Lernziele Recht HFW 1. Semester
Lernziele Recht
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 53 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 15.09.2019 / 23.01.2023 |
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Wie funktioniert der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen
OR 269-270e
Grundsatz
Der Mietzins ist missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Sache erzielt wird oder wenn Sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht
Ausnahmen
- wenn im Rahmen der Orts- oder Quartierüblichkeit liegt
- durch Kostensteigerung oder Mehrleistung des Vermieters
- lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgeglichen wird
Verfahren
- Kantonale Schlichtungsstelle
- Wenn keine Einigung zustande kommt, so hat die Partei, die auf das Recht beharrt die Möglichkeit an das Gericht zu gelangen
Wie funktioniert der Kündigungsschutz
OR 271-273
Grundsatz
Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn Sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst
Erstreckung des Mietfverhältnisses
- Hat die Kündigung eine Härte zur Folge, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sind, so kann der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen
- Er Erstreckung ist je nach Mietobjekt- um insgesamt maximal vier bzw. sechs Jahre möglich
- in bestimmten Fällen ist eine erstreckung von Gesetzes wegen ausgeschlossen (OR 272a)
Verfahren
- Zuständig ist die Schlichtungsstelle
- Frist für Erreichung des Begehrens: 30 tage seit empfang der Kündigung
- Kommt keine Einigung zustande, fällt die Schlichtungsstelle den Entscheid über Anspruche der Parteien
- Die unterlegene Partei hat das recht das Gericht anzurufen. Ohne diesen Weiterzug wird der Entscheid der Schlichtungsstelle rechtskräftig
Wissen, wie man im Fall einer Kündigung im Mietrecht vorgeht
1) Ist die Kündigung gültig (OR 266)
2) Ist die Kündigung anfechtbar (OR 271 a ff.)
3) Ist eine Erstreckung möglich (Or 272 ff)
Den unterschied zwischen Miete und Pacht kennen
Miete (OR 253) --> zur Benutzung gegen Entgeld
Pacht (OR 275) --> Früchte können behalten werden
Die vier Arten von Arbeitsverträgen
Einzelarbeitsvertrag (EAV)
Besondere Einzelarbeitsverträge (Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag, Heimarbeitsvertrag)
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Normalarbeitsvertrag (NAV)
Die sechs Rechtsquellen im Arbeitsrecht
OR
ZGB
Arbeitsgesetz
Mitwkungsgesetz
Datenschutzgesettz
Gleichstellungsgesetz
Pflichten des Arbeitnehmers / Rechte des Arbeitgebers
- Persönliche Arbeitsleistung
- Pflicht zur sorgfältigen Arbeitsausübung
- Übernahme von Überstunden
- Bevolgung von Anordnungen und Weisungen
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass der Arbeitnehmer Überstunden annehmen muss
- Die Überstunden müssen aus Unternehmungssicht erfoderlich sein
- Der Arbeitnehmer muss sie zu leisten vermögen
- Die Überstunden müssen zumutbar sein
- Die Überstunden dürfen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen (260 Std. pro Jahr)
Pflcihten des Arbeitgebers
- Lohnzahlungspflicht
- Lohnzahlungspflicht bei Verinderung des Arbeitnehmers bei Krankheit, Unfall, Militärdienst
- Zahlung eines Lohnzuschlags von 25% für Überzeitarbeit (wenn Überstunden nicht kompensiert)
- Bereitstellung der Arbeitsgeräte
- Vergütung von Spesen uns Auslagen
- Durchführung von Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers
- Gewährung von Frei- und Ferienzeit
- Ausstellung eines Abgangszeugnisses
Die fünf Arten der Beendigung des Einzelarbeitsvertrages
durch Zeitablauf
durch ordentliche Kündigung
durch fristloste Kündigung
durch gegenseitige Übereinkunft
durch Tod des Arbeitnehmers
Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung
währen der Probezeit
jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen
im 1. Jahr
Auf einde eines Monats (First 1 Monat)
im 2.-9. Jahr
Auf Endes des Monats (Frist: 2 Monate)
ab dem 9. Jahr
Auf Ende des Monats (Frist: 3 Monate)
Voraussetzungen für eine Fristlose Kündigung
wichtiger Grund (körperliche Verletzung)
weitere Zusammenarbeit ist nicht möglich
Die zwei Arten des Kündigungsschutzes
Missbräuchliche Kündigung (OR 336-336b)
Kündigung zur Unzeit (OR 336c - 336d)
Die Eigenschaften der missbrächlichen Kündigungen
OR 336 - 336 b
Kündigungsschranken
- Wegen der Eigenschaft, die der anderen Vertragspartei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht
- wegeen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts
- wegen Leistung des obligatorischen Militärdienstes
- wegen Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit
Rechtsfolge
Kündigung ist gültig aber es besteht Anspruch auf Entschädigung
Vorgehen
Schriftliche Einsprache beim Kündigenden erheben
Erfolgt keine Einigung --> Richter
Die Eigenschaften der Kündigung zur Unzeit
OR 336 c - 336 d
Kündigungsschranken
- während sowie 4 Wochen vor und nach dem Militärdienst
- während Krankheit oder Unfall
- während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Niederkunft
Rechtsfolge
Die Kündigung ist nichtig
Vorgehen
Der Kündigende hat auf den Misstand aufmerksam zu machen.
Folgt keine Einigung muss man zum Arbeitsgericht, welches die Zulässigkeit bzw. die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen hat.
Die Eigenschaften von Recht kennen
- gerecht (füt alle gleich)
- erzwingbar (mit staatlichem Zwang durchsetzbar)
- veränderlich (den Zeitumständen und den Lebensanschauungen der den Vorschriften unterworfenen Menschen angepasst)
Den Aufbau unserer Rechtsordnung kennen
1. Stufe = Verfassungsstufe der Bundesverfassung
2. Stufe = Gesetztesstufe BG
3. Stufe = Verordnungsstufe VO
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4. Stufe = Kantonale Stufe
Wissen, welche Rechtsquellen bstehen
ZGB
OR
BV
SchKG (Bundesgesetzt über Schuldbetreibung und Konkurs)
Die Einleitungsartkel zum ZGB und Beispiele dazu kennen
ZGB Art 1.
- Gesetzesrecht
- Gewohnheitsrecht
- Richterrecht
ZGB Art 3
- Der Gute Glaube wird vermutet
ZGB Art 8
- Wer etwas will, muss es beweisen
Die Grundbegriffe wie Rechtfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und Handlungsfähigkeit definieren können
- Rechtsfähig ist jedermann der träger von Rechten und Pflichten sein kann.
- Urteilsfähig = folgen seiner Handlungen abschätzen können (ZGB Art. 14)
- Mündig = ab vollendetem 18 Lebensjahr (ZGB Art. 16)
- Handlungsfähig = Urteilsfähig und Mündig
Teilgebiete des öffentlichen Rechts
Staatsrecht (Verfassungsrecht)
Verwaltungsrecht (Eisenbahngesetz)
Strafrecht (StGB)
Prozessrecht (Schweizerische Zivilprozessverordnung)
Vollstreckungsrecht (SchKG)
Teilgebiete des Privatrechts
Personenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Sachenrecht
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Obligationenrecht (Bildet den 5. Teil des ZGB)
Wisssen, was grundlegend im Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht geregelt wird
Familienrecht: Eheschliessung, Scheidung & Güterrecht
Erbrecht: Testament, Pflichtrecht
Sachenrecht: Besitz und Eigentum
Den Inhalt des Personnerecht im Bereich "juristische Personen" kennen
Körperschaftlich organisierte Personenverbindung durch Eintragung im HR -- >ZGB Art 52 - 59
Vereine --> ZGB Art. 60-79
Sachenrecht --> ZGB Art. 80 -89c
Den Begriff "Obligation" definieren können
Ein Schuld- und Forderungsverhältnis
Die drei Entstehungsgründe einer Obligation kennen
- Vertrag (OR1)
- unerlaubte Handlung (OR 41)
- ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62ff)
Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Obligation aus Vertrag kennen
- mind. zwei handlungsfähige Personen (ZGB 12-19)
- gegenseitige Willensäusserung (OR 1-9)
- nicht wiederrechtlich, unsittlich oder unmöglich (OR 18/29 ZGB 27)
- ev. Formerfordernis (OR11)
Wissen, welche Möglichkeiten für eine Anfechtung des Vertrages bestehen
- Irrtum (OR23/34
- absichtliche Täuschung (OR 28)
- Furchterregung, Drohung (OR 29)
- übervorteilung (OR71)
Die fünf Abteilungen des Obliationenrechts
1. Allgemeine Bestimmungen (OR 1-83)
2. Die einzelnen Vertragsverhältnisse (OR 184-551)
3. Die Handelsgesllschaften und die Genossenschaften (OR 553-926
4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (OR 927-963)
5. Die Wertpapiere (OR 965-1186
Welche vier Vertagsformen (OR11) gibt es?
Mündlichkeit (Einzelarbeitsvertrag, Mietvertrag)
Einfache schriftlichkeit (Schenkungsversprechen, Lehrvertrag, Verischerungsvertrag)
Qualifizierte schriftlichkeit (Bürgschaft natürlicher Personen
öffentliche Beurkundung (Grundstückverkauf, Bürgschaft)
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