Finanzfachleute mit eidg. Fachausweis 2020
Recht
Recht
Set of flashcards Details
Flashcards | 37 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 20.02.2020 / 03.06.2021 |
Licencing | Not defined |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200220_finanzfachleute_mit_eidg_fachausweis_2020_Ts5u
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Welche vier Abstufungen in Bezug auf die Handlungsfähigkeit bzw. Handlungsunfähigkeit kennt das Gesetz?
- (vollständige) Handlungsfähigkeit
- eingeschränkte Handlungsfähigkeit
- beschränkte Handlungsunfähigkeit
- (vollständige) Handlungsunfähigkeit
Voraussetzung für die (vollständige) Handlungsfähigkeit
Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB).
Begriff Volljährigkeit
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB).
Begriff Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB).
1. Eine Person muss die Tragweite ihrer Handlungen erkennen können.
Der geistig stark behinderte X verschenkt seine Uhr. Da er aufgrund seines Geisteszustands nicht erkennen kann, dass ihm die Uhr nun nicht mehr gehört, ist er urteilsunfähig.
2. Eine Person muss auch fähig sein, entsprechend ihrer Erkenntnis zu handeln.
Ein Alkoholiker weiss zwar, dass er sein letztes Geld nicht in Alkohol umsetzen sollte, ist aber aufgrund seiner Sucht nicht fähig, entsprechend seiner Erkenntnis zu handeln. Er ist urteilsunfähig.
Begriff eingeschränkte Handlungsfähigkeit
Volljährig und urteilsfähig, aber Beistandschaft
= Rechtshandlungen ungültig, soweit
- die Handlungsfähigkeit für die betreffende Rechtshandlung durch Erwachsenenschutzbehörde eingeschränkt wurde
Begriff beschränkte Handlungsunfähigkeit
urteilsfähig, aber nicht volljährig
= Rechtshandlungen nur gültig, wenn
- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- Unentgeltliche Vorteile (z. B. Schenkung)
- Kleine Angelegenheiten des Alltags (z.B. Kauf einer Zeitschrift od. Kaugummis)
- Eigener Arbeitserwerb / Taschengeld
Begriff (vollständige) Handlungsfähigkeit
volljährig und urteilsfähig
= Rechtshandlungen gültig
Begriff (vollstänige) Handlungsunfähigkeit
urteilsunfähig
= Rechtshandlungen ungültig