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Fichier Détails
Cartes-fiches | 21 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Marketing |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 01.03.2020 / 04.03.2020 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20200301_medienecht
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Intégrer |
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"Allgemeine Gesetzte " / Grenze von Art 5 GG
Gesetztliche Bestimmung zum Schutz der Jugen und im Recht der Perönlichen Ehre
Konkurrierende Gesetztgebenung
Die Länder habe die Befugnise zur Gesetztgebung, solange und soweit der Bund von Gesetzgebungzugehörigkeit nicht duchr Gesetzte gebraucht macht
Merkmale des Staats /Rechtnatur der EU
Staatsgebiet
Staatsvolk
Saatsgewalt
Staatsstrukturprinzipien
- Verfassungsstaat
- Republik
- Parlamentarische Demokratie
- Sozialstaat
- Rechtsstaat
- Bundesstaat
Verfassungsstaat
Garantie der individuellen Freiheit (unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes)
Republik
- Alle Staate die nicht Monachien sind,sind Rebupliken ( Machiavelli)
- Staatsoberhaupt wird nicht auf dynastischer Grundlage und nicht auf Lebzeiten berufen.
Parlamentarische Demokratie
- Demokratie bedeutet "Herrschaft des Volkes"
- Das Volk ist träger der Staatsgewalt
- Das Volk handelt bei Wahlen und Abstimmugen durch besondere Organe
Sozialstaat
Aufgabe ist es für Soziale sicherheit und Gerechtigkeit zu sorgen und soziale Gegensätze auszugleichen
Rechtssaat
- Gewalteneinteilung
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Gesetztmäßigkeit der Vewaltung
- Verpflichtung des Staates
Neues Grundgerecht
Kommunikationsfreiheit
- Weitergehend als Meinungsäußerungsfreiheit, da auch die Weitergabe fremder Informationen gedeckt ist
- Recht des Empfängers, Informationen zu erhalten
- Zugriff auf alle Medien, die der weltweiten Kommunikation dienen
- Recht auf ungehinderten Zugang von für die Öffentlichkeit
Gesetzgebung
Gesetzgebung bedeutet inhaltlich die Setzung genereller Rechtsnormen.
Normenhierachie in Deutschland
- Art 1 20, 79Abs.3GG
- (EU-Recht)
- Grundgesetzt im Übrigen
- Bundesgesetzt
- Bundesrechtverordnung
- Bundessatzung
- Landesverfassung
- Landesgesetzt
- Landesrechtverordnung
- Landesordnung
Organe der EU
- Europäische Gerichtshof
- Europäische Parlament
- Europäische Rechnungshof
- Der Rat
- Die Kommision
Arte des Schutzes
- Patentrecht (Erfunderschutz : Dauer. 20Jahre)
- Markenrecht(Wort,Bild,Geruch,Hör-marke : Dauer Unbegrentz)
- Designe/-Geschmaksmusterrecht(Schutz von Designe : Dauer.25Jahre)
- Wettbewerbsrecht(Schutz vor unlauter Werbung)
- Sorte/typographien( Sorten schutz Bsp. Kartoffelsorte "Nicola" : Dauer.10 Jahre)
Urheberrecht
- Nur was ein Mensch schafft ( Minderjährig oder Geistigbehindert)
- Kein Naturprodukt
- Nutzung technischer Hilfsmittel hinder nicht
- Präsentation Vorraussetzung ist zumindest eine persönliche Auswahl oder Zusammenstellung
Vorhgehen im Falle einer Falschen Berichterstattung
- Strafverfahren
- Gegendartsellung (wiedergabe der eigenen Schilderung durch die Presse)
- Unterlassung (Verhinderung der erneuten Verbreitung für die Zukunft)
- Beseitigung (Falsche Behauptung soll durch die Presse aus der Welt geschafft werden)
- Schadensersatz (Geldentschädigung)
- Herausgabeder Bereicherung (bspw. Lizens)
Öffentliches Recht -> Kriterien zur Abgrenzung
- Interessentheorie
- Unterscheidet nach Art der Interessen, die durch einen Rechtssatz geschützt werden
- Subordinationstheorie
- Rechtssätze, die das Verhalten von Hoheitsträgern regeln, sind öffentlich rechtlich, wenn sie ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis betreffen
- Subjektstheorie
- Normen, die jedermann berechtigen und verpflichten, gehören dem Privatrecht an.
Verwertungsgesellschaften
- GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) • Wahrnehmung der Rechte der Musikautoren
- VG Wort (Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V.)
- VG Bild/Kunst
- VG Musikedition
- Und weitere
Schutzdauer von Urheberrecht
- Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
- Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dass das Todesdatum des Urhebers fällt, so dass Urheberrechte stets zum 31.12. eines Jahres auslaufen.
Die Drei Wesentlichen Grundrechte und deren Inhalt
Art 1 GG : Die würde des Mensche ist Unantastbar - Keine Schranken
Art 3 GG: Alle Menschen sind vor dem Gericht gleich - Schranke: Niemand darf wegen seinem Geschlecht,seiner Abstammung.. benachteiligt werde,
Art 5 GG : Meinungs -und Pressefreiheit - Schranken: Vorschrifent der Alögemeinen Gesetzte, Schutz der Jugend und Wahrung der persönlichen Ehre
Presserecht Art 5 GG
Abs. 1: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Abs. 2: Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Abs. 3: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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