2. Teilfähigkeit - COMPLIANCE
Relevante Gesetze und bankengesetzliche Vorschriften erklären Sinn und Zweck des Bankkundengeheimnisses erklären Geldwäscherei erklären Sinn und Zweck der VSB erklären Kollokationsplan und Einlegerschutzvereinbarung erklären Risikotypen und -arten im betrieblichen Umfeld beschreiben Geschäftsvorfälle auf ethisch-moralische Grundsätze analysieren
Relevante Gesetze und bankengesetzliche Vorschriften erklären Sinn und Zweck des Bankkundengeheimnisses erklären Geldwäscherei erklären Sinn und Zweck der VSB erklären Kollokationsplan und Einlegerschutzvereinbarung erklären Risikotypen und -arten im betrieblichen Umfeld beschreiben Geschäftsvorfälle auf ethisch-moralische Grundsätze analysieren
Kartei Details
Karten | 41 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | VWL |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 29.07.2019 / 07.03.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20190729_compliance_teilfaehigkeit_2
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Ziele der VSB?
- das Ansehen des schweizerischen Finanzplatzes im In- und Ausland wahren,
- die bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten betreffend Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des Kontrollinhabers bzw. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten konkretisieren
- einen wirkungsvollen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung leisten
Was passiert, wenn sich eine Bank nicht an die Standesregeln hält?
Die Bank muss eine Vertragsstrafe von bis zu CHF 10 Mio. an die Bankiervereinigung zahlen.
Das Geld kommt dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes zugute?
Warum muss sich jede Bank an die VSB halten, auch wenn jede Bank frei entscheiden kann, ob sie die Vereinbarung unterschreiben möchte?
Es ist deshalb so, weil die Einhaltung dieser Regel von der FINMA als Mindesstandard für eine einwandfreie Geschäftsführung betrachtet wird.
Was ist die VSB?
Die VSB ist eine private Vereinbarung unter den Banken, welche von der Schweizerischen Bankiervereinigung augearbeitet wurde. = Selbstregulierung
Was bedeutet VSB?
Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken
Unterschied zwischen VSB (Vereinbaung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken) und das BKG (Bankkundengeheimnis)
VSB: Hat das Ziel Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Ist eine Vereinbarung unter den Banken
BKG: Hat das Ziel die Privatsphäre des Kunden zu schützen. Ist im Gesedtz verankert.
Was versteht man unter "privilegierte Forderungen"?
- bis zu einem Betrag von CHF 100'000.- pro Kunde alle Guthaben sowie Kassenobligationen
- zusätzlich nochmals CHF 100'000.- der Säule 3a sowie Freizügigkeitskonti
Nenne drei Merkmale der Einlegerschutzvereinbarung.
- jede Bank ist verpflichtet der Einlagensicherung beizutreten
- Name: esisuisse, Kotrolle durch FINMA
- Sicherung von bis zu CHF 100'000.- pro Person (ausser Vorsorge)
Aufgaben der Esiuisse?
Esisuisse stellt sicher, dass die Kunden der zahlungsunfähigen Bank ihre gesicherten Einlagen ausbezahlt erhalten. D.h. die Mitglieder stellen umgehend die benötigten Gelder bereit.
Einlagen im Gesamtwert von max. CHF 100 000.- pro Einleger sind gesichert.
Was ist ein Reputationsrisiko?
Das Reputationsrisiko ist das Risiko, dass durch die Geschäftstätigkeit der gute Ruf der Bank geschädigt wird.
Was sind Ursachen für ein Reputationsrisiko?
- indirekte oder direkte Risiken
Der Ruf der Bank kann aber auch geschädigt werden, ohne ein direktes oder indirekte Risiko als Auslöser zu haben. Wenn sich eine Bank z. B. in einem Geschäft engagiert, das öffentlich in der Kritik steht, leidet der Ruf ebenfalls
Was sind direkte Risiken?
- Markrisiken
- Kreditrisiken
- Liquiditätsrisiken
Was sind indirekte Risiken?
Risiken, die durch die Bank beeinflusst werden können
Was sind operationelle Risiken?
Betriebliche Risiken wie z. B. Mitarbeiterfehler, Interessenkonflikte, Systemfehler, nicht funktionierende interne Abläufe, aber auch Ursachen, die ausserhalb der Unternehmung liegen (z. B. gefälschte Bilanzen eines kommerziellen Kunden).
Wie können operationelle Risiken vermindert werden?
können durch Schulung der Mitarbeitenden, fehlerfreies, korrektes Arbeiten und laufende Information vermindert werden.
Aufgaben der FINMA (eidgenössissche Finanzmarktaufsicht)
Erteilung und Entziehung von Banklizenzen
Überwachung von Liquidität und Eigenmittel
Sanierung oder Liquidation einer Bank
dass die Finanzbranche (alle Finanzintermediäre) die untenstehenden Gesetze befolgen:
- Bankengesetz (BankG)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Kollektivanlagengesetz (KAG)
- Börsengesetz (BEHG)
- Pfandbriefgesetz (PfG)
- Geldwäschereigesetz (GwG)
INHAT des Kollektivanlagengesetzes
Regelt die Organisation und Leitung von kollektiven Kapitalanlagen
Beinhaltet auch die Bestimmungen über die Rechte der Anleger
Die Banken sind als Aufbewahrungsstelle von Vermögenswerten und/oder in der Leitung von kollektiven Kapitalanlagen von diesem Gesetz betroffen.
ZIEL des Kollektivanlagesetztes (LAG) offiziell: Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Schutz der Anleger vor kollektiven Kapitalanlagen wie z.B. Anlagefonds
Transparenz und gutes Funktionieren des Marktes
INHALT des Konsumkreditgesetzes (KKG)
Die Banken müssen bei der Vergabe von Konsumkrediten überprüfen, dass sich die Kreditnehmenden mit dem gewünschten Kredit nicht überschulden.
ZIEL des Konsumkreditgestetzes (KKG) offiziell: "Bundesgesetz über den Konsumkredit"
Schutz der Kunden, die als Pivatpersonen ihren Konsum mit einem Kredit finanzieren.
Die Überschuldung der Konsumenten soll verhindert werden.
INHALT des Börsengesetzes (BEHG)
Regelt die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Börsen sowie den berufsmässigen Handel mit Effekten
ZIEL des Börsengesetzes (BEHG)
1. Anlegerschutz - Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Kunden sowie Transparenz der einzelnen Geschäfte
2. Funktionsschutz - Bewahrung der Funktionsfähigkeit des CH Finanzmarktes
INHALT des Bankengesetzes (BankG)
Das BankG enthält Bestimmungen
- zur Organisation einer Bank
- zu den Grundsätzen einer einwandfreien Geschäftstätigkeit (gemäss FINMA VSB für Banken bindend)
- zu den nötigen Eigenmitteln
- zum Bankkundengeheimnis
- zur nötigen Liquidität
ZIEL des Bankengesetzes (BankG)
1. Es will ein funktionierendes Bankensystem gewährleisten und damit die ganze Wirtschaft schützen.
2. Es will die Guthaben von Bankkunden im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Bank schützen.
Ziel des GwG?
Verhinderung von Geldwäscherei d.h.
- Alle Kanäle verschliessen, auf denen kriminelle Gelder oder durch schwere Steuerdelikte nicht versteuertes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingespeist werden können.
- Es gilt deshalb nicht nur für Banken, sondern sowohl für die gesamte Finanzbranche (z. B. Lebensversicherer, Treuhänder, Kollektivanlagefonds usw.) als auch für andere Tätigkeiten, die mit Geld zu tun haben (z. B. Spielbanken, Händler).
- Das GwG gilt somit für die Finanzbranche und weitere natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen.
Wer ist dem GwG unterstellt?
- Banken nach dem Bankengesetz (BankG)
- Fondsleitungen und andere Institutionen der kollektiven Kapitalanlage nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG)
- Versicherungsunternehmungen, die Lebensversicherungen anbieten und/oder Anteile an kollektiven Kapitalanlagen vertreiben
- Effektenhändler nach dem Börsengesetz (BEHG)
- Weitere Finanzintermediäre wie Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Rechtsanwälte, die Treuhandmandate ausüben, Geldwechselbüros, Kreditkartenorganisationen, Kreditvermittler, SBB usw.
- Spielbanken (Kasinos) nach dem Spielbankengesetz (SBG)
- Händler, d. h. natürliche oder juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld von mehr als CHF 100 000 entgegennehmen (z. B. Immobilien- oder Kunsthändler).
Wer ist Auskunftsberechtigt in Bezug auf das Bankkundenheimnisses?
Kunde und deren Bevollmächtigte
Gesetzliche Vertreter: Eltern von Jugendlichen, bis diese volljährig sind
Erben: sobald der Erbschein vorliegt.
Wann ist eine Aufhebung des Bankkundengeheimnisses möglich?
Nur durch Anordnung eines schweizer Richters oder einer schweizer Behörde möglich
Bei Strafprozess: Prozess gegen Geldwähscerei
Bei Zivilprozess: Bei Ehescheidung, wenn der Ehepartner nicht all seine Vermögenswerte preisgeben möchte
Bei Konkusverfahren: wenn eine Unternehmung Konkurs geht
Strafbestimmungen für die vorsätzliche Verletzung des Bankkundengeheimnisses gem. Art. 47 BankG und
wer sich oder einem anderen durch eine Handlung einen Vermögensvorteil verschafft.
bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Strafbestimmungen für die fahrlässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses gem. Art.47 BankG
Busse bis zu CHF 250'000
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