Kapitel 20 Mietvertrag

Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft


R. T.
Diese Lernkarten behandeln die rechtlichen Grundlagen von Mietverträgen auf Berufslehrniveau. Sie decken Themen wie Mietzinserhöhungen, Nutzung und Gebrauch von Mietgegenständen, sowie spezielle Vereinbarungen und schriftliche Formvorschriften ab. Besonders relevant sind die Vorschriften nach Art. 269a ff. OR, die Mietzinsanpassungen regeln. Das Learnset ist ideal für angehende Juristen und Immobilienfachleute, die sich mit den rechtlichen Aspekten von Mietverträgen vertraut machen möchten.
Cartes-fiches
26
Utilisateurs
1
Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Niveau
Apprentissage
Créé / Mis à jour
13.06.2019 / 25.02.2020

Cartes-fiches

Mieten

dem Mieter eine Sache für eine begrenzte Zeit zum Gebrauch überlassen

Miete von Immobilien

Wohnungsmiete oder Geschäftsmiete

Pacht

dauerhafte Gebrauchsüberlassung von produktiven Mietgegenständen

Leasing

Nutzung eines Gegenstandes

Finanzierungs- oder Investitionsgüterleasing

Gebrauch und Nutzung eines Investitionsguts

Konsumgüterleasing

private Nutzung Konsumgut

Form Mietvertrag

keine besondere (schriftl. wird empfohlen)

Form für spezielle Vereinbarungen und einseitige Mitteilungen

einfache oder qualifizierte Schriftlichkeit

Formularmietverträge

von Interessenverbänden der Hauseigentümer und Mieter (z.B. Mietzinsvorbehalt)

Mietzinsvorbehalt

Mietzinserhöhung evtl. später nachholen

zwingende Rechtsvorschriften

z.B. Kaution oder Kündigungsformular

dipositiver

z.b. Kündigungstermine ud fristen

Fragen Mietzins

betriebswirtschaftlich: kostendeckend, volkswirtschaftlich: marktgerecht, rechtlich: rechtlich zulässig

wann ist der mietzins gerecht? art. 269 ff. OR

missbräuchlich: damit ein übersetzter ertrag aus mietsache erzielt wird; wnn auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht

Rendite

übliche Zinsniveauf, alt und neubauten unterschied

Vergleichsgrösse rendite alt und neubauten

referenzzinssatz

referenzzinssatz

1075 prozent, viertelprozent runden

Mietzins bei Neubauten

bruttorendite, Jahresmietzins mal hundert vereil anoagekosten

bruttorendite wann kostendeckend

2 prozentpunkte über referenzzinssatz

neubauten

gebäude nicht älter als 10 jahre

altbauten mietzins

rendite des eigenkapitals, jahresmietzins - liegenschaftsaufwand mal hundert verteil investiertes ek

eigeniapitalrendite

referenzzinssatz umd höchstens einen halben prozentpunkt übersteigen

mietzins wann auch nicht missbräuchlich?

orts oder quartierübliche mietzinse

 

Vorschriften für mietzinserhöhungen und senkungen (art. 269a ff. OR) (erhöhungen)

mitteilung, kostensteigerung, wertvermehrende investitionen, teuerungsausgleich auf risikotragendem kapital, kostendeckende bruttorendite, orts- und quartierübliche mietzinse

Vorschriften für mietzinserhöhungen und senkungen (art. 269a ff. OR) (senkungen)

referenzzinssatz sinkt, beeinträchtigung im gebrauch

Kleinere Mängel

auf eigene Kosten (Mieter), defekte türschlösser, verstopfte ablöufe, usw...., evtl Kostenlimite (<=150), gerät kleiner Mangel; Mieter nur Restwert

Étudier