ASVR
Keine
Keine
Kartei Details
Karten | 78 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.01.2020 / 25.06.2021 |
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Sachlicher Kündigungsschutz: Missbräuchliche Küdnigung
Anfechtbar durch AG und AN, wenn (Art. 336 Abs 1 OR) Küdnigung wegen:
- Persönliche Eigenschaft der Gegenpartei
- Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts
- Verteielung arbeitsrechtlicher Ansprüche durch Gegenpartei
- Geltendmachen von Ansprüchen aus dem AV nach Treu und Glauben
- Übernahme gesetzlicher Pflichten.
Diskriminierungsschutz gilt nur in öffentlich-rechtlichen Betrieben, nicht aber bei Privaten -> Vertragsfreiheit.
➔ Vereitelung: Zur Verhinderung, Jubiläumsgeschenk auszahlen zu müssen.
➔ Geltend machen: z.B. Überstunden.
Rachekündigung nach GIG
Innerbetriebliche Beschwerde oder Schlichtunsgs- oder Gerichtsverfahren wegen Geschlechterdiskriminierung.
Art. 10 GIG -> Speziallfall von Art. 336 Abs 1. ligt d OR bei Berufung auf GIG. -> Kündigungsschutz während dem Verfahren + 6 Monate
Verfahren: Anfechtung beim Gericht vor Ablauf der Kündiungsfrist. Gericht entscheiet über prov. Wiedereinstellung. Sanktion: Aufhebung der Kündigung (Weiterführung des AV) und Entschädigung gemäss Art. 336a OR.
Folgen der Beendigung des AV
Fälligkeit von ansprüche aus dem Arbeitsvertrag Art. 339 OR
Rückgabe- und Herausgabepflichten Art. 339a OR
Gestaffelte Erfüllung: Bsp. Verkauf einer grösseren Maschine, welche in Raten bezahlt wird.
Retentionsrecht Bsp. Lastwagenfahrer hat Überstunden gemacht und gibt daher den Lastenwagen nicht zurück -> Retentionsrecht nicht möglich, da unselbständiger Besitz
Manager mit seinem Dienstwagen hat auch Überstunde
Abgangsentschädigung gemäss Art. 339b ff. OR
Weitere:
- Wahrung von Geheimnissen
- Arbeitszeugnis Art. 330a OR
- Konkurrenzverbot Art. 340ff OR
Aufhebungsvertrag
Formfrei möglich. Inhaltlich: darf keine zwingende Bestimmungen verletzen. Verzicht nur dann zulässig,w enn beide Parteien zugeständnisse machen.
Rechtsnormen:
- Aufhebungsvertrag (115 OR) -> Bedarf nur dann die Schriftform, wenn dies gesetzlich oder vertraglich festgelegt. Zwingende Rechte auf die nicht verzichtet werden können (zeitlicher Kündigungsschutz Art. 336 c OR) -> Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist. Art. 324a OR -> Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Person verzichtet auf zwingende Bestimmungen von art. 341 OR. Darauf darf nicht verzichtet werden, wegen Gesetz. Praxis lässt solche Aufhebungsvereinbarungen zu unter der Bedingung dass beide Parteien geben und nehmen. IC AN bekommt extra Geld, der AG muss dafür den Lohn nicht
zahlen, auf die Zeit, worin sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit verlängern würde. BG sagt, es sei kein echter Vergleich (AN profitiert nicht)
Arbeitszeugnis
- AN kann jederzeit Zeugnis verlangen Art. 330a OR
- Verpflichtung des AG, Referenzen erteilen
- Arbeitsbestätigung und qualifiziertes Zeugnis
- Während 10 Jahren nah Beendigung Anspruch auf Ausstellung Duplikat oder ähnliches Zeugnis.
Arbeitszeugnis: Einfaches Zeugnis:
- Bestätigung für Behörden oder Vermieter
- Falls negative Beurteilung der Leistung oder des Verhaltens
- Auswirkung auf Leistungen Arbeitslosenversicherung: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
Bei Referenzen: Art. 328b OR: Auskunft zu erteilen ohne Auskunftsermächtigung ist nicht erlaubt.
Formelle Anforderungen an das Arbeitszeugnis:
- Schriftform: Abhängig von Branche
- Sprache: Arbeitsort ist relevant, evtl. Berufssprache, Codierungen sind unzuässig
- Datum: Ausstellungsdatum, Ausnahmen bei Urteil Rückdatierung zulässig
- Unterschrift.
Mindestinhalt: Personalien, Beschriebung der Tätigkeit, Vertragsdaduer, Arbeitsort, Leistung und Verhalten.
Konkurrenzverbot
Voraussetzungen: Vertragliche Vereinbarung, Gültigkeitsvoraussetzungen (Schriftlichkeit, ehebliches Schädigungspotenzial aufgrund Einblick Art. 3640 OR). Gültigkeitsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn persönliche Eigenschaften / Berufserfahrung im Vordergrund steht.
Keine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Deifnition von Ort, Zeit und Gegenstand.
Vollzug des Arbeitsschutzes
Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen über den Gesundheitsschutz
- AG
- Unterstützung / Mitwirkung durch AN
Zuständigkeit der Behörden:
- Berufskrankheiten: SUVA
- Berufsunfälle: SUVA oder Arbeitsinspektorate
- Physische und psychische Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz: Arbeitsinspektorate
- Kooperation der Behörden: Eidg. Koordinationskommission.
Verwaltungsverfahren:
- Kontrolle auf Anzeige oder von Amtes wegen
- Abmahnung falls erfolglos:
- Verwaltugnsverfügung mit Strafandrohung, falls erfolglos:
- Verwaltungszwang: Vollstreckung auf Kosten des AG durch Behörde oder Dritte
- Bei Verstoss gegen Vorschriften für die Verhütung von BU und Berufskrankheiten: Prämienerhöhung von mind. 20%
Strafverfahren:
- Verstoss gegen amtl. Verfügungen Art. 292 StGB
- Strafbestimmungen im ArG und UVG bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Arbeitssicherheit
- Straftatbestände StGB
Möglichkeiten des AN:
- Mahnung Ar. 102 Abs. 1 OR
- Arbeitseinstellung wegen Annahmeverzug Art. 324 Abs. 1 OR
- Kündigung Fristlose Kündigung nach erfolgter Abmahnung
- Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung durch den AG
- Erfüllungsanspruch Art. 342 Abs. 2 OR
- Haftung der AG Art. 328 i.V.m. Art. 97 OR
Umlage oder Kapitaldeckungsverfahren?
1. Säule -> Umlageverfahren
2. & 3. Säule -> Kapitaldeckungsverfahren
Relevanz der Unterschiedung zwischen Geld- und SachleistungenSachle
Kürzung von Leistungen, nur Geldleistungen können gekürzt werden -> Art. 21 Abs. 1 ATST
Koordination:
- Sachleistungen -> Grundsatz der Priorität (entweder UV oder KV)
- Geldleistungen: Grundsatz der Kummulation (Bsp. AHV und IV werden beide ausbezahlt)
- Internationale Verhältnisse gemäss FZA:
- Export von Geldleistungen
- Sachleistungen gemäss den Vorschriften des Wohnsitzstaates
Leistungsfplicht KVG
Leistungspflciht besteht nur, wenn die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind Art. 32 KVG
Konkretisierung der Verordnung des EI über Leistungen in der obligatorischen Krankentaggeldversicherung, KLV.
Sachleistungen KVG
§Finanzierung
•Prämien: Kopfprämie regional abgestuft
•Kostenbeteiligung der Versicherten (Franchise und 10% Selbstbehalt)
•Abmilderung des fehlenden sozialen Elementes durch kantonal geregelte Prämienverbilligung
-Verbilligung für Personen «in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen»
-Kinder (80%) und junge erwachsene in Ausbildung (50%) für «untere und mittlere Einkommen»
-aktuell: finanzpolitisch motivierte Kürzung der Prämienverbilligung
- Sachleistungen UVG
Anspruch auf Behandlung der Unfallfolgen gemäss Art. 10 UVG
Hilfsmittel gemäss HVUV Art. 11 UVGT
Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art. 13 UVG)
Ohne Kostenbeteiligung durch die versicherte Person.
Sachleistungen IVG
§Medizinische Massnahmen
§Frühintervention
§Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
§Massnahmen beruflicher Art
§Hilfsmittel
Anspruchsvoraussetzungen ALV
Art. 8 ff. AVIG
•Arbeitslosigkeit + Arbeitsausfall
•Wohnen, Alter
•Beitragszeit (Erfüllung / Befreiung)
•Vermittlungsfähigkeit
•Kontrollvorschriften
Merkmale der Sozialversicherung
Schutz vor sozialen Risiken:
- Schädigende, in der Zukunft liegende und ungewisse Ereignisse
- Krankheit, Mutterschaft, Alter, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Familienlasten, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Tod
- Schaden -> Vermögensverminderung
- Versicherungsprinzip i.d.R.:
- Pauschalisierter Schadenersatz
- Sozialversicherungsleistung im Grundsatz unabhängig vom Verhalten der versicherten Person geschuldet
- Sozialversicherungsrecht = öffentliches Recht
Soziales Risiko Alter
Versicherung: AHV & BV
Soziales Risiko des Versorgenden
-> Hinterlassensein
Versicherung: AHV, bV, UV, MV
Soziales Risiko: Fehlende Existenzmittel
Versicherung: EL
Soziales Risiko: Arbeitslosigkeit
Versicherung: ALV
Soziales Risiko: Erwebsausfall bei Militär
Versicherung: EO
Soziales Risiko: Mutterschaft
Versicherung: MSE in EO, KV
Soziales Risiko: Familienlasten
Versicherung: FamZG (FLG)
Soziales Risiko: Gesundheitsschaden
Versicherung:
- Unfall: UV / MV / Subsidiär KV
- Krankheit: KV / UV (Berufs-K) / MV
- Invalidität: IV / bV / UV / MV
Ziel 1. Säule
Existenzbedarf
Ziel 2. Säule
Sicherung des Lebensstandards
Ziel 3. Säule
individuelle Ergänzung
Versicherte 1. Säule
Obligatorisch: Ganze Bevölkerung
Versicherte 2. Säule
Obligatorisch: Arbeitnehmende, Selbstständige freiwillig
Versicherte 3. Säule
3a für Erbwerbstätige
3b für alle
Rechtsquelle 1. Säule
AHVG, IVG, ELG
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