PW


S. D.
Diese Lernkarten behandeln das Prüfungswesen auf universitärem Niveau und konzentrieren sich auf Risiken, Prüfungsmethoden und die Darstellung von Unternehmensdaten. Sie decken Themen wie die Rolle des IDW, die Beurteilung von Geschäftsvorfällen, die Bedeutung von Lageberichten und die Anforderungen an Abschlussprüfer ab. Besonders relevant sind die Analyse von Risiken, die Beurteilung von Angaben und die Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung. Diese Karteikarten sind ideal für Studierende und Berufstätige in der Betriebswirtschaftslehre, die sich auf Prüfungen oder die Praxis im Bereich der Unternehmensprüfung vorbereiten.
Flashcards
92
Students
2
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
University
Created / Updated
24.07.2020 / 26.11.2020

Lernkarten

Auswirkungen von Remote Work im Rahmen der Corona-Pandemie auf das IKS

  • Wurde das Kontroll-Design verändert? (Häufigkeit verringert)
  • Kontroll-Design wurde nicht angepasst obwohl sich Prozesse durch remote work ggf. signifikant verändert haben
  • Zugriffsrechte wurden ggf. geändert
  • Kurzfristige Einführung neuer Tools/Workflows könnte dazu führen, dass Kontrollen noch nicht ausgereift sind
  • Ggf. stärkere Anwendung von Einzelfallprüfungen notwendig

Können prognostische Angaben im Lagebericht aufgrund der derzeit außergewöhnlich hohen Schätzunsicherheit beurteilt werden oder liegt generell ein Prüfungshemmnis vor

  • Modifizierung des BVs kommt nur in Betracht, wenn der AP nicht in der Lage ist ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen
  • Ein Prüfungshemmnis kommt daher in Betracht, wenn der AP keine ausreichenden Prüfungsnachweise für die Annahmen der gesetzlichen Vertreter erlangen kann
  • Der DRS 20.133 erlaubt ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Prognosefähigkeit wesentlich beinträchtigt ist:
    • komparative Prognosen
    • Verschiedene Zukunftsszenarien unter Angabe der jeweiligen Annahme
  • Ein vollständiger Verzicht auf eine Prognose ist nicht zulässig

Wie können prognostische Angaben in Zeiten der Corona-Pandemie vom Abschlussprüfer geprüft werden

  • Prüfungsurteil des Abschlussprüfers beinhaltet nicht die Aussage, ob die prognostischen Annahmen eintreten werden
  • Setzen die Annahmen auf aktuellen Informationen auf
  • Sind sie konsistent mit anderen Prognosen (bspw. den Veröffentlichungen der Bundesregierung über die gesamtwirtschaftliche Entwicklung) 
  • Sind die im Einklang mit den sonstigen bei der Prüfung erlangten Kenntnissen

Abgrenzung von entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen und bestandsgefährdenden Risiken

  • Bestandsgefährdendes Risiko: Unsicherheit in Bezug auf die Fortführungsprognose. Eintritt nicht zwinged wahrscheinlich erfordert jedoch angemessene Information an den Abschlussadressaten
  • Entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen: Werden bestandsgefährdenden Risiken regelmäßig vorausgehen (zB gravierender Einbruch der Umsatzerlöse ohne dass schon in baldiger Zeit ein Going Concern Risk vorliegt)
  • Können die Auswirkungen der Pandemie nicht kompensiert werden liegen ggf. entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen vor, die letztendlich zu einem bestandsgefährdenden Risiko führen

Wertaufhellende vs. Wertbegründende Tatsachen im Rahmen der Corona-Pandemie

  • Wertaufhellend: Ursachen (wirtschaftliche Folgen) waren bereits vor dem Stichtag eingetreten
  • Auswirkungen schlagen sich im Abschluss nieder
  • Nach dem Abschlussstichtag sind nachträgliche Erkenntnisse wertaufhellend
  • Treten die Ursachen nach dem Stichtag auf >> wertbegründend

COVID 19 ist bereits Anfang Dezember 2019 aufgetreten

  • Sprunghafte Ausweitung und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedoch erst ab Januar 2020
  • Das IDW geht damit davon aus, dass das Auftreten des Virus damit als wertbegründend einzustufen ist

Warum ist es notwendig sich im Rahmen der Risikobeurteilung ein Verständnis über das IKS zu verschaffen?

  • Verständnis IKS hilft AP dabei Arten möglicher falscher Darstellungen und Faktoren, die sich auf Risiken wesentlicher falscher Darstellung auswirken zu identifizieren
  • IKS: Konzeption, Einrichtung und Aufrechterhaltung um identifizierten Geschäftsrisiken zu begegnen, die folgende Bereiche bedrohen:
    • Verlässlichkeit der Rechnungslegung der Einheit
    • Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsprozesse
    • Einhaltung der maßgebenden gesetzlichen und anderen rechtlichen Bestimmungen

Welches Mindestverständnis sollte der Abschlussprüfer immer vom IKS erlangen?

  • Kontrollumfeld
  • Risikobeurteilungsprozess der Einheit
  • Rechnungslegungsbezogenes Informationssystem 
  • Kontrollaktivitäten
  • Überwachung von Kontrollen

Wie sollte der Risikobeurteilungsprozess der Einheit ausgestaltet sein?

  • Identifzierung von Geschäftsrisiken, die für die Rechnungslegungsziele relevant sind
  • Einschätzung der Bedeutsamkeit der Risiken
  • Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit
  • Entscheidungen über Maßnahmen um diesen Risiken zu begegnen

Gedankenschritte zur Einschätzung von Fehlerrisiken

  • Verständnis vom zu prüffenden Unternehmen und Umfeld
  • Verständnis von den für die Abschlussprüfung relevanten Kontrollen
  • Jedes identifizierte Fehlerrisiko ist zu beurteilen

Wann ist ein Fehlerrisiko als bedeutsam einzustufen und in welchen Situationen sind Fehlerrisiken immer als bedeutsam einzustufen

  • Risiko von dolosen Handlungen
  • Komplexität des Geschäftsvorfalls
  • Risiko betrifft bedeutsame Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen
  • Bedeutsame Geschäftsvorfälle außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

Immer als bedeutsam einzustufen sind:

  • Verstöße
  • Management override
  • bedeutsame Transaktionen mit nahestehenden Personen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

Auswirkungen von COVID 19 auf die Unternehmensbewertung

  • COVID 19 ist ein Planungsproblem
  • Zentrale Aufgabe der Unternehmensbewertung: Ermittlung finanzieller Nutzen indem auf die langfristige Fähigkeit des Unternehmens abgestellt wird finanzielle Überschüsse für die Unternehmenseigner zu erwirtschaften
  • Ermittlung Zukunftserfolgswert mittels Ertragswert oder DCF-Verfahren
  • Bei Anwendung von Zukunftserfolgswertverfahren: Unsicherheit an zwei Stellen
    • Erwartungen künftiger finanzieller Überschüsse
    • Risikoprämie, die die Investoren fordern
  • Kurz- bis mittelfristige Betrachtung: negative Folgewirkungen (Nachfragerückgänge, Lieferengpässe, Personalausfälle, Werksschließungen)
  • Einfluss auf den Zukunftserfolgswert hängt von Ausmaß und Dauer der negativen Effekte ab
  • Ausmaß ist stark branchen und geschäftsmodell abhängig
  • Wie lange hält die Bedrohung an
  • Wie schnell folgt die Erholung
    • V-Förmig (Unmittelbar)
    • U-Förmig (Mit Verzögerung)
    • L-Förmig (Langzeitfolgen, die darüber hinaus auftreten)
  • Finazielle Unterstützung der Bundesregierung und Aussetzen von Insolvenzanträgen allein können keine positive Bewertung stützen, wenn langfristig keine ausreichende Ertragskraft zu erwarten ist
  • Langfristig werden traditionelle Geschäftsmodelle ähnlich betroffen sein wie durch die Digitalisierung
    • Beschreitung neuer wege in Kommunikation, Logistik, Konsumverhalten
    • Veränderte Nachfrage nach Produkte, Veränderte Beschaffungskette
  • Für die Beurteilung des Kapitalisierungszinssatzes bedarf es einer langfristigen Marktbetrachtung
  • Auch in Krisenphasen orientiert sich der Kapitalisierungszins an der langfristigen Analyse von Renditen
  • Es sind bislang keine Gründe für eine Änderung der Methodik zu Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes erkennbar

Wesentliche Grundsätze zur Ermittlung von Unternehmenswerten

  • Maßgeblichkeit des Bewertungsprinzips 
  • Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
  • Stichtagsprinzip
  • Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
  • Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
  • Unbeachtlichkeit des bilanziellen Vorsichtsprinzips
  • Nachvollziehbarkeit der Bewertungsgrundsätze

Komponente des COSO-Würfels

  • Komponenten
    • Kontrollumfeld
    • Risikobeurteilung
    • Kontrollaktivitäten
    • Information und Kommunikation
    • Überwachung des internen Kontrollsystems
  • Ziele
    • Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit
    • Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der Rechnungslegung
    • Einhaltung von sonstigen Gesetzen und Vorschriften
  • Unternehmen
    • Unternehmensfunktionen und Prozesse
    • Unternehmenseinheiten

Grundsätze der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20

  • Vollständigkeit
  • Verlässlichkeit und Ausgewogenheit
  • Klarheit und Übersichtlichkeit
  • Vermittlung aus Sicht der Konzernleitung
  • Wesentlichkeit
  • Informationsabstufung

Grundelemente Compliance Mangement System nach IDW PS 980

  • Kultur
  • Ziele
  • Risiken
  • Programm
  • Organisation
  • Kommunikation
  • Überwachung und Verbesserung

Grundelemente des Risikomanagementsystems nach IDW PS 981

  • Risikokultur
  • Zeiel des RMS
  • Organisation des RMS
  • Risikoidentifikation
  • Risikobewertung
  • Risikosteuerung
  • Risikokommunikation
  • Überwachung und Verbesserung des RMS

Grundlegende Aufgabe des Abschlussprüfers bei der Beurteilung des IT-gestützten Rechnungslegungssystems (IDW PS 330)

Dienen die Elemente des IT-Systems dazu

  • Daten über Geschäftsvorfälle oder betriebliche Aktivitäten zu verarbeiten
    • direkt in die IT-gestützte Rechnungslegung einfließen
    • als Grundlage für Buchungen im Rechnungslegungssystem in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden

Ziel der IT-Systemprüfung ist die Beurteilung der IT-Fehlerrisiken soweit diese rechnungslegungsrelevant sind

Ziele und Umfang von IT-Systemprüfungen (IDW PS 330)

  • Ziele der IT-Systemprüfung
  • Umfang der IT-Systemprüfung
  • Elemente eines IT-Systems
  • Zeitpunkt der IT-Systemprüfung
  • Auswirkung auf aussagebezogene Prüfungshandlungen

Elemente eines IT-Systems

  • IT-Kontrollsystem (IT-Organisation / IT-Umfeld)
  • IT-System
    • IT-gestützte Geschäftsprozesse
    • IT-Anwendungen
    • IT-Infrastruktur

IT-bezogene Risikoindikatoren bei der Beurteilung der inhärenten Risiken auf Unternehmens- und Prüffeldebene (IDW PS 330)

  • Abhängigkeit
  • Änderungen
  • Know-How und Ressourcen
  • Geschäftliche Ausrichtung

Aufbau und Funktionsprüfungen im Rahmen der IT-Systemprüfung (IDW PS 330)

  • IT-Umfeld und IT-Organisation
  • IT-Infrastruktur
  • IT-Anwendungen
  • IT-gestützte Geschäftsprozesse
  • IT-Überwachungssystem
  • IT-Outsourcing

Abgrenzung Risikomanagementsystem und Risikofrüherkennungssystem (IDW PS 330)

  • Risikomanagementsystem
    • Gesamtheit aller organisatorischen Regelungen und Maßnahmen zur Risikoerkennung und zum Umgang damit
      • Erfassung, Analyse und Bewertung von Risiken
      • Kommunikation von Risiken an zuständige Entscheidungsträger
      • Überwachung der Einhaltung der getroffenen Maßnahmen
      • Reaktionen des Vorstands auf erfasste, analysierte und kommunizierte Risiken
  • Risikofrüherkennungssystem
    • Teil des gesamten Risikomanagementsystems
      • Erfassung Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können
      • So rechtzeitig zu erfassen und zu kommunizieren, dass die Entscheidungsträger in geeigneter Weise reagieren können
    • Keine Bestandteile
      • Reaktionen des Vorstands auf erfasste und kommunizierte Risiken
      • Beurteilung ob die eingeleiteten Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll sind

Prüfungsvorgehen beim Risikofrüherkennungssystem (IDW PS 330)

  • Festlegung von Risikofeldern
  • Risikofrüherkennung und -analyse
  • Risikokommunikation
  • Zuordnung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben
  • Einrichtung eines Überwachungssystems
  • Dokumentation

Angaben zur Entsprechenserklärung sind im Anhang enthalten und vollständig (IDW PS 345) bedeutet dass:

  • Anhangangabe enthält eine Aussage zur Abgabe der Entsprechenserklärung und dass und wo sie öffentlich dauerhaft zugänglich gemacht wurde

Angaben zur Entsprechenserklärung sind im Anhang zutreffend dargestellt (IDW PS 345) bedeutet, dass:

  • Formale (keine inhaltliche) Prüfung, ob vergangenheitsbezogene und zukunftsorientierte Aussage zur Einhaltung des DCGK vorliegt
  • Abweichungen sind einzeln aufgeführt und begründet
  • Abgabe in regelmäßigen 12-monatigen Abständen
  • Entsprechenserklärung tatsächlich dauerhaft öffentlich verfügbar

Relevering Gleichung nach Modigliani/Miller

\(r(EK)_v=r(EK)_u + (r(EK)_u-r_{FK})*(1-s)*{FK \over EK}\)

Wenn der FK-Kostensatz nicht risikolos ist, muss bei der Berechnung des verschuldeten Betas das Debt-Beta beachtet werden - wie lauten hierfür die Formeln

\(\beta_{FK}={i_{FK}-i \over r_m-i}\)

\(\beta_v= \beta_u+(\beta_u-\beta_{FK})*(1-s)*{FK \over EK})\)

Ab wann dürfen nach einem Prüferwechsel Nichtprüfungsleistungen erbracht werden?

Der herausrotierende Abschlussprüfer darf mit Abgabe des Bestätigungsvermerks die in der Blacklist aufgeführten Nichtprüfungsleistungen für das Unternehmen erbringen

Gegenüber wem dürfen verbotene Nichtprüfungsleistungen im Sinne des Art. 5 EU-APr-VO nicht erbracht werden?

Das Verbot bezieht sich nach Art. 5 VO

  • auf das geprüfte PIE
  • das Mutterunternehmen des PIE
  • die vom PIE beherrschenden Unternehmen

Dabei sind sämtliche Unternehmen in aufsteigender sowie absteigender Linie betroffen, gilt auch, wenn die Mutter- und Tochterunternehmen nicht PIE sind und von einem anderen Prüfer (des gleichen Netzwerks) geprüft werden

Maxingvest >> Nein

Beiersdorf >> PIE

tesa >> Nein

tchibo >> Ja !

Sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat auch von der Blacklist betroffen?

Ja, allerdings gelten die Vorschriften für Drittstaaten nur downstream (geprüfte Unternehmen, die vom PIE beherrscht werden) und nicht upstream (mittelbares oder unmittelbares MU)

Beispiele zur Erbringung von NPL

MU (nicht PIE) mit Sitz in Deutschland hat in Frankreich TU (PIE). Werden von Prüfungsgesellschaften desselben Netzwerks geprüft.

  • Nicht PIE MU ist von Verbot der NPL betroffen
  • Welche NPL konkret verboten sind ergibt sich aus dem deutschen Recht
  • Sind in Deutschland gewisse NPL erlaubt, dürfen diese erbracht werden - auch wenn in Frankreich strengere Regeln gelten

Beispiele zur Erbringung von NPL

Beispiel 2: MU (PIE) mit Sitz in Deutschland hat in Frankreich TU (kein PIE). Werden von Prüfungsgesellschaften desselben Netzwerks geprüft

  • Nicht PIE TU ist vom Verbot der NPL betroffen
  • Die konkreten verbotenen NPL hängen vom jeweiligen nationalen Recht ab
  • Der AP des PIE MU darf unter Berücksichtigung von 319a HGB bestimmte Steuerberatungs und Bewertungsleistungen für dieses erbringen

Wann kommt das Fee Cap zur Anwendung (NPL)

  • 70% Fee Cap stets erst im vierten Jahr in dem das Unternehmen PIE ist
  • Davor dürfen 3 Jahre lang erlaubte NPL ohne Beschränkungen der Höhe nach erbracht werden

Ein Unternehmen ist zwei Jahre lang PIE, das dritte Jahr nicht und das vierte Jahr wieder

  • Wird der Zeitraum von "drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren" unterbrochen beginnt die Zählung erneut ab dem Zeitpunkt, ab den das Unternehmen wieder PIE ist

Der AP erbringt zwei Jahre lang Nichtprüfungsleistungen an das geprüfte PIE - das folgende Jahr nicht und das vierte Jahr erneut - was sind die Folgen?

  • Es beginnt ab dem vierten Jahr eine neue Zählung
  • Ergibt sich au sdem Wortlaut, der ausdrücklich auf "aufeinanderfolgende" Jahre abstellt

  Was ist die Grundidee der Berichterstattung über KAM im Bestätigungsvermerk

  • Verbesserung des Informationsgehalts des Bestätigungsvermerks
  • Schärfung der Aufmerksamkeit der Unternehmensführung und des Aufsichtsorgans für die Erläuterungen im Bestätigungsvermerk
  • Verbesserung der Prüfungsqualität durch möglicherweise erhöhte Sensibilisierung für einzelne Themen aufgrund der zusätzlichen Berichtspflichten
  • Intensivierte Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan

Gelten die Grundsätze der KAM auch für PIE die eine freiwillige Prüfung durchführen lassen?

Ja, die Anforderungen sind unabhängig davon zu erfüllen ob eine Abschlussprüfung verpflichtend oder freiwillig geprüft wird.

Schritte zur Identifikation und Erfassung von KAMs

  • Schritt 1: Alle Sachverhalte, die mit dem Aufsichtsorgan erörtert wurden
  • Schritt 2: Bestimmung der Sachverhalte, die besondere Befassung bei der Prüfung des Abschlusses erforderten
  • Schritt 3: Bestimmung der bedeutsamsten Sachverhalte
  • Mitteilung im Bestätigungsvermerk

Für welche Abschlussposten kommen Bestätigungen Dritter als Prüfungsnachweis in Betracht?

  • Banksalden
  • Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern
  • Forderungs- bzw. Verbindlichkeitssalden
  • Vorräte
  • Eigentumsnachweise, die von Dritten verwahrt werden
  • Wertpapiere
  • Informationen zu Rückstellungen

Anhand welcher Überlegungen übt der Abschlussprüfer sein pflichtgemäßes Ermessen über die Einholung von Bestätigungen Dritter aus (IDW PS 302)

  • Beurteilung des Fehlerrisikos
  • Können ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise auch ohne Bestätigung Dritter eingeholt werden
  • Steht auf Seiten Dritter ein adäquater Ansprechpartner zur Verfügung
  • das Vermögen oder die Bereitschaft des Dritten zu antworten
  • Objektivität des Dritten

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