Eidg. Immobilienbewirtschaftung FA
Svit Rechtsordnung, öffentliches- zivil Recht, ZGB, Personenrecht
Svit Rechtsordnung, öffentliches- zivil Recht, ZGB, Personenrecht
Kartei Details
Karten | 16 |
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Lernende | 97 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.08.2019 / 15.02.2025 |
Weblink |
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Welche zwei Rechtssubjekte gibt es und wodrin liegen die Unterschiede?
Rechtssubjekte sind natürliche und juristische Personen (Inhaber von Rechten und Pflichten/ rechtsfähig)
der Unterschied/ Grundsatz: Dies bedeutet, dass sie bspw. vor Gericht klagen oder verklagt werden können. Während natürliche Personen ihre Rechtsfähigkeit von Geburt weg haben, bedarf es bei juristischen Personen in der Regel die Eintragung ins Handelsregister. In der Regel handelt es sich bei juristischen Personen um Unternehmen wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, oder aber auch um Vereine und Stiftungen.
- juistische: künstlich geschaffen, 2 Gruppen aufgeteilt, 1. Körperschaften (AG, GmbH, KG...) in Handelregister zwang und 2. Anstalten (Pensionkassen, Stiftungen, Familienfonds....)
Wie erlangt eine Personen seine Persönlichkeit?
Erlangung Persönlichkiet: Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. Keiner Eintragungbenötigen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen. Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. (Art. 52 ZGB)
In welchen Rahmen entstehen die Rechte der Rechtssubjekte?
Im Rahmen der Rechtsordnung (entstehen, untergehen, verändern)
Welche zwei Rechtegebiete gibt es und was ist der Unterschied?
- öffentliches Recht: Staat usw. stehen natürlichen/ juristischen Personen gegenüber (Staats-, Verwaltungs-, Prozess-, SchKG-, Kichenrecht usw.)
- Zivil- Privatrecht: natürliche und juritsiche Person stehen sich gegenüber (vier Teile: Personen-, Familien-, Erbrecht-, Sachenrecht)
Wann gelten Rechtsvorschriften?
Wenn nichts anderes vereinbart wurde (zwingendes Recht und dispositives Recht)
Wie entsteht eine Obligation?
- durch einen Vertrag (4 Voraussetzungen: Einigung Inhalt, Vertragsfühigkeit Partner, Richtige Form, Zulässiger Inhalt)
- durch unerlaubter Handlung (ensteht ungewollt; Vermögensschaden, Kausalzusammenhang, Wiederrechtlichkeit)
- durch ungerechtfertite Bereicherung (entsteht durch Vermögensschverschiebung: Rückerstattung OR 62
Was sind die Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit und der Handlungsunfähigkeit?
Handlungsfähigkeit= Urteilsfähig + Mündig = 18 Jahre sein
- Fähigkeit durch seine Handlungen Rechte/ Pflichte zu begründen (Auswirkung seines Handels erkennen vermag)
- Als handlungsfähig gilt im schweizerischen Rechtssystem jede Person, die einerseits volljährig (d.h. 18-jährig) ist und andererseits urteilsfähig ist
- Handlungs- und Urteilsfähig ist man mit der vollendung des 18 Lebensjahr (zivilrechtliche-, strafrechtliche-, politische Mündigkeit)
- Wer Handlungsfähig ist hat die volle Rechtsverantwortung: Geschäfts-, Vertragsfähig usw.)
- Urteilsfähigkeit: vernünftig handeln kann und Tragweite seines Handels erkennen (Kontrolle des Alters, gesitigen Behinderungen, usw.)
Voll - Handlungsunfähig:
- Umgekehrt gilt als handlungsunfähig jede Person, die entweder minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht oder die urteilsunfähig ist.
- Kann dauernd oder vorübergehend sein (Fähigkeitsverlust von Rechten und Pflichten)/ gesetzlicher Vertratter hat zu handeln
Beschränk - Handlungsunfähig
- Urteilsfähig: Ja
- Mündig: Nein
- Minderjährige (können aber über Taschengeld verfügen)
- Beispiel: Minderjährige, Personen unter Beistand,
- Höchstpersönliche Recht: braucht Zustimmung bei Verlobung, Miete, Heirat, Tausch usw.
Wann ist eine Person Rechtsfähig?
- Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, in den Schranken der Rechtsordnng Rechte und Pflichte zu haben. Jderer Mensch ist rechtsfähig.
- Beginn mit der vollendeten Geburt
- Endet mit dem Tod oder der Verschollenserklärung
Wie ist der Föderalistischer (Gewaltenteilung) Aufbau der CH und aus welchen beschänkungen entsteht der Rechtsstaat?
- Legislative (Gesetz gebende Gewalt)
- Exekutive (Ausführende Gewalt)
- Judikative (Rechtsprechende Gewalt)
Rechtsstaat entsteht durch:
- Legalitätsprinzip = staatliche Organe an die Verfassung/ Gesetze gebunden
- Gewaltentrennung
- Freiheitsrecht = Macht des Staates begrenzt
Erklähre die Begriffe Gesetz im formelnnen und materiellen Sinn.
- Formellen: Gesetz wurde auf richtigen Gesetzgebungsverfahren bestimmt
- Materiell: Inhalt Gesetz wird durch eine Situation ausgelöst (Vogelgrippe)
Wie beizeichnet man im ZGB, Strafrecht, SchKG die Parteien?
- Kläger/ Beklgte
- Ankläger/ Beschuldigter
- Gläubiger/ Schulder
Wie ist das OR mit dem ZGB verbunden?
die Verknüpfung erfolgt durch Verweisungen z.B. Art 7 ZGB verweist auf den allg. Teil OR
Was regelt das ZGB und was das OR im überbegriflichen Sinne?
Das ZGB "Leben vom Menschen" und das OR "Wirtschaftlichen Teil".
Aus welchen vier Teilen inkl. Art. besteht das ZGB?
- Personenrecht Art. 11 bis 89 ZGB
- Familienrecht Art. 90 - 456 ZGB
- Erbrecht Art. 456 - 457 ZGB
- Sachenrecht Art 641 - 977 ZGB
Beschreiben Sie kurz die 9 Einlaitungsartikel des ZGB.
Die Art. 1,2,3,4,8,9 Regeln die Rechtsanwendung, Rechtsausübung und den Beweis
Die Art. 5,6,7 Regeln das Verhältnis zwischen kantonalem und eidg. Recht
- 1 = Anwendung des Rechts
- 2 = Handeln nach Treue und Glauben
- 3 = Guter Glauben
- 4 = gerichtliches Ermessen
- 5 = Kanonales Zivilrecht und Ortübung
- 6 = öffentliches Recht der Kantone
- 7 = Allgemeine Bestimmungen des Obligationsrecht
- 8 = Beweislast
- 9 = Beweis mit öffentlicher Urkunde
Erkläre die Begriffe "Heimat" und "Wohnsitz"
Heimat:
Art. 22 ZGB bestimmt sich die Heimat einer Person nach ihrem Bürgerecht
Wohnsitz:
Art. 23 ZGB Ort wo Person den Mittelpunkt (Schwerpunkt) ihrer Lebensbeziehung hat. Relevant bei Betreibungen, Ort einer Klage, Erberlasses.
Unterschied dazu ist der Aufenthaltsort, dort verweilt eine Person zur Zeit Art. 24 - 25 ZGB
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