Arbeitsgesetz und Verordnungen
Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, anderseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten.
Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, anderseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten.
Kartei Details
Karten | 7 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 09.09.2019 / 17.05.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen:
- Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a ArG sowie unter anderem ArGV 3)
- Arbeits- und Ruhezeiten
Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle Betriebe und auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schweiz anwendbar ist, gibt es bestimmte Ausnahmen.
Welche zwei teilen ist das Arbeitsgesetz
Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle Betriebe und auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schweiz anwendbar ist, gibt es bestimmte Ausnahmen.
Auf folgende Betriebe und Arbeitnehmende sind weder die Vorschriften über den Gesundheitsschutz noch die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten anwendbar:
Auf folgende Betriebe und Arbeitnehmende sind weder die Vorschriften über den Gesundheitsschutz noch die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten anwendbar:
- Familienbetriebe
- Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen
- Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge unterstehen
- Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienst von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften
- Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen
- das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen
- Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung
- Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen
- Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Mehrzahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf welche das ArG ganz anwendbar ist
- Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben
- Arbeitnehmer, die eine selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben
- Arbeitnehmer, die eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben
- Lehrer an Privatschulen und Lehrer, Erzieher, Fürsorger und Aufseher in Anstalten
- Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe
- Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Produktion, weitere Bestimmungen soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist
- Fischereibetriebe
- private Haushaltungen
Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einen Betrieb oder Arbeitnehmer, so muss die kantonale Vollzugsbehörde des Arbeitsgesetzes entscheiden.
Rechtsgutachten zum Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) (PDF, 675 kB, 13.05.2019)Um den kantonalen Arbeitsinspektoraten ein geeignetes Hilfsmittel zur Bestimmung des Geltungsbereiches zur Verfügung zu stellen, hat das SECO das «Rechtsgutachten zum Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes» erstellen lassen.