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keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit

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Kartei Details

Karten 275
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 14.10.2019 / 06.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe
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Definiere Ehe

Ehe ist die gesetzlich geordnete Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter.
 

Definiere Konkubinat

Als Konkubinat gilt gemäss BGer eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter.

Welche rechtliche Grundlage hat das Konkubinat?

  • Innominatvertrag: Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft um einen formlos begründbaren, grundsätzlich auf Dauer eingegangenen Innominatvertrag handelt, d.h. es liegt zwischen den Partnern stets eine Vereinbarung in Bezug auf die Lebensgemeinschaft in ihrer Gesamtheit vor. 
  • Einfache Gesellschaft: Denkbar ist auch, dass sich die Konkubinatspartner vertragsmässig zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen haben.
     

Definiere Verlobung

Bei der Verlobung handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertrag, bestehend aus den gegenseitigen Eheversprechen (als Absichtserklärung und Verpflichtung zur Hinarbeit auf die künftige Ehe) zwischen Mann und Frau.

Definiere Verlöbnis

Beim Verlöbnis handelt es sich um einen der Ehe vorausgehenden familienrechtlichen Statuts, an den bestimmte Wirkungen anknüpfen.
Spätestens mit der Anmeldung des Eheversprechens bei Zivilstandsamt entsteht das Verlöbnis.
 

Nenne die Vss für das Verlöbnis

  • Formfrei
  • Urteilsfähigkeit (ZGB 90 I)
  • Volljährigkeit oder Zustimmung durch gesetzlichen Vertreter (ZGB 90 II)
  • Nichtvorliegen von unbehebbaren Ehehindernissen (ZGB 95 f. i.V.m. OR 20)
    • (+) Eheversprechen einer Person, die bereits verlobt ist (Es wird von der Gültigkeit beider Verlöbnisse ausgegangen, wobei mit der Heirat das eine Verlöbnis erfüllt und das andere aufgelöst wird)
    • (–) Eheversprechen eins Verheirateten
    • (±) Eheversprechen eines Verheirateten, wenn dieser bereits die Scheidung verlangt hat (strittig)

Nenne die Wirkungen des Verlöbnises

  • Entstehen einer Treuepflicht (ZGB 159 analog)
  • Verlobte sind nahestehende Personen bzw. Angehörige
  • ≠ Erfüllungsanspruch, d.h. Anspruch auf Eingehen der Ehe; weder direkt noch indirekt (durch eine Konventionalstrafe) -> Verlobung ist somit eine unvollkommene Verbindlichkeit!

Nenne die Folgen der Beendigung des Verlöbnises

  • ZGB 91: Rückgabe von Geschenken, d.h. von Vermögensgegenständen mit Vermögenswert
    • (–) Gegenstände mit blossem Affektionswert wie Briefe und Fotos
  • ZGB 92: Beitragspflicht für Veranstaltungen im Hinblick auf die Eheschliessung  (Bsp. Miete einer grösseren Wohnung, Kauf von Möbeln, Kauf Hochzeitskleid)
    • Beitragshöhe richtet sic Gesamtumständen, insb. wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien (ZGB 163 I analog)
    • Kein Verschulden erforderlich; aber Verlöbnisbruch lässt Beitragsanspruch als unbillig erscheinen!
    • Ausgaben Dritter (Eltern) sind dann dem Verlobten zuzurechnen, wenn die Auslagen sonst (ohne die Unterstützung der Eltern) von diesen selbst getätigt worden wären