Vertiefung spezifischer Themen d. GMA
Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht
Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht
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Leonie Reiter
Leonie Reiter
Diese Karteikarten vertiefen spezifische Themen des Sozialversicherungsrechts und richten sich an Fortgeschrittene. Sie behandeln zentrale Aspekte wie die Rolle von Trägern, Verfahren und Entscheidungen in der Sozialversicherung, sowie die Zusammenarbeit zwischen Dachverbänden und der Bundesregierung. Besonders relevant sind die Prozesse bei Beschwerden, die Zuständigkeiten der Gerichte und die Fristen für Bescheide. Versicherte, Anwälte und Sozialversicherungsträger profitieren von diesen Karteikarten, um ihre Kenntnisse über rechtliche Abläufe und Pflichten zu erweitern.
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Lernkarten
- In welchen Leistungssachen muss der Sozialversicherungsträger einen Bescheid erlassen?
- Über Anträge oder amtswenige Feststellungen, die langfristige Leistungen bewirken können (z.B. Pension, Versehrtenrente)
- Feststellung von Versicherungszeiten in der PV außerhalb des Pensionsfeststellungsverfahrens
- Entscheidung, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist
- Grundlegende andere Leistungsentscheidungen: z.B. Entziehung, Versagung oder Ruhen
- Anträge auf Pflegegeld
- Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift
- Bei Leistungen, die relativ häufig entstehen können NUR wenn eine beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchsberechtigte ausdrücklich einen Bescheid verlangt
- In welchen Verwaltungssachen muss der Sozialversicherungsträger einen Bescheid erlassen?
- Wenn eine Anmeldung oder Abmeldung zur Versicherung abgelehnt wird
- Wenn eine Person in die Versicherung aufgenommen wird, die nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldet war
- Wenn ein Beitragszuschlag verhängt wird
- Wenn der Versicherte oder DG die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn ergebenden Rechte und Pflichten verlangt
- Welche Bedeutung hat ein Bescheid eines SV-Trägers bei Verfahren in Leistungs- bzw. Verwaltungssachen im Bezug auf die Beendigung des Verfahrens?
- Damit ist das Verfahren beendet
- Ausstellung muss innerhalb einer bestimmten Frist geschehen
- Innerhalb welcher Frist muss ein Verfahren in Leistungssachen über Anträge auf Leistungen mit Bescheid entschieden werden?
- KV: binnen zwei Wochen nach Antragstellung
- UV, PV, Pflegegeld: innerhalb von 6 Monaten ab Unfallanzeige / Antragstellung
- Welche Folgen hat es, wenn ein SV-Träger bei Verfahren in Leistungssachen innerhalb bestimmter Fristen keine Entscheidung trifft?
- Der Versicherte kann sich mit einer Säumnisklage an das Arbeits- und Sozialgericht wenden - hat aber in der Praxis keine Bedeutung
- Innerhalb welcher Frist muss ein Verfahren in Verwaltungssachen entschieden werden?
- Innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung
- Welche Folgen hat es, wenn ein SV-Träger bei Verfahren in Verwaltungssachen innerhalb von 6 Monaten keine Entscheidung trifft?
- Der Versicherte hat die Möglichkeit einer Säumnisklage
- Zuständigkeit der Entscheidung geht damit auf das Bundesverwaltungsgericht über
- Was kann bezüglich der sachlichen Zuständigkeit für Arbeits- und Sozialrechtssachen gesagt werden?
- Es sind folgende Gerichte zuständig:
- 1. Instanz:
- Außerhalb Wiens: Landesgerichte als „Arbeits- und Sozialgericht“
- Innerhalb Wiens: Arbeits- und Sozialgericht Wien
- 2. Instanz: Oberlandesgerichte (in Wien, Graz, Linz, Innsbruck)
- 3. Instanz: oberster Gerichtshof in Wien
- 1. Instanz:
- Es sind folgende Gerichte zuständig:
- Bei wem liegt die örtliche Zuständigkeit bei Verfahren in Sozialrechtssachen?
- Jenes Gericht, in dessen Sprengel der Kläger wohnt
- Wie sind Arbeits- und Sozialgerichte besetzt?
- Entscheidung in Senaten: 2 Berufsrichter, 4 fachkundige Laienrichter
- Denken Sie an ein Beispiel für ein Verfahren in Leistungssachen (z.B. das Pflegegeld ist zu gering) und handeln Sie dieses in den einzelnen Instanzen ab
- 1. Instanz:
- Außerhalb Wiens: Landesgerichte als „Arbeits- und Sozialgericht“
- Innerhalb Wiens: Arbeits- und Sozialgericht Wien
- 2. Instanz: Oberlandesgerichte (in Wien, Graz, Linz, Innsbruck)
- 3. Instanz: oberster Gerichtshof in Wien
- Muss der Versicherte im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten werden?
- 1. Instanz: nein, kann das Verfahren auch persönlich führen
- 2. Insanz: Vertretungszwang: Rechtsanwälte (auf beiden Seiten), Bedienstete einer Interessenvertretung (Versicherter), Vorstandsmitglieder (SV-Träger)
- 3. Instanz: Vertretung durch Rechtsanwälte auf beiden Seiten
- Welche Gerichte sind für Sozialrechtssachen sachlich zuständig?
- Unabhängige Arbeits- und Sozialgerichte
- Was versteht man im Kontext mit Sozialrechtssachen unter der „sukzessiven Kompetenz“?
- Versicherungsträger erlässt einen Bescheid in Leistungssachen
- Versicherter hat anschließend die Möglichkeit, die Leistung durch Klage beim Gericht von der Entscheidung des Gerichts abhängig zu machen: Gericht prüft nicht den Bescheid d. Versicherungsträgers, sondern entscheidet neu; Bescheid des Versicherungsträgers tritt im Umfang d. Klagerechts außer Kraft
- Wie ist der Ablauf eines Verfahrens in Sozialrechtssachen in 1. Instanz?
- Einleitung d. Verfahrens durch Klage: Kläger = Versicherter, beklagter
- Bescheidklage muss innerhalb einer Frist ab Bescheidzustellung eingebracht werden
- Leistungen KV und UV, Feststellung von Versicherungszeiten in PV: 4 Wochen
- Leistungen der PV und nach Bundespflegegeldgesetz: 3 Monate
- Inhalt:
- Klagebegehren
- Nennung d. Tatsachen, auf die sich der Anspruch stützt und entsprechende Beweismittel
- Bezeichnung d. Gerichts und der Parteien, Unterschrift durch Kläger / dessen Vertreter
- Ausfertigung d. Bescheids
- Nach Durchführung des Verfahrens gerichtlicher Vergleich oder Urteil
- Wie ist der Ablauf eines Verfahrens in Sozialrechtssachen in 2. Instanz?
- Berufung: gegen in 1. Instanz gefällt Urteile kann (von beiden Parteien) binnen 4 Wochen Rechtsmittel d. Berufung an zuständiges Oberlandesgericht erhoben werden
- Entscheidung: mittels Urteil
- Wie ist der Ablauf eines Verfahrens in Sozialrechtssachen in 3. Instanz?
- Revision: Gegen Urteil d. Oberlandesgerichtes kann binnen 4 Wochen Revision an den OGH erhoben werden; ist nur dann zulässig, wenn wesentliche Rechtsfrage vorliegt, die z.B. von ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht
- Entscheidung: mittels Urteiles
- Erhebt der Versicherungsträger Revision, muss er zum Schutz des Versicherten die Leistung, die das Berufungsgericht diesem zugesprochen hat, jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung weiter gewähren
- Von wem sind die Kosten eines Verfahrens in Sozialrechtssachen zu tragen?
- Niemals vom Versicherten
- Immer vom Versicherungsträger, unabhängig davon, ob er das Verfahren gewinnt oder verliert
- Welche Möglichkeiten hat ein Versicherter, der mit dem Inhalt des Bescheides eines SV-Trägers in Verwaltungssachen nicht einverstanden ist?
- Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
- Bei wem und innerhalb welcher Frist ist ein Rechtsmittel einzubringen, wenn ein Versicherter mit dem Inhalt des Bescheides eines SV-Trägers und Verwaltungssachen nicht zufrieden ist?
- Beim Versicherungsträger
- Innerhalb von 4 Wochen
- Wer entscheidet, wenn ein Versicherter mit dem Inhalt des Bescheides eines SV-Trägers nicht einverstanden ist?
- Das Bundesverwaltungsgericht
- Unter welcher Voraussetzung kann eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden?
- Wenn der Versicherungsträger die sechsmonatige Frist für eine bescheidmäßige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen nicht eingehalten hat
- Mit welchem Rechtsmittel kann der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden? Durch wen und innerhalb welcher Frist?
- Revision: Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet
- Durch den Dienstgeber, den SV-Träger oder das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- Innerhalb von 6 Wochen
- Unter welcher Voraussetzung hat ein Versicherter im Verfahren in Verwaltungssachen die Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof zu wenden?
- Wenn er behauptet, durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in einem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzt wurden zu sein
- Welche Möglichkeiten zur Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof?
- Entscheidet mit Erkenntnis
- Ist nach Ansicht des VfGH kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt, und muss die Erkenntnisbeschwerde daher abgewiesen werden, wird die Beschwerde vom VfGH an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten
- Ist Erkenntnisbeschwerde berechtigt, hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf - das Gericht, dass die Erkenntnis zugelassen hat, ist zur neuerlichen Entscheidung verpflichtet und dabei an die Rechtsmeinung des VfGH gebunden