Sportseeschifferschein (SSS) - Schifffahrtsrecht
Fragen und Antworten.
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Kartei Details
Karten | 22 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Verkehrskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 29.08.2019 / 19.10.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20190829_sportseeschifferschein_sss_schifffahrtsrecht
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Schiffsführer muss einschätzen, ob Crew der Herausforderung gewachsen ist. Er ist verantwortlich für die Sicherheit von Kindern oder Segelunerfahrenen und die ges. Crew in die Sicherheitsbelange einweisen. Vollständigkeit und einwandfreier Zustand der Sicherheitsausrüstung liegt in seinem Verantwortungsbereich.
Not- oder Sicherheitsrollen sind Verfahrenspläne für evtl. Notfälle. Der Schiffsführer hat die Mitsegler darin einzuweisen und zu Beginn der Reise diese zu verteilen und einzüben. Ein Stellvertrtender Schiffsführer ist zu benennen.
Der Schiffsführer ist insgesamt für die Sicherheit auch dieser Personen verantwortlich.
Der Fahrzeugführer, der Seelotse und jeder sonst für die Sicherheit Zuständige. In der Sportschiffahrt insbes. Können Wachführer verantwortlich gemacht werden. Der Fahrzeugführer ist weiterhin Gesamtverantwortlicher und trägt die Verantwortung für die geeignete Delegierung der Aufgaben.
Vor Antritt der Fahrt ist zu bestimmmen und im Logbuch festzuhalten, wer verantwortlicher Fahrzeugfüher ist.
Ein Fahrlässiger Verstoß oder ein vorsätzlicher gegen Vorschriften der KVR, der SeeeSchStrO oder der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Eigenes schuldhaftes Verhalten (unerlaubtes Handeln: Verstoß geen Gesetze, Verordnungen, gegen private Gebote und Verbote sowie gegen Regeln guter Seemannschaft), dass zu einem Schaden führt, nach dem ganz normalen Haftungsrecht (§§ 823 ff. BGB)
Generell gilt das Haftungsrecht des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Scahden ereignet hat. Sind Schädiger und Geschädigter deutsche Schiffe, wird nach deutschem Recht entschieden. Außerhalb nationaler Hoheitsgewässer gilt als Gerichtsstand der Heimathafen des Beklagten (gegen den geklagt wird).
Auf Ausbildungsyachten, also in der gewerblichen Sportschifffahrt, haftet der Reeder (Eigner) für Schäden, die seine Crew in "Dienstverrichtung" verursacht hat. Bei gecharterten Yachten haftet anstelle des Eigners, der Charterer. Die allg. Sportboothaftpflichtversicherung deckt Schadenersatzansprüche gegen Eigner, Schiffsführer, Mitsegler, die unter der Verantwortung des schiffsführers handeln bis zur Deckungssumme (2,5 - 5 Mio. sind üblich) ab. Bei gewerbsmäßiger Nutzung sind besondere Verträge mit etwa doppelter Prämie notwendig. Charterer sollten sich versichern, dass Verträge zur gewerblichen Nutzung abgeschlossen sind.