Vertiefung spezifischer Themen d. GMA
Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht
Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht
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Leonie Reiter
Leonie Reiter
Diese Karteikarten vertiefen spezifische Themen des Sozialversicherungsrechts und richten sich an Fortgeschrittene. Sie behandeln zentrale Aspekte wie die Rolle von Trägern, Verfahren und Entscheidungen in der Sozialversicherung, sowie die Zusammenarbeit zwischen Dachverbänden und der Bundesregierung. Besonders relevant sind die Prozesse bei Beschwerden, die Zuständigkeiten der Gerichte und die Fristen für Bescheide. Versicherte, Anwälte und Sozialversicherungsträger profitieren von diesen Karteikarten, um ihre Kenntnisse über rechtliche Abläufe und Pflichten zu erweitern.
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Flashcards
- Wem obliegt die Beschlussfassung der Musterkrankenordnung?
- Der Konferenz der SV-Träger
- Durch wen muss die Musterkrankenordnung inklusive der Erklärung der Verbindlichkeit ihrer einzelnen Bestimmungen genehmigt werden?
- Die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- Wo ist die Musterkrankenordnung zu verlautbaren?
- Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen
- Was sind die wesentlichen Merkmale der Geschäftsordnungen innerhalb der Sozialversicherung?
- Von einzelnen Verwaltungskörpern d. SV-Träger und des Dachverbandes zu erlassen
- Zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte für jeweilige Zuständigkeitsbereiche
- Auf jeweilige Mustergeschäftsordnung muss bedacht genommen werden
- Was wird in der Geschäftsordnung festgehalten?
- Vorgangsweisen der Verwaltungskörper
- Einberufung und Abwicklung von Sitzungen
- Was muss speziell in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates genehmigt sein?
- Übertragungsbeschlüsse: welche Obliegenheiten Ausschüssen, Obmann / Obfrau, oder Büro des Versicherung
- Durch wen müssen die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper und Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes genehmigt werden?
- Die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- Wo ist die Geschäftsordnung zu verlautbaren?
- Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen
- Wie lauten die wesentlichen Merkmale der Mustergeschäftsordnung?
- Aufstellung durch die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, gesondert pro Verwaltungskörper d. SV-Träger
- Dienen als Leitlinie für Geschäftsordnungen der SV-Träger
- Durch wen werden die Mustergeschäftsordnungen erlassen?
- Per Verordnung durch die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- Wo ist die Mustergeschäftsordnung zu verlautbaren?
- Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen
- Wie lauten die wesentlichen Merkmale der Richtlinien in der Sozialversicherung?
- Vom Dachverband zu erlassen
- Sollen zweckmäßiges und einheitliches Vorgehen der Versicherungsträger bei Erfüllung ihrer Aufgaben regeln
- Bei Erstellung einiger Richtlinien, z.B. über ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen ist Dachverband an Weisungen d. Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden
- Durch wen werden die Richtlinien der Sozialversicherung beschlossen?
- Konferenz der Sozialversicherungsträger
- Wem sind die Richtlinien der Sozialversicherung zur Kenntnis zu bringen?
- Den Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- Wo sind die Richtlinien der Sozialversicherung zu verlautbaren?
- Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen
- Was versteht man unter Organisation der Sozialversicherung?
- Zahl und Zuständigkeit der SV-Träger
- Deren Zusammenschluss zum Dachverband der österreichischen SV-Träger
Welche Versicherungsträger gibt es seit der Neuorganisation der SV-Träger seit 1.1.2020, aus welchen Versicherungen entstanden diese, und welche Versicherungszweige führen diese durch?
- ÖGK: Gebietskrankenkassen und Betriebskrankenkassen; KV
- AUVA: UV
- PVA: PV
- SVS: Sozialversicherung d. Gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern: KV, UV, PV
- BVAEB: BVA + VAEB; KV, UV, PV
- Nach welchen Grundsätzen ist die Organisation der Sozialversicherung in Österreich aufgrund ihrer historischen Entwicklung geprägt?
- Nach Berufsständen: da verschiedene Berufsgruppen zu verschiedenen Zeitpunkten sozialen Schutz angestrebt haben
- Was versteht man unter „Generalkompetenz? Welche Versicherungsträger haben diese?
- Generalkompetenz = wenn ein Versicherungsträger einen Versicherungszweig für alle Versicherten übernimmt, für welche sonst kein Träger zuständig ist
- KV: ÖGK
- UV: AUVA
- PV: PVA
- Generalkompetenz = wenn ein Versicherungsträger einen Versicherungszweig für alle Versicherten übernimmt, für welche sonst kein Träger zuständig ist
- Wer ist bei der SVS sozialversichert? In welchen Zweigen und nach welchen Gesetzen?
- In Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätige, bestimmte hauptberufliche beschäftigte Personen: KV, UV, PV (BSVG)
- Mittätige Familienmitglieder: UV (BSVG)
- Bezieher einer Pension nach BSVG: KV (BSVG)
- Selbstständig Erwerbstätige in gewerblicher Wirtschaft und neue Selbstständige:
- KV, PV nach GSVG
- UV nach ASVG
- Bestimmte freiberuflich selbstständig erwerbstätige Personen: PV, UV (FSVG)
- Wer ist bei der BVAEB sozialversichert? In welchem Zweig und nach welchen Gesetzen?
- Beamte des Bundes und der Länder und Gemeinden, sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden: KV, UV (B-KUVG)
- Öffentliche Eisenbahner & Wiener Verkehrsbetriebe: KV, UV, PV (B-KUVG)?
- In knappschafteichen Betrieben Beschäftigte: KV, PV (B-KUVG)?
- Welche Aufgaben und Kompetenzen hat der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger?
- Zusammenschluss und Koordinierung gemeinsamer Interessen und trägerübergreifender Aufgaben der 5 SV-Träger
- Richtlinien- und Satzungskompetenz
- Koordinierende Aufgaben
- Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben
- Welchen Zweck hat die Richtlinien- und Satzungskompetenz des Dachverbandes der österreichischen SV-Träger?
- Möglichst einheitliche Vorgangsweise innerhalb d. SV
- Welche Aufgaben fallen beispielsweise unter die Richtlinien- und Satzungskompetenz des Dachverbandes der österreichischen SV-Träger?
- Aufstellung von Mustersatzung & Musterkrankenordnung
- Richtlinien über Befreiung von Rezeptgebühr
- Richtlinien über ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln & Heilbehelfen
- Richtlinien über Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei Krankenbehandlung
- Richtlinien über Kur und Rehabilitation
- Richtlinien über einheitliche Anwendung d. Bundespflegegeldgesetzes
- Richtlinien zur einheitlichen Feststellung der geminderten Arbeitsfähigkeit
- Richtlinien für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger im Bereich EDV
- Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs-, und pensionsrechtlichen Verhältnisse der SV-bediensteten
- Welche koordinierenden Aufgaben obliegen dem Dachverband?
- Stellungnahme in grundsätzlichen Angelegenheiten der SV (z.B. neue Gesetzesentwürfe)
- Vertretung d. SV-Träger in internationalen Angelegenheiten und auf EU-Ebene
- Herausgabe des Erstattungskodex für die Abgabe von Heilmitteln auf Rechnung der SV
- Abschluss von trägerübergreifenden Gesamtverträgen mit Gesundheitsdiensteanbietern
- Verwaltung d. Ausgleichsfonds für die KRankenanstaltenfinanzierung oder des Fonds für Vorsorgeuntersuchungen und Gesundheitsförderung
- Aufteilung des von den PV-Trägern einbehaltenen Beitrages zur KV der Pensionisten auf die einzelnen KV-Träger
- Führung d. Statistik d. SV-Träger
- Aufstellung von Vorschriften für die fachliche Ausbildung d. SV-Bediensteten
- Welche trägerübergreifenden Verwaltungsaufgaben obliegen dem Dachverband?
- Vergabe der Versicherungsnummer
- Zentrale Speicherung und Verarbeitung von Versicherungsdaten
- Einrichtung und Führung eines einheitlichen Pensionskontos
- Entwicklung der e-card und der Betrieb des diesbezüglichen elektronischen Verwaltungssystems
- Forschung auf dem Gebiet d. Sozialen Sicherheit
- Definieren Sie den Begriff „Selbstverwaltung“
- Selbstverwaltung = Teil der öffentlichen Verwaltung
- liegt vor, wenn der Staat für einen Bereich der Verwaltung für die Führung durch staatliche Verwaltungsbehörden verzichtet, und diese Verwaltungsaufgaben durch ein Gesetz Selbstverwaltungskörpern überträgt, die aus Vertretern der unmittelbar betroffenen Personengruppen gebildet werden können
- Selbstverwaltungskörper unterliegen keinem Weisungsrecht, aber einem Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden
- Wessen Aufsicht unterliegen die einzelnen SV-Träger?
- Der Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- Was ist das Ziel des Selbstverwaltungsprinzips?
- Entlastung d. Staatsverwaltung
- Sparsame und wirtschaftliche Durchführung d. Verwaltungsaufgaben
- Wie werden die Mitglieder der Selbstverwaltungskörper genannt?
- Versicherungsvertreter
- Wie wird man Versicherungsvertreter?
Mitglieder der Selbstverwaltungskörper = Versicherungsvertreter, kommen aus dem Kreis der Versicherten
Man wird Versicherungsvertreter durch die Entsendung der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung, hier sind genaue gesetzliche Regelungen vorgesehen:
- Versicherungsvertreter werden von den örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer (z.B. Arbeiterkammer) und der Dienstgeber bzw. Der selbstständig Erwerbstätigen (z.B. Wirtschaftskammer) in die Verwaltungskörper der SV entsendet
- Die Interessenvertretungen haben bei der Entsendung die jeweils zu vertretende Berufsgruppe und das jeweilige Kammerwahlergebnis zu berücksichtigen
- Welche Voraussetzungen müssen für die Entsendung als Versicherungsvertreter vorliegen?
- Nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Organen ausgeschlossen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Kurienzugehörigkeit: mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Dienstnehmer oder Dienstgeber
- Sprengelzugehörigkeit: Wohn- bzw. Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers
- Versicherungszugehörigkeit: als Versicherter oder Dienstgeber zum betreffenden Versicherungsträger
- Welche Personengruppen sind vom Amt des Versicherungsvertreters ausgeschlossen?
- Bedienstete von Versicherungsträgern oder des Dachverbandes
- Öffentliche Mandate (Mitglieder d. Europäischen Parlaments, Nationalrates, Bundesrates, der Landtage, Bundesregierung und Landesregierung)
- Können Sie als Bedienstete/r eines SV-Trägers / des Dachverbandes als Versicherungsvertreter entsendet werden? Begründen Sie Ihre Antwort
- Nein, da ich als Bedienstete eines Versicherungsträgers ausgeschlossen bin
- Wann ist ein Versicherungsvertreter seines Amtes zu entheben?
- Wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Entsendung ausschließen würden
- Er seine Pflichten verletzt
- Er seit mehr als 3 Monaten aufgehört hat, der Gruppe der Versicherten oder Dienstgeber anzugehören, für die er bestellt wurde
- Ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt, und er seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt hat
- Ein Ausschlussgrund eingetreten ist
- Durch wen erfolgt die Enthebung eines Versicherungsvertreters?
- Die Enthebung der Versicherungsvertreter der Generalversammlung, des Vorstandes, der Landesstellenausschüsse und der regionalen Leistungsausschüsse erfolgt durch den Obmann
- Die der Mitglieder der Kontrollversammlung durch deren Vorsitzenden
- Welche Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger gibt es?
- Verwaltungsrat
- Hauptversammlung
- Landesstellenausschüsse
- Welche Aufgaben hat der Verwaltungsrat?
- Geschäftsführung
- Bestimmte Beschlüsse bedürfen d. Qualifizierten Mehrheit sowohl in der Gruppe der DN´s als auch der DG´s
- Einzelne Aufgaben können dem Obmann / Büro übertragen werden
- Welche Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit bzw. Einer Mehrheit einer Dienstnehmer- und Dienstgebergruppe?
- dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen
- Abschluss von Verträgen mit Vertragspartnern
- Welche Aufgaben hat die Hauptversammlung?
- Budgetrecht: Beschluss über Jahresvoranschlag und Jahresbericht des Verwaltungsrates
- Satzungsrecht: Beschluss d. Satzung der Versicherungsträgers und deren Änderungen
- Beschluss d. Krankenordnung