitteilung an die gesetzlichen Vertreter
- Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen >> Nur die nicht korrigierten Prüfungsdifferenzen >> Es erfolgt Mitteilung an das Überwachungsorgan
In welchen Fällen sind Feststellungen unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze nicht zweifelsfrei unbeachtlich (welche besonderen qualitativen Umstände können vorliegen)?
- Bewusst falsche Darstellung - Fraud
- Mangel im IKS
- Systematischer Fehler
Welche Arten der falschen Darstellung gibt es
- Tatsächlich falsche Darstellung (factual)
- Hochgerechnete falsche Darstellung (projected)
- Beurteilungsbedingte falsche Darstellung (judgemental)
Wie muss der Abschlussprüfer reagieren, wenn sich die Summe der zusammengestellten falschen Darstellung der Wesentlichkeitsgrenze näher?
- Modifizierung: Anstatt rein analytisch auch zusätzliche Einzelfallprüfungen vornehmen
- Zusätzliche Prüfungshandlungen zu späterem Zeitpunkt (zB bei Garantiefällen)
- Prüfer gibt dem Unternehmen die Gelegenheit eine Position nochmals zu bereinigen
- Ausweitung von Stichproben (zB bei der Cut-Off Prüfung)
Was sind die Auswirkungen, wenn das Management nur das Mindestmaß an festgestellten Fehlern korrigiert und was ist zu tun wenn einzelne falsche Darstellung nicht korrigiert werden?
- Management auf ein weiterhin hohes Aggregationsrisiko hinweisen und auf eine Korrektur hinwirken
- Weitere Prüfungshandlungen durchführen um das Aggregationsrisiko zu senken
- Verständnis erlangen, warum das Management eine Korrektur unterlässt
- Überlegung ob der Abschluss als Ganzes weiterhin frei von wesentlichen falschen Darstellungen sein kann
- Mitteilung an das Aufsichtsorgan
- Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter zusammen mit VE einholen
IDW PS 270 - Unternehmensfortführung - Wesentliche Ausführungen
- Die Prüfung hat sich nicht darauf zu erstrecken, ob die Forführung gesichert werden kann
- Die gesetzlichen Vertreter sind für die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit verantwortlich
- Der Abschlussprüfer gibt keine eigenständige Beurteilung über die Going Concern Fähigkeit ab, gleichwohl hat er aber die Beurteilung der gesetzlichen Vertreter einzuschätzen
- Gibt es Ereignisse, die bedeutsame Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen?
- Falls Ja:
- Gespräch mit den gesetzlichen Vertretern führen: Wie soll dieser Umstand beseitigt werden?
- Prüfung der Liquiditätsprognose
- Eine positive Einschätzung ist belastbar, wenn
- Nachhaltige Gewinne erzielt werden
- Leichter Zugriff auf finanzielle Mittel besteht
- Keine drohende bilanzielle Überschuldung vorliegt
- Es muss eine ausführliche Einschätzung erfolgen, wenn diese Kriterien nicht vorliegen
- Der AP hat zu prüfen, ob die Annahmen angemessen sind, oder weiterhin eine wesentliche Unsicherheit besteht
- Konsequenz für den Bestätigungsvermerk
- Gesetzliche Vertreter müssen im Anhang und Lagebericht über die Unsicherheit berichten und der AP muss beurteilen, ob diese Angaben angemessen sind
- Ja: uneingeschränkter BV, aber gesonderter Abschnitt über wesentliche Unsicherheit
- Nein: Versagung
- Gesetzliche Vertreter müssen im Anhang und Lagebericht über die Unsicherheit berichten und der AP muss beurteilen, ob diese Angaben angemessen sind
Ab wann ist eine Bilanzierung zu Fortführungswerten unangemessen?
- Wenn die gesetzlichen Vertreter zur Liquidation gezwungen sind oder sich entschieden haben die Geschäftstätigkeit einzustellen
- Wenn die Geschäftstätigkeit aufrecht erhalten werden soll kann es auch im Insolvenzverfahren zulässig sein zu Fortführungswerten zu bilanzieren
Welche Betreibermodelle werden im Rahmen des Cloud Computings unterschieden
- Infrastructure as a Service
- Anbieter stellt dem Kunden eine auf dessen Bedarf angepasste IT-Infrastruktur (Netzwerkkapazitäten, Betriebssysteme) zur Verfügung
- Platform as a Service
- Anbieter stellt dem Kunden eine Umgebung zum Entwickeln und testen eigener Anwendungen zur Verfügung
- Software as a Service
- Dienstleistung in Form einer Cloud Infrastruktur, bei der Anwendungen des Anbieters über einen Webbrowser genutzt werden
Welche Chancen und Risiken bestehen bei Anwendung von Cloud Computing
- Chancen
- Dezentraler und ortsunabhängiger Zugriff möglich
- Kurze Reaktionszeiten (laufende Aktualisierung und Betreuung durch Admin)
- Hohe Skalierbarkeit
- Risiken
- Thema Datensicherheit aufgrund gemeinsamer Nutzung der Infrastruktur
- Zugriff auf Daten durch externe Administratoren möglich
- Datenverantwortung (und damit das Risiko des Datenverlusts) liegt beim Anbieter
Bilanzierung von Customizing Aufwendungen im Rahmen von Cloud Computing
- Customizing: Aktivierung möglich, da es sich um einen selbstständigen Vermögenswert handelt
- Es wird hier eine Analogie zu Mietereinbauten gesehen
- Einwände
- Customizing abstrakt bilanzierungsfähig - DRS 24 setzt eine Einzelverwertbarkeit voraus, die hier nicht gegeben ist
- Schuldendeckungspotenzial >> Nicht gegeben
- Analogie zu Mietereinbauten >> ergibt sich aus den Besonderheiten des deutschen Zivilrechts
- Konflikt mit dem IDW RS HFA 11
- Moderne Auffassung, jedoch gibt es Zweifel
Welche Krisenstadien werden im Rahmen des IDW S 6 - Sanierungskonzepte beschrieben
- Stakeholderkrise
- Strategiekrise
- Produkt- und Absatzkrise
- Erfolgskrise
- Liquiditätskrise
- Insolvenzreife
Welche Fragen muss ein Sanierungskonzept beantworten können?
- Ist die Sanierung erfolgsversprechend im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit?
- Wird das Unternehmen nach der Sanierung wieder wettbewerbsfähig sein?
- Genügt das Konzept der Rechtssprechung
- Genügt das Konzept den regulatorischen Anforderungen
Was sind die Kernbestandteile eines Sanierungskonzepts nach IDW S 6
- Auftragsgegenstand und Umfang
- Basisinformationen (UBT)
- Analyse des Krisenstadiums und Ursachen
- Leitbild
- Integrierter Unternehmensplan
- Maßnahmen zur Abwendung einer Insolvenzgefahr
- Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit
Wie ist das Kurzarbeitergeld in den Abschlüssen des Arbeitgebers zu bilanzieren (Auswirkungen der Corona-Pandemie)
- Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Agentur für Arbeit
- Arbeitgeber fingieren als Treuhänder und sind lediglich für die Zahlungsabwicklung zuständig
- Arbeitgeber tritt in Vorleistung und beantragt Erstattung bei der Agentur für Arbeit
- Durchlaufender Posten, kein GuV-Effekt
Wie werden im Zusammenhang mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber gewährten Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen bilanziert?
- Arbeitgeber hat Anspruch unmittelbar gegenüber der Agentur für Arbeit
- Nicht rückzahlbare Zuwendung, die erfolgswirksam in der GuV unter sonstigen Erträgen oder als Kürzung der Personalaufwendungen zu erfassen ist
- Bei Zuwendungen auf die Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs als Forderung, wenn das Unternehmen die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt hat
Welche Angaben sind zu Vorgängen besonderer Bedeutung notwendig
- Art des Vorgangs: Allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie
- Bei Darstellung finanzieller Auswirkungen VFE-Lage zu berücksichtigen soweit betroffen
- Quantitative Angaben nicht erforderlich, qualitative Angaben ausreichend
- Adressat soll grundlegende Hinweise für die Entwicklung erhalten
Kann auf den verpflichtenden Nachtragsbericht verzichtet werden im Anhang mit Verweis auf den Lagebericht
- Den Verzicht auf eines der Berichtelemente sieht das HGB nicht vor
- Berichterstattungspflicht daher grundsätzlich sowohl in Anhang als auch in Lagebericht
- In Bezug auf die Berichterstattung zu Corona wird es allerdings als zulässig gesehen im Nachtragsbericht auf die Angaben im Lagebericht zu verweisen
- Der Verweis auf den Nachtragsbericht muss jedoch klar und deutlich erkennbar sein