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Markenrecht
Markenrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 18 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 21.02.2020 / 30.01.2022 |
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Definition Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
§Ein Spezialrechtsgebiet im Zentrum des Wirtschaftsrechts
§herausragende wirtschaftliche Bedeutung
§Ein weitläufiger Normenkomplex mit einer Reihe von Teilgebieten (denen gemeinsam ist, dass sie den wirtschaftlichen Wettbewerb regeln)
Definition Immaterialgüterrecht
§sind vom Gesetz gewährte Ausschliesslichkeitsrechte.
§…sind absolute Rechte (wirken erga omnes).
§…betreffen im Gegensatz zum Eigentum nicht körperliche Sachen, sondern immaterielle (engl. intangible) Güter. Es wird daher auch von „geistigem Eigentum“ gesprochen.
Wettbewerbsrecht
§…sichert die Qualität des Wettbewerbs.
§…sorgt für bestimmte Quantität an Wettbewerb.
Teilgebiete Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (=Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne)
- Immaterialgüterrecht (geistiges Eigentum) -> Monopole
- Wettbewerbsrecht -> Wirtschaftsordnung
Teilgebiete Immaterialgüterrecht
- Patent
- Marke
- Design
- Urheberrecht
- (Sortenschutz)
- (Topografien)
Wettbewerbsrecht Teilgebiete
- Lauterkeitsrecht:
BG gegen unlauteren Wettbewerb
-> Darf nicht täuschend oder irreführend sein - Kartellrecht
Kartellgesetz
Wirtschaftliche Bedeutung
§Patente: Maschinenbau, Pharmabranche usw.
§Marken: CocaCola, Nescafé, Google usw.
§Design: Uhren, Mode, Autoersatzteile usw.
§Urheberrechte: Kunst, Literatur, Filme, Software usw.
§Sortenschutz: Pflanzenzüchtungen
§Topografien: 3D-Strukturen von Halbleitern
§UWG: Werbung, Verkaufsmethoden usw.
§KG: Vertriebssysteme, Preisabsprachen, M&A usw.
Institutionen / Akteure
§Institut für Geistiges Eigentum (IGE; ige.ch)
§Europäisches Patentamt (EPA; epo.ch)
§OMPI / WIPO (wipo.int)
§OHIM/HABM (oami.europa.eu)
§Patentanwälte
§Pro Litteris, SUISA, Suissimage
§Lauterkeitskommission (SLK; faire-werbung.ch)
Wettbewerbskommission (WEKO; weko.admin.ch
IGE -> Zentraler Akteur in der Schweiz, führt die Register. IGE.ch -> Knowhow Zentrum für Immaterialgüterrecht
Patentanwälte haben in der Regel ein naturwissenschaftlicher Hintergrund und absolvieren anschliessend eine Weiterbildung.
Verwertungsgesellschaften: Bsp. SUISA
Lauterkeitskommission: Dort kann jedermann eine Beschwerde einreichen. Oft mehr als vor den staatlichen Gerichten.
Starke internationale Verflechtung
§Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS)
§Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)
§Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 2000)
§Vertrag über die int. Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
§Haager Abkommen über die int. Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA)
§Madrider Abkommen (MMA) und Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP) („Madrid-System“, IR-Marken)
§Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)
§EU: Gemeinschaftsmarkenverordnung und Markenrichtlinie
§EU: Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung und Geschmacksmusterrichtlinie)
Viele Gesetze in der Schweiz entsprechen den int. Standards.
Bsp. Voraussetzung der WTO ist das TRIPS-Agreement.
Hauptthemen in der Praxis
§Schutzstrategien
§Schutzrechtserwerb und Schutzrechtsverwaltung
§Verfolgung von Immaterialgüterrechts- und Wettbewerbsverletzungen
§Umgang mit dem Risikofaktor Kartellrecht
Einführung Markenrecht
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderen Unternehmen zu unterscheiden.“
Art. 1 Markenschutzgesetz (MSchG)
-> Definition
Marke hat eine Wiedererkennungsfunktion. Marketingtechnisch ist eine Marke noch viel mehr. Ziel des Marketing ist die Marke mit Image zu erfüllen.
Geistiges Eigentum der Marke: Aufgabe der Marke -> Sicherzustellen, dass man ein einmal geschätztes Produkt wiedererkennen kann. Dies definiert die Definition der Marke und auch deren Verletzung.
Zeichen: Können ganz verschiedene Gestaltungne und reine Wortbezeichnungen sein. Auch dreidimensionale Formen können Zeichen sein. -> Man kann alles schützen, was ein Zeichen ist.
Registrierung Marke
Heute werden die Anmeldungen mehrheitlich digital gemacht.
Kästchen von 8 bis 8 cm: Es kann alles eine Marke sein, was in diesem Kästchen abgebildet werden kann.
Bsp. Wörter, Produktenamen, bildliche Darstellungen, Produkteformen (Flaschen, Verpckungen, Kaffeekapseln), Klanformen
Erscheinungsforemen Marken
§Explizit (Art. 1 Abs. 2 MSchG):
•Wortmarken COCA-COLA
•Bildmarken
•3D-Marken
§Implizit („insbesondere“ à Praxis):
•Akustische Zeichen (z.B. Jingles)
•Slogans
•Farben und Farbkombinationen
•etc.
§Kombinationen
Kombinationen: kombinierte Marken
Nicht möglich: Geruch -> Grund: Ist nicht abbildbar
Oft gefragt: Möchte man noch Farben dazu schützen? -> Ist nicht sinnvoll, da man zum einen die Farben im Vorhaus überprüfen und zum anderen aufgrund dem Schutzbereich. Je mehr man in der Markeneintragung beansprucht, desto mehr schränkt man den Schutzbereich ein. Schutzmöglichkeiten: Eintragung der Wortmarke, Schrift mit grafischer Ausprägung (kombinierte Eintragung), Bildeintragung.
Schutzvoraussetzungen
Absolute Schutzausschlussgründe (Art. 2 MSchG):
§Kein Gemeingut (Sachbezeichnungen und Beschaffenheitsan-gaben/beschreibende Zeichen, Freizeichen, elementare Zeichen, unmittelbare Herkunftsangaben), ausser wenn im Verkehr durchgesetzt
•„Apple“ ist beschreibend für Äpfel, nicht aber für Computer; IGE: „Insbesondere Slogans und werbemässigen Schlagwörtern fehlt vielfach die Unterscheidungskraft“
•z,B LA FORMULE DU CHEF, DAS IST FÜR SIE“. Eingetragen ist aber z.B. GIVE YOUR MONEY A HOME für Finanzdienstleistungen
§Schutzunfähige Formen
§Nicht irreführend
•z.B „BIO“ für synthetische Seide
§Kein Verstoss gegen geltendes Recht, öffentliche Ordnung und die guten Sitten
•z.B. Wappen, Rotes Kreuz, MOHAMMED für alkoholische Getränke, MORITZ LEUENBERGER
Keine Gemeingut: Der Begriff darf nicht beschreibend sein. Beispiel: Apple für Hard- und Software. Ausnahme: Waren oder Dienstleistungen welche sich durchgesetzt haben (Bsp. Royal Caribean)
Inhalt
§Wer zuerst hinterlegt hat das bessere Recht
§Markenschutz ist Schutz vor Verwechslungsgefahr
•Relativer Schutzausschlussgrund (Art. 3 MSchG)
•Gesamteindruck, Erinnerungsbild, massgeblicher Personenkreis
§Diese setzt sich aus Zeichenähnlichkeit und Warengleichartigkeit zusammen
•(eo „berühmte Marken“ wie CocaCola oder NIKE geniessen auch Schutz ausserhalb des Gleichartigkeitsbereiches, z.B. CocaCola-Schuhe)
§Widerspruchsverfahren (Art. 31 ff. MSchG) (Rz. 692 ff.)
Registrierung: Gebühren und International
§Hinterlegungsgebühr CHF 550.- inkl. 3 Klassen
§Jede weitere Klasse CHF 100.- (45 Klassen)
§Expressanmeldung zusätzlich CHF 400.-
à Prüfung innert Monatsfrist, ansonsten bis 6 Monate Bearbeitungsfrist
§Internationale Schutzausdehnung (nächste Folie)
Klassen: Waren und Dienstleistungen welche eingetragen werden, entsprechen einer Klasse. Dies ist vor allem für die Kosten relevant.
§Aufgrund von verschiedenen multilateralen Abkommen besteht ein gut funktionierender internationaler Markenschutz (MMA, MMP).
§In der EU besteht zudem die Möglichkeit der Registrierung einer Gemeinschaftsmarke.
Schutzdauer
§10 Jahre ab Hinterlegung
§Jeweils um 10 Jahre verlängerbar
à „ewiger Schutz“
§5 Jahre nach Ablauf Widerspruchsfrist/Ende Widerspruchsverfahren muss die Marke gebraucht werden
à Schutzumfang gemäss Gebrauch und nicht mehr gemäss Eintragung (Art. 12 MSchG)
Einzige Schutzmöglichkeit, welche sich «ewig» verlängern lässt.
Art. 11: Gebrauch der Marke -> Benutzungszwang. Bundesgericht sagt, dass es eine wirtschaftlich sinnvolle Benutzung sein muss.
Weitere Inhalte des Markenrechts
§Ausschliesslichkeitsanspruch (Art. 13 MSchG)
§Eigentumsähnlich -> Marke kann verpfändet, verkauft, lizenziert etc. werden
§Schranken des Ausschliesslichkeitsrechts (bspw.)
•Sachlicher oder dekorativer Mitgebrauch
•privater Gebrauch
§Verletzung einer Marke -> Zivil- (Art. 52 ff. MSchG) und strafrechtliche Folgen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre und Geldstrafe, Art. 61 ff. MSchG)
Sachlicher Gebrauch: Wenn eine Garage VWs verkauft, muss diese ja den Namen benutzen dürfen. Die Abgrenzung ist dabei zentral.
Strafrechtlich: Bei Piracy Fällen üblich.
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