BaliYoga Noemi Lernkarten
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Kartei Details
Karten | 28 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 07.07.2019 / 18.07.2019 |
Weblink |
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Beitragsprimat
Leistungsorientierte Pläne
Unterschied
Beitragsprimat
-Leistungen im Versicherungsfall werden aufgrund der Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers sowie der Zinsen berechnet.
-Nach angesparten Guthaben berechnet.
-Rentenberechnung: Tatsächlich angespartes Pensionskassenkapital wird mit einem im Reglement definierten Umwandlungssatz multipliziert.
Leistungsorientierte Pläne
-Rechtlich oder faktisch besteht eine Verpflichtung für die angeschlossene Arbeitgeberfirma weitere Zahlungen zu leisten, sofern beispielsweise ein Sanierungsfall vorliegt.
Unterschied
-Beitragsprimat = Begriff aus Pensionskassenrecht
-Leistungsorientierter Plan = Begriff aus IFRS
-Schweizer Pensionspläne nach Beitragsprimat qualifizieren mehrheitlich als leistungsorientierte Pläne nach IAS 19.
IAS 19 (Leistungsorientierte Pläne)
Definiere/ Erkläre Unfunded und Funded
Funded Leistungsorientierter Plan (Schweiz):
- separate legal entity
- Beiträge werden in Fonds investiert
- Typische Assets: Cash, Bonds, Aktien&Immo
- bewertet zum FV
Unfunded Leistungsorientierter Plan:
- Beiträge werden nicht investiert
- Keine separate legal entity sondern Teil der Ug
- Leistungen werden direkt vom Arbeitgeber bezahlt
Rangrücktritt (wesentlicher Inhalt)
- beteiligte Parteien
- Höhe des Rangrücktritts
- Stundung der Forderungen und Zinsen
- Keine Rückzahlungsmöglichkeiten während der Laufzeit der Rangrück-trittsvereinbarung
- Aufhebungsbedingungen der Rangrücktrittsvereinbarung
- Dauer des Rangrücktritts
- Gerichtsstand und Hinweis auf Schweizer Recht
- Rechtsgültige Unterzeichnung der Rangrücktrittsvereinbarung seitens des Gläubigers
Inhalt Prüfauftrags/ Auftragsbesätitung
Muss in schriftlicher Form sein
- Ziel & Umfang Abschlussprüfung
- Verantwortung des Abschlussprüfers
- Verantwortung des Managements
- Angabe für Abschluss relevantes Regelwerk der RLG
- Hinwes auf voraussichtliche Form&Inhalt von Vermerken die vom Abschlussprüfer zu erteilen sind, sowie Hinweis dass Vermerk von festgelegter Form auch abweichen kann
Wann ist eine Rotation von Kontrollen erlaubt und wann nicht?
Schlüsselkontrollen von bedeutsamen Risiken müssen jährlich geprüft werden. -> Keine Rotation erlaubt
Schlüsselkontrollen von nicht bedeutsamen Risiken können rotieren (max 3 Jahre) unter der Vorsussetzung, dass seit letzter Prüfung keine wesentlichen Änderungen stattgefunden haben
Achtung! Prüfung Existenz auf Prozessebene muss jährlich erfolgen
Wann kann die Existenz des IKS bejaht werden?
PS 890 (S.865)
Auch möglich wenn einzelne Schwächen/ Verbesserungpotentiale. Keine Bestätigung der Wirksamkeit.
Bestätigung möglich wenn:
- Überlegungen des VR zur Ausgestaltung des IKS dokumentiert sind
- Ausgestaltung den minimalen Anforderungen an ein IKS aufgrund Grösse, Komplexität und Risikoprofils der Ug entspricht
- Umsetzung dieses IKS schriftlich dokumentiert
- die vom VR definierten Schlüsselkontrollen umgesetzt wurden
Wann kann die Existenz des IKS verneint werden?
Wenn bspw:
- IKS in keiner Weise den Risiken Rechnung tràgt (unter Berècksichtigung der Grésse, Komplexitàt und Risikoprofil)
- in allen wesentl. Bereichen keine schriftl Doku vorhanden
- Keine Umsetzung in allen wesentl. Bereiche im Tagesgeschàft
Feststellung einzelner nicht angewendeter Schlèsselkontrollen in Praxis führt nicht zwingend zu verneinender Aussage an GV. Ist jedoch an VR via UB zu rapportieren
Ab wann ist eine Unternehmung Rechnungslegungspflichtig?
OR 957
Unternehmen mit Umsatzerlösen von mind. CHF 500'000
Welche Konzernobergesellschaften unterliegen NICHT der konsolidierungspflicht?
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Befreiung zur Erstellung einer Konzernrechnung:
Müssen die selben Grössenrkiterien (B: MCHF 20/ Umsatz: MCHF 40/ MA im Jahresdurchschnitt 250) in beiden Jahren unterschritten worden sein, damit von der Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung befreit ist?
Nein! Es muss sich nicht in beiden Jahren um dieselben zwei Kriterien handeln (HWP I; S. 362)
Besteht bei einer Neugründung eines Konzerns im 1. Jahr eine Konsolidierungspflicht?
Grundsätzlich ja. Sofern jedoch die Grössenkriterien im ersten und absehbar im 2. Jahr nicht überschritten werden, würde die Konzernrechnungspflicht ggf. bereits im 2. Jahr wieder entfallen. Unter diesen Umständen wäre von der konsolidierungsgplicht befreit, sofern eine solche aus anderen Gründen nicht notwendig oder verlangt ist.
In welchen Fällen ist ein Ausschluss von Konzerngesellschaften, welche vollkonsolidiert werden müssten, möglich?
Ausschluss der Konso bei Vollkonso nur in folgenden Fällen möglich:
- Gesellschaft ist für Konzern unwesentlich
- Eröffnung des Konkurverfahrens, da Kontrolle an die Konkursverwaltung übergeht
-> Gilt für OR, IFRS und FER gleichermassen
Wie wird ein Badwill unter IFRS behandelt?
IFRS 3.34,3.36 Badwill (lucky buy)
Ein negativer Betrag wird primär auf einen Bewertungsfehler zurückgeführt, weshalb die ereneute Prüfung aller Wertansätze notwendig wird (reassessment) -> IFRS sieht grundsätzlich keinen Badwill vor
-> Falls negativer Wert verbelibt -> Sofortige erfolgswirksame Erfassung per Erwerbszeitpunkt
Was sind Genussscheine?
Was sind Parizipationsscheine?
Genussscheine:
EK Instrumente ohne Nennwert, ohne Stimmrechte. Werden NICHT gegen aktivierungsfähige Einlage ausgegeben. Sie könnne bspw. Zum Bezug neuer Aktien oder Partizipation am Ergebnis berechtigen.
Partizipationsscheine:
Stimmrechtslose, aber dividendenberechtigte, gegen Einlage ausgegebene Aktien
(FER 24)
Bsp Aktienbasierte Vergütung
20 MA erhalten 50 Aktien/ Nennwert CHF 1/ Ausgabepreis CHF 100/ MA muss CHF 60 je Aktie bezahlen
Wie wir dieser Sachverhalt unter IFRS 2 verbucht?
Buchungssätze:
Personalaufwand CHF 40'000
Kasse CHF 60'000
an Gezeichnetes Kapital CHF 1'000
Kapitalrücklage CHF 99'000
-> Total werden 1'000 Aktien ausgegeben (20*50)
-> keine latente Steuern da permanente Differenz
Für welche Unternehmen ist OR 725 massgebend?
OR 725 gilt für
- alle JR (ordentl./ eingeschr/ opting out)
- Kommandit AG (OR 764 Abs2)
- GmbH (OR 818 Abs 1 i.V.m. OR 820 Abs 1)
- Genossenschaften (OR 903 i.V.m. OR 906 Abs 1)
- Stiftung (ZGB 84a Abs1) -> ZB nur zu Veräusserungswerten nicht zu Fortführungswerten notwendig
- Verein -> keine enstprechende Bestimmungen
Gilt nur für Einzelgesellschaften nicht für Konzern.
Welche Sanierungsmassnahmen für die Beseitigung eines Kapitalverlustes gibt es und was sind die steuerlichen Auswirkungen? (Gewinnsteuer, VST, Emissionsabgabe)
Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung eines Kapitalverlustes:
Möglich per Abschlussstichtag/ durch VR
- Auflösung stille Reserven (OR 959 abs 1 Ziff 3) -> ACHTUNG Offenlegung im Anhang
Gewinnsteuer/ keine Emissionsabgabe/ Keine VST
- Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen (OR 670)
Gewinnsteuer da erfolgswirksamer Ertrag/ keine Emissionsabgabe / keine VST
- Gläubigerverzichte / à fonds perdu Zuschüsse
GV Beschluss:
- Eliminierung kum Verluste
- deklarative Kapherabsetzung
- Harmonika
- Kaperhöhung (HR-Eintrag)
durch Bareinlage -> keine Gewinnsteuer / keine VST / Emissionsabgabe unter Berücksichtigung der Freigrenze
- Sanierungsfusion (FusG 6)
Absorbtionsfusion einer Tochter: echte Fusionsverluste können ertragssteurlich geltend gemacht werden. Unechte nicht / VST falls Reserven untergehen / keine Emissionsabgabe
Sanierung zwischen Schwestern: bestehnde Verlustvorträge können ertragssteurlich geltend gemacht werden/ VST auf untergehende Reserven geschuldet/ keine Emissionsabgabe
Wie berechnet sich das "frei" verfügbare EK im Sinne OR 680 sowie das ausschüttbare EK (Gewinnverwendung)
"frei" verfügbares EK im Sinne OR 680
EK
- (AK+Partizipationskapital) -> liberiertes AK!
= Schritt 1 "frei" verfügbares EK (OR 680)
+ Auflösung stille Reserven (Willkürreserven)
= Schritt 2 "frei" verfügabres EK (OR 680) -> wenn aufgrund Auflösung von stillen Reserven ein Verstoss gegen OR 680 verhindert werden kann, darf keine Dividende bar ausbezahlt werden! Möglich: Verrechnung oder Sachdividende
- Gesetzl Gewinnreserven (Einzelgesellschaft: 50% AK / Holding: 20% AK)
- nicht verfügbare Reserven (Reserven für eigene Aktien, Aufwertungsreserven, ggf. statutarische Reserven)
- notwendige Zuweisung gesetzl Reserven
- Aktionärs- bzw. Konzernforderungen, die einem Drittvergleich nicht standhalten
= Ausschüttbares EK (Gewinnvernwendung)
Berichterstattung (ordentliche Revision) - OR 680 und Antrag VR
Forderung durch freies EK gedeckt (kein Drittvergleich bestanden oder durchgeführt
Verstoss OR 680
Dividende > Ausschüttbares EK nach Abzug der Forderungen -> Verstoss OR 680 falls es zur Auszahlung kommt
Antrag VR
keine Dividende beantragt -> nicht modifiziertes Prüfurteil
Dividende < ausschüttbares EK -> Keine Modifikation
Dividende > ausschüttbares EK -> Versagtes Prüfurteil zum VR Antrag
Verrechnung mit Forderung Aktionär -> keine Modifikation
Ausschüttung Sachdividende -> keine Modifikation sofern Antrag explizit Antrag der Sachdividende enthält
Berichterstattung (ordentliche Revision) - OR 680 und Antrag VR
Forderungen bestehen Drittvergleich
OR 680
-> Nie ein Verstoss gegen OR 680
Antrag VR
-> nie eine Modifikation sofern Dividende < als ausschüttbares EK
Berichterstattung (ordentliche Revision) - OR 680 und Antrag über Verwendung Bilanzgewinn VR
Forderungen weder durch freies EK noch bestehen Drittvergleich
OR 680
-> Immer Verstoss gegen OR 680
Antrag VR
Keine Dividende beantragt -> keine Modifikation
beantragte Dividende -> Versagtes Prüfurteil zum VR Antrag
Verrechnung mit Forderung Aktionär -> Versagtes Prüfurteil zum VR Antrag
Ausschüttung Sachdividende -> Versagtes Prüfurteil zum VR Antrag
Wenn ein Verstoss gegen OR 680 durch Auflösung von stillen Reserven (Willkürreserven) verhindert werden kann -> keine Modifizierung! Dar keine bar Dividende ausbezahlt werden! Lediglich Verrechnung oder Sachdividende erlaubt
Pflichten betreffend OR 680 und Antrag über Verwendung Bilanzgewinn VR bei eingesschränkter Revision
Selbe Prüfpflicht wie bei ordentlicher.
Jedoch bei ordentlicher zusätzl Pflicht der Revisionsstellen Verstösse gegen Gesetz und Statuten an GV zu melden wenn wesentl und VR keine angemessenen Massnahmen ergreigt (OR 728 Abs 2). Keine solche explizite Pflicht bei einschr. Revision. Bei Verstoss gegen OR 680 wird ein Hinweis aber empfohlen. Auch betr. Antrag über Bilanzgewinn ist gegebenenfalls eine verneinende Prüfungsaussage zu machen
IFRS 5 - Definition von zur Veräusserung gehaltene langfr. Vermögenswerte
- muss unmittelbar veräusserbar sein
- Verkauf muss hochwahrscheinlich sein -> Mngmt hat Verkauf bereits beschlossen, Käufersuche wurde eingeleitet und es muss erwartet werden, dass Verkauf innerhalb 12 Monate abgewickelt werden wird
IFRS 5- Definition von aufgegeben Geschäftsbereichen
UN Teil der entweder bereits veräussert wurde, anderweitig abgegangen ist oder zur Veräusserung gehalten wird und
- gesonderter wesentl. Geschäftszweig od Tätigkeiten eines geografischen Raumes darstellt
- Teil eines einzelnen, formellen UN Plans zur Aufgabe eines gesonderten, wesentl. Geschäftszweigs, bzw. der Tätigkeiten in einem geografisch abgegrenzten Raum ist oder
- ein Tochterug darstellt, das ausschliesslich zum Zwecke der Weiterveräusserung erworben wurde
IFRS 5 - Definition von zur Veräusserung gehaltene Abgangsgruppen
können umfassen:
- zur Veräusserung gehaltene langfr. Vermögenswerte gemäss IFRS 5
- andere Vermögenswerte und
- Schulden
die zusammen verkauft werden sollen
-> geplante Transaktion die zum Verlust der Beherrschung einer Tochterug führt -> Klassifizierung der vollständigen Vermögenswerte&Schulden als zur Veräusserung gehalten
IFRS 5 - Bewertung
Zur Veräusserung gehaltene langfr Vermögenswerte:
- Bewertung zum niedrigeren von BW und FV abzgl. Veräusserungskosten
- Keine weiteren planmässigen Abschreibungen
- weitere Wertminderungen auf gesunkenen FV abzgl. Veräusserungskosten sind zu erfassen
- Werterhöhungen max bis Höhe der zuvor erfassten Wertminderungen nach IAS 36 oder IFRS 5
Aufgegebene Geschäftsbereiche
keine eigene Berwertungsvorschriften
- nach IFRS 5 zu bewerten
Zur Veräusserung gehaltene Abgangsgruppen
Bewertung zum niedrigeren BW und FV abzgl Veräusserungskosten
IFRS 5 - Ausweis
Zur Veräusserung gehaltene langfr Vermögenswerte:
Gesonderter Ausweis in Bilanz -> eigene Kategorie in krzfr Vermögenswerten
Wertänderungen sind innerhalb des weiterzuführenden Bereichs auszuweisen
Aufgegebene Geschäftsbereiche
Gesonderter Ausweis in GuV
- Nachsteuerergebnis aus laufender Tätigkeit
- Nachsteuerergebnis aus Wertänderungen
Anpassung VJ
Zur Veräusserung gehaltene Abgangsgruppen
- zugehörige Schulden sind getrennt in Bilanz auszuweisen -> Keine Saldierung mit Vermögenswerten erlaubt
- Erläuterung der Hauptkategorien von VW&Schulden im Anhang
Wie lautet der Buchungssatz für die Kapitalkonsolidierung und die Dividendenkonsolidierung?
Kapitalkonsolidierung: EK per Erwerb / Beteiligung
Dividendenkonsolidierung: Diverser Ertrag / Gewinnreserven
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