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Design- und Urheberrecht

Design- und Urheberrecht

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Kartei Details

Karten 20
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.03.2020 / 27.01.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Definition von Design (gemäss Gesetz)

Art. 1 DesG

Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.“ -> Art. 1 Designgesetz (DesG)

 

Notizen: 

Gestaltung kann zwei oder dreidimensional sein.

Alter Begriff für Designrecht: Muster und Modellrecht

Überlicherweise eine Gestaltung, welche geschützt wird.

Design - Gegenstand

§Gegenstand des Designschutzes ist die äusserlich wahrnehmbare Gestaltung

•Nicht geschützt ist die Idee oder das Konzept des Designs, sondern die spezifische Umsetzung der Gestaltung, also die äussere Erscheinungsform eines Erzeugnisses

•Somit:

-Gestaltung muss im Zusammenhang eines bestimmten Erzeugnisses (oder eines Teiles davon) konkret festgelegt sein

-Gestaltung muss visuell (äusserlich) wahrnehmbar sein

Design- und Schutzvoraussetzungen

§Neuheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 DesG)

•Vor Hinterlegung oder Priorität: den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt

§Eigenart (vgl. Art. 2 Abs. 3 DesG)

•Abweichung in mindestens einem wesentlichen Merkmal von vorbekannten Gestaltungen

§Kein Vorliegen von Schutzausschlussgründen (vgl. Art. 4 DesG)

•keine Rechtswidrigkeit, kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, keine Sittenwidrigkeit

 

 

Notizen: 
Patent hat eine schwierigere Voraussetzung -> Weltweite Neuheit. Bei Design ist die «Neuheit» nur auf die Schweiz reduziert.

Entstehung des Designrechts

§Hinterlegungsprinzip (Art. 5 Abs. 1 DesG)

§Schöpferprinzip (Art. 7 Abs. 1 DesG)

•Aber: Art. 332 OR

Hinterlegung des Designrechts

§via IGE

•Antrag auf Eintragung mit Abbildungen der Gestaltung

•IGE prüft nur formelle Eintragungsvoraussetzungen

•Sammelhinterlegungen (Art. 20 DesG) möglich (keine Gebrauchspflicht im Designrecht)

§Wirkungen

•Vermutung der Neuheit und der Eigenart

•Vermutung der Berechtigung zur Hinterlegung (Art. 21 DesG)

•grundsätzlich: Priorität

 

 

Notizen aus der Vorlesung:

Erfolgt gar informeller als bei Markeneintragung.

IGE: überprüft nur formelle Voraussetzungen (die materiellen Schutzvoraussetzungen werden nicht geprüft). Folgendes wird also nicht geprüft (Art 2.): Neuheit, Eigenart.

Sammelhinterlegung macht Designeintragung attraktiv: Man kann mehrere Design zusammen eintragen. Bei Markenrecht muss man alles einzeln eintragen lassen. Art. 11 und 12 Markenrechtschutz ibt es hier nicht (Gebrauchspflicht).

Design im internationalen Bereich

§Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, HMA, SR 0.232.121.2

§In der EU besteht zudem die Möglichkeit der Registrierung eines Gemeinschafts-Designs (Gemeinschaftsgeschmacks-muster).

§und weitere

 

Notizen: Es besteht alternativ auch die Möglichkeit direkt international (also nicht via Schweiz) eintragen zu lassen.

Design - Inhalt

Ausschliessliches Recht:

•Der Rechtsinhaber kann anderen den Gebrauch zu gewerblichen Zwecken verbieten (Art. 9 Abs. 1 DesG)

Schutzumfang:

•gleicher Gesamteindruck (Art. 8 DesG)

•kurzfristiges, durch die wesentlichen Merkmale geprägtes Erinnerungsbild

Schranken des Ausschliesslichkeitsanspruchs:

•privater Gebrauch (Art. 9 Abs. 1bis DesG vorbehalten)

•dekorativer Gebrauch

 

Notizen aus der Vorlesung:

Verwechslungsgefahr in Markenrecht und Designrecht sind unterschiedlich definiert.

•Designrecht:
«Gleicher Gesamteindruck» Art. 8 DesG

•Markenrecht:
Art. 3 MschG -> «ähnliches Zeichen»
Weiterer Geltungsbereich: «Ähnlich» geht über den gleichen Gesamteindruck hinaus.

-> Aus diesem Grund ist das Markenrecht für Unternehmen tendenziell attraktiver.

 

Erinnerungsbild: Im Vergleich zu Markenrecht engerer Geltungsbereich.  

 

Design - Bestand / Dauer

§Schutzdauer

•Fünf Jahre ab Datum der Hinterlegung (Art. 5 Abs. 2 DesG)

•Vier Mal um fünf Jahre verlängerbar, maximal somit 25 Jahre (Art. 5 Abs. 3 DesG)

§Fehlender Gebrauchszwang