Strafrecht Irrtümer
Strafrecht Irrtümer Streitentscheide
Strafrecht Irrtümer Streitentscheide
Kartei Details
Karten | 14 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.06.2019 / 02.06.2025 |
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Sachverhaltsirrtum
Was ist es?
Rechtsfolgen?
Gemäss 13 Abs. 1 --> irriger Sachverhalt des Täters zu seinen Gunsten so beurteilt, wie er sich ihn vorgestellt hat. Man glaubt er schiesst auf Schwein, schiesst aber auf Menschen. --> KEIN VORSATZ
13 Abs. 2: Wenn bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können --> wegen Fahrlässigkeitsdelikt zu bestrafen.
STREIT:
1. Rechtfolgeverweisung (bei Vermeidbarkeit stets aus Fahrlässigkeitsdelikt zu bestrafen).
2. Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit wird lediglich nicht ausgeschlossen --> Fahrlässigkeitsdelikt in zweitem Schritt zu prüfen.
ENTSCHEID: 1. Meinung zu folgen, da 2. verkennt, dass objektiver Tatbestand bereits verwirklicht und Sorgfaltspflichtverletzung ja im Nichtbemerken des vermeidbaren Irrtums liegt --> Prüfung erübrigt sich.
Irrtum über Kausalverlauf
Was ist es?
Ist er wesentlich?
Täter irrt sich über Art und Weise wie es zu dem von ihm gewollten Erfolg kommt. --> Kein Vorsatz?
H.M. Wesentlich, wenn eingetretener Kausalverlauf wesentlich vorgestellten abweicht. Adäquanz!!
Jedoch würde dann sowieso obj. Zurrechnung bereits entfallen.
Dolus generalis:
Was ist es?
Wann ist er beachtlich?
Täter führt den tatbestandsmässigen Erfolg nicht durch die von ihm dazu beabsichtigte Handlung herbei, sondern durch eine andere. --> Kein Vorsatz
H.L.: Unbeachtlich, wenn er den eingetretenen tatbestandsmässigen Erfolg von Anfang an herbeiführen wollte
Andere Meinung: Stets beachtlich, weil Tatvorsatz bei der Erfolgherbeiführenden Handlung nicht gegeben. Verstoss gegen Koinzidenzprinzip Vorsatz zu ungunsten zu fingieren.
ENTSCHEID: 1. Meinung, weil Täter oft völlig egal ist, mit welcher Handlung er einen bestimmten Taterfolg tatsächlich verwirklicht. Wenn Erfolg von Anfang an geplant kann es nicht darauf ankommen mit welcher konkreten Handlung verwirklicht.
DIFFERENZIERUNG, sofern der Täter den eingetretenen Erfolg nicht von Anfang an geplant hat.
Error in persona vel in objecto
Was ist es?
Wesentlich?
Was ist als nächstes zu prüfen?
Täter zwar das von ihm anvisierte Ziel triff, jedoch über die Identität, nicht aber über rechtliche Qualifikation des Tatobjektes irrt. (wenn auch Irrtum über rechtliche Q. --> normaler Sachverhaltsirrtum)
NICHT WESENTLICH, weil Strafgesetzt schützt Rechtsgüter im Allgemeinen und nicht nur die Rechtsgüter einer bestimmten Person.
Aberratio ictus vel impetus
Was ist es?
Wann wesentlich?
Eine aberratio ictus liegt vor, wenn der Taterfolg aus Versehen an einem anderen als dem vom Täter anvisierten Objekt eintritt.
Liegt generell nur vor, wenn kein Eventualvorsatz gegeben auf getroffenes Objekt, er also in Kauf nahm, dass dieses getroffen wird.
Wenn Tatobjekte nicht gleichartig --> wesentlich, weil anderer Erfolg herbeigeführt als geplant--> Kein Vorsatz --> Untauglicher Versuch am vorgestellten, fahrlässige Begehung am tatsächlichen Objekt, Irrtum vermeidbar.
Wenn ungleichartig --> STREIT:
Gleichwertigkeitstheorie: Stets unbeachtlich, nur Irrtum über Kausalverlauf. Täter hat ja Vorsatz gefasst ein bestimmt geartetes Rechtsgut zu beeinträchtigen = Gattungsvorsatz.
Konkretisierungstheorie: Beachtlich, da Täter seinen Vorsatz auf bestimmtes Tatobjekt eingeengt hatte.
ENTSCHEID: KT hat klar Vorzug, weil nicht haltbare Unterstellung dem Täter vorzuwerfen, er habe einen bestimmten Erfolg an allen Tatobjekten einer Gattung herbeiführen wollen. Wenn es ihm tatsächlich egal wäre, hätte er Eventualvorsatz.
Abgrenzung error in persona - aberratio ictus bei mittelbarer Bestimmung des Tatobjekts (Auto- Briefbombe) Vorsatz, wenn nicht die beabsichtigte Person Motor anmacht?
h.L: Error in persona. Täter hat Opfer mittelbar individualisiert. Annahme: Täter visiert Tatobjekt an, welches die verlangte Handlung vornimmt, auch wenn er es nicht optisch warnimmt.
A.M.: Aberratio ictus. Mittelbare Individualisierung reciht nicht aus. Vorsatz setzt tatsächliche Kenntnis der Gefahr für Opfer voraus.
ENTSCHEID: Im Ergebnis kommt es ihm nur darauf an, dass das Tatobjekt die Bedingung erfüllt. Er trifft also das Objekt, welches er anvisiert Deswegen ist die beschriebene Konstellation näher am error in persona als an einer aberratio ictus. ABER aberratio ictus, dann anzunehmen, wenn Person stirbt, welche Paket gar nicht aufgemacht hat.
Erlaubnistatbestandirrtum
Was ist es?
Folge?
Irrtumüber die rechtfertigende Sachlage (Putativrechtfertigung putare=glauben, ist also Sachverhaltsirrtum gem. Art. 13). Der Täter nimmt irrtümlich einen Sachverhalt an, bei dessen Vorliegen die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes gegeben wären.
Zu prüfen ob der Täter beim Vorliegen des vorgestellten SAchverhalts gerechtfertigt wäre.(Putativnotwehr, Putativnotstand, Putativeinwilligung usw.)
WEnn ja --> ENTSCHULDIGT. Wenn vermeidbar --> Art. 13 Abs. 2.
Unter Schuld zu prüfen!!!!
Umhekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Was ist das?
Wie zu behandeln?
Täter verkennt eine objektiv vorliegende Rechtfertigungslage.
Vollendungslösung: Fehlen der Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage schliesst Rechtfertigung aus --> VOrsatzdelikt
Versuchslösung: Täter soll in Folge von Rechtsfolgeverweisung wegen versuchter Begehung bestraft werden.
ENTSCHEID: Strafrechtliches Unrecht besteht bei Vorsatzdelikt aus Handlungs und Erfolgsunwert. In solcher Konstellation tritt Erfolgsunwert zwar ein, dieser wird jedoch durch objektiv vorhandene Rechtfertigunglage aufgehoben. Wie bei Versuch bleibt nur noch Handlungsunwert bestehen. --> Versuchslösung ist sachgerecht.
Entschuldigungstatbestandsirrtum
Was ist das?
Rechtsfolge?
Irrtum über die entschuldigende Sachlage vor (Putativentschuldigung putare=glauben). Täter geht dabei vom Vorliegen einer entschuldigenden Sachlage aus, die objektiv nicht gegeben ist. (= Sachverhaltsirrtum)
1. Meinung: Art. 13 auch auf Entschuldigungstatbestandsirrtum anwendbar, wäre er bei vorgestelltem Sachverhalt entschuldigt--> allein Haftung aus Fahrlässigkeitsdelikt.
2. Meinung: Art. 21 (Verbotsirrtum) analog anzuwenden. Bei vermeidbarem Irrtum würde er immernoch für vorsätzliche Begehung haften (höchstens Strafmilderung)
ENTSCHEID: Nach Wortlaut eigentlich Art. 13. Aber nicht sachgerecht, da Irrtum über schuldausschliessende Sachlage den Vorsatz des Täters nicht berührt, da er keine eigentlichen Tatbestandsmerkmale berührt und das Verhalten stets rechtswidrig bleibt. Ausserdem keinen Grund die Haftung bei vermeidbarer Annahme einer schuldausschliessenden Sachlage auf diejenigen Delikte zu beschränken, deren fahrlässige Verwirklichung mit Strafe bedroht ist.
Umgekehrter Entschuldigungstatbestandsirrtum
Täter realisiert nicht, dass er sich in einer objektiv entschuldigenden Lage befindet --> Keine Zwangslage --> nicht beachtlicher Irrtum --> Bestrafung aus Vorsatz.
Indirekter und direkter Verbotsirrtum
Prüfungsschema
Rechtsfolgen
Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens.
Direktor Verbotsirrtum: Täter kennt Verbotsnorm nicht oder unterschätzt Reichweite.
Indirekte Verbotsirrtum: Täter glaubt an Existenz eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überschätzt Reichweite eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
Prüfung::
Verbotsirrtum: hoch die Voraussetzungen, zur Verneinung reicht, dass ich Tattoo bewusst war, unrecht zu handeln, auch ohne genauere Vorstellung. Es reicht nicht, dass Täter sein Verhalten für sittenwidrig oder unmoralisch hält.
Verbotsirrtum: Rspr: hohe Voraussetzungen, zur Verneinung reicht, dass sich Täter bewusst war, unrecht zu handeln, auch ohne genauere Vorstellung. Es reicht nicht, dass Täter sein Verhalten für sittenwidrig oder unmoralisch hält.
Vermeidbarkeit:
Noch höhere Anforderungen. Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn auch ein gewissenhafter Mensch sich in die ihre Hütte führen lassen. Vermeidbar, wenn Täter hinreichend Anlass gehabt hätte, Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen (zB weil er denkt, das Verhalten sittenwidrig)
Entschuldigungsirrtum:
Was ist das?
Irrtum über Existenz eines nicht anerkannten Entschuldigungsgrund oder Überschätzung der Reichweite eines bestehenden. Irrtum ist unbeachtlich, da Täter Rechtswidrigkeit kennt.
Error in persona warum unwesentlich?
Strafgesetz schütz rechtsgüter im allgemeinen und nicht einer bestimmten person
Putativnotwehrexzess
Fraglich ist ob 16 abs 2 auf den putativnotwehrexzess anwendbar ist:
1. meinung: Nein, der, von dem kein Angriff ausgeht, soll von Überreaktion geschützt werden. 16 2 verlangt einen wirklich in Angriff. Täter ist sonst besser gestellt als wenn nicht im Exzess. Ohne müsste noch nach 13 2 beurteilt werden ob vermeidbar. Dem täter soll nicht 2 mal entgegengekommen werden.
2. meinung: kein ausdrücklicher ausschluss in gesetz, daher auch anwendbar.
Entscheid: 1. meinung folgen
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