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Design- und Urheberrecht
Design- und Urheberrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 20 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.03.2020 / 27.01.2023 |
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Definition von Design (gemäss Gesetz)
Art. 1 DesG
Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.“ -> Art. 1 Designgesetz (DesG)
Notizen:
Gestaltung kann zwei oder dreidimensional sein.
Alter Begriff für Designrecht: Muster und Modellrecht
Überlicherweise eine Gestaltung, welche geschützt wird.
Design - Gegenstand
§Gegenstand des Designschutzes ist die äusserlich wahrnehmbare Gestaltung
•Nicht geschützt ist die Idee oder das Konzept des Designs, sondern die spezifische Umsetzung der Gestaltung, also die äussere Erscheinungsform eines Erzeugnisses
•Somit:
-Gestaltung muss im Zusammenhang eines bestimmten Erzeugnisses (oder eines Teiles davon) konkret festgelegt sein
-Gestaltung muss visuell (äusserlich) wahrnehmbar sein
Design- und Schutzvoraussetzungen
§Neuheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 DesG)
•Vor Hinterlegung oder Priorität: den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt
§Eigenart (vgl. Art. 2 Abs. 3 DesG)
•Abweichung in mindestens einem wesentlichen Merkmal von vorbekannten Gestaltungen
§Kein Vorliegen von Schutzausschlussgründen (vgl. Art. 4 DesG)
•keine Rechtswidrigkeit, kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, keine Sittenwidrigkeit
Notizen:
Patent hat eine schwierigere Voraussetzung -> Weltweite Neuheit. Bei Design ist die «Neuheit» nur auf die Schweiz reduziert.
Entstehung des Designrechts
§Hinterlegungsprinzip (Art. 5 Abs. 1 DesG)
§Schöpferprinzip (Art. 7 Abs. 1 DesG)
•Aber: Art. 332 OR
Hinterlegung des Designrechts
§via IGE
•Antrag auf Eintragung mit Abbildungen der Gestaltung
•IGE prüft nur formelle Eintragungsvoraussetzungen
•Sammelhinterlegungen (Art. 20 DesG) möglich (keine Gebrauchspflicht im Designrecht)
§Wirkungen
•Vermutung der Neuheit und der Eigenart
•Vermutung der Berechtigung zur Hinterlegung (Art. 21 DesG)
•grundsätzlich: Priorität
Notizen aus der Vorlesung:
Erfolgt gar informeller als bei Markeneintragung.
IGE: überprüft nur formelle Voraussetzungen (die materiellen Schutzvoraussetzungen werden nicht geprüft). Folgendes wird also nicht geprüft (Art 2.): Neuheit, Eigenart.
Sammelhinterlegung macht Designeintragung attraktiv: Man kann mehrere Design zusammen eintragen. Bei Markenrecht muss man alles einzeln eintragen lassen. Art. 11 und 12 Markenrechtschutz ibt es hier nicht (Gebrauchspflicht).
Design im internationalen Bereich
§Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, HMA, SR 0.232.121.2
§In der EU besteht zudem die Möglichkeit der Registrierung eines Gemeinschafts-Designs (Gemeinschaftsgeschmacks-muster).
§und weitere
Notizen: Es besteht alternativ auch die Möglichkeit direkt international (also nicht via Schweiz) eintragen zu lassen.
Design - Inhalt
Ausschliessliches Recht:
•Der Rechtsinhaber kann anderen den Gebrauch zu gewerblichen Zwecken verbieten (Art. 9 Abs. 1 DesG)
Schutzumfang:
•gleicher Gesamteindruck (Art. 8 DesG)
•kurzfristiges, durch die wesentlichen Merkmale geprägtes Erinnerungsbild
Schranken des Ausschliesslichkeitsanspruchs:
•privater Gebrauch (Art. 9 Abs. 1bis DesG vorbehalten)
•dekorativer Gebrauch
Notizen aus der Vorlesung:
Verwechslungsgefahr in Markenrecht und Designrecht sind unterschiedlich definiert.
•Designrecht:
«Gleicher Gesamteindruck» Art. 8 DesG
•Markenrecht:
Art. 3 MschG -> «ähnliches Zeichen»
Weiterer Geltungsbereich: «Ähnlich» geht über den gleichen Gesamteindruck hinaus.
•
-> Aus diesem Grund ist das Markenrecht für Unternehmen tendenziell attraktiver.
Erinnerungsbild: Im Vergleich zu Markenrecht engerer Geltungsbereich.
Design - Bestand / Dauer
§Schutzdauer
•Fünf Jahre ab Datum der Hinterlegung (Art. 5 Abs. 2 DesG)
•Vier Mal um fünf Jahre verlängerbar, maximal somit 25 Jahre (Art. 5 Abs. 3 DesG)
§Fehlender Gebrauchszwang
Urheberrecht (Definition gemäss Gesezt)
„ 1 Dieses Gesetz regelt:
a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und
Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.“
Art. 1 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (URG)
Notizen aus der Vorlesung:
Nicht nur eigentliches Urheberrrecht, sondern auch das «Nachbarrecht» -> Bsp. Ton und Musik
Teil der Urheberrechts sind die Verwertungsgesellschaften (int. System zur Vergebung von Nutzungsrechten)
Im Gegensatz zu den drei Registerrechten beginnt das Urheberrecht mit der Schöpfung.
URG basiert auf Staatsverträgen.
Nur wenn explizit erwähnt, ist dies auch im Schutzbereich des URG.
Werk ist urheberrechtlich geschützt. Werkexemplare (Bsp. Dokumente welche gedruckt worden sind), sind sozusagen materialisierte Werke, daran kann man Eigentum erwerben. Über den Inhalt selber erwirbt man kein Eigentum -> Urheberrecht. Dies Unterscheidung ist wichtig!
Urheberrecht - Voraussetzungen
§Werk
•nächste Folie
•vgl. hierzu Art. 2 Abs. 2 – 4 URG
§Geistige Schöpfung
§Wahrnehmbarmachung
§Zweck- und Wertunabhängigkeit
§individueller Charakter
Notizen aus der Vorlesung:
Geistige Schöpfung:
-Geistig heisst nicht maschinell -> nur durch natürliche Person geschaffen. Zukünftig: Durch AI geschaffene Werke erfüllen diese Voraussetzung nicht.
-Schöpfung: Geschöpftes Werk ist relevant, nicht das Konzept oder die Idee dahinter.
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Wahrnehmbarmachung: Bereits gesprochener Text erfüllt diese Voraussetzung
Zweck- und Wertunabhängigkeit: Muss nicht unbedingt verkaufbar sein.
Individueller Charakter: International vereiheitlichter Begriff. Bsp. Marley und Meily in Übung. Per 1.4.20 ist der individueller Charakter keine Voraussetzung mehr für Fotografien (wurde durch Lobbying erreicht)
-
Urheberrecht - Geschützte Werke
§Sprachwerke (Literatur, Wissenschaft etc.)
§Werke der Musik und andere akustische Werke
§Werke der bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei etc.)
§Werke der Baukunst
§Werke der angewandten Kunst (Möbel, Kleider etc.)
§Fotografische, filmische und andere visuelle und audiovisuelle Werke
§choreographische Werke und Pantomimen
§Computerprogramme (Software)
§Keine Werke: Ideen, Konzepte, Strategien etc.
Urheberrecht - Entstehung und Ende
§Beginn des Schutzes (Art. 29 Abs. 1 URG)
•mit der Schaffung des Werkes (sog. Schöpferprinzip)
•kein Registereintrag erforderlich!
•Billiger Schutzerwerb, teure Durchsetzung
•Auch Copyright-Hinweis («© 2018 Dr. Marc Schwenninger») ist nicht notwendig, aber empfehlenswert, da damit die Vermutung der Inhaberschaft begründet wird (Art. 8 URG).
§Ende des Schutzes (Art. 29 Abs. 2 URG, Art. 30 ff.)
•70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d.h. Schöpfers (bzw. 50 Jahre bei Computerprogrammen) erlischt das Recht
Notizen aus der Vorlesung:
Der häufig verwendete Hinweis "Copyright" ist nicht notwendig, aber empfehlenswert.
Urheberrecht - Der Urheber
Originär: nur natürliche Personen (Art. 6 URG):
•Vermutung der Urheberschaft (Art. 8 URG)
Kollektive Werkschöpfung:
•Miturheberschaft (Art. 7 URG)
•Urheberschaft bei verbunden Werken
Abhängige Werkschöpfung:
•Schaffung eines Werkes im Arbeits-, Auftrags- oder Werk- vertragsverhältnis
•Art. 17 URG als Ausnahme für Computerprogramme
•Zweckübertragungstheorie
Notizen aus der Vorlesung:
In der Praxis wird das Urheberrecht häufig übertragen.
Art. 332 OR -> Design und Erfindungen aber nicht Urheberrecht.
Wichtig dies im Vertrag, besonders im Arbeitsvertrag, zu regeln!
Zweckübertragungstheorie: Besagt, dass im Urheberbereich die Rechte eingeräumt werden müssen, welche zur Erfüllung zwingend notwendig sind. -> Nicht zuverlässig, besser klare Urheberrechtsklauseln in Verträgen definieren!
Urheberrecht - Inhalt
Ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 URG
PS: Werkgenuss (Hören von Musik, Lesen eines Buches, Betrachten eines Bildes) ist noch keine Werkverwendung
-Der Urheberrechtsinhaber kann frei darüber entscheiden, wer ein Werk unter welchen Bedingungen für was benutzen darf (Einräumung einer Lizenz, Lizenzvertrag).
-Der Inhalt von Lizenzen ist demnach nicht gesetzlich geregelt.
-Open Source Software: https://opensource.com/resources/what-open-source
„Open source software is software with source code that anyone can inspect, modify, and enhance.”
- Creativ Commons Lizenzen: Standardlizenzverträge „freie Inhalte“ https://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons
JederArt von Nutzung ist zustimmungsbedürfigt.
Urheberrecht - Inhalt
Verwendungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte
§Verwendungsrechte resp. Nutzungsrechte
•Art. 10 und 11 Abs. 1 URG
§Urheberpersönlichkeitsrechte
•Recht auf Erstveröffentlichung (Art. 9 Abs. 2 URG)
•Recht auf Urhebernennung (Art. 9 Abs. 1 URG)
•Recht auf Werkintegrität (Art. 11 Abs. 1 und 2 URG)
Notizen aus der Vorlesung:
Schwierigkeit, wenn zusätzlich noch Persönlichkeitsrechte involviert sind. Persönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar (ZGB), jedoch ist ein vertraglicher Verzicht möglich. Entsprechend verbleiben diese jeweils beim Schöpfer, selbst dann, wenn das allg. Urheberrecht übertragen wird. Selbst wenn übertragen wird, besteht das Recht auf Urhebernennung und Werkintegrität, sofern nicht vertraglich darauf verzichtet wurde.
Werkintegrität: Erstellung des Werkes (Kerngehalt) ist unzulässig. Beispiel: Jeder Änderung ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Urheberrecht - Schranken
Art. 19 – 28 URG
§Eigengebrauch (Art. 19 URG):
•Privatgebrauch lit. a
•Schulgebrauch lit. b
•betriebsinterner Gebrauch lit. c
§Aber auch:
•Archivierungs- und Sicherungskopien (Art. 24 URG)
•Zitate (Art. 25 URG)
•«Panoramafreiheit» (Art. 27 URG)
•etc.
Notizen aus der Vorlesung:
CH ist betreffend Urheberrecht sehr liberal!
Schulgebrauch: Bsp. Verwendung von Comics in Präsentation möglich.
Betriebsinterner Gebrauch: Ist bei Kundenpräsentation nicht mehr gegeben.
Zitatrecht Mit korrekter Quellenazeige muss nicht hinterfragt werden (zur Veranschaulichung.).
Urheberrecht - Werke zweiter Hand / Urheberrechtsverletzung
Art. 3 URG
- Entscheidendes Kriterium auch hier der individuelle Charakter
Urheberrecht - verwandte Schutzrechte
Sog. «Nachbarrechte», nämlich
§Rechte der ausübenden Künstler (Art. 33 ff. URG)
§Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern (Art. 36 URG)
§Rechte der Sendeunternehmen (Art. 37 URG)
§Schutzdauer: 50 Jahre (Art. 39 URG) ab Darbietung, Veröffentlichung oder Herstellung (wenn keine Veröffentlichung erfolgt) des Werkes
Urheberrecht - Verwertungsgesellschaften (VG)
§Individuelle Verwertung durch Künstler vs. kollektive Verwertung durch VG
•Abtretung der Rechte des Künstlers durch Wahrnehmungs- vertrag
•Tarifpflicht
•Verteilung des Verwertungserlöses
•Aufsicht durch IGE
•Art. 40 ff. URG, Rz. 405 ff.
§VG in der CH: SUISA, PRO LITTERIS, SUISSIMAGE, SSA, SWISSPERFORM
Urheberrecht - Internationalität
§Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur, Kunst (RBÜ, SR 0.231.15)
§Int. Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen, SR 0.231.171)
§und weitere
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