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Kartei Details
Karten | 17 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 28.05.2019 / 29.09.2023 |
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Eigentumsherausgabeklage (Vindikation) – Art. 641 Abs. 2 ZGB
- Die Sache wird dem Eigentümer von einem nicht berechtigtern Besitzer vorenthalten
- Rechtsfolge: Der Eigentümer kann die Sache herausverlangen (vindizieren)
Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) – Art. 641 Abs. 2 ZGB
- Eine fremmde Person ("Störer) wirkt ungerechtfertigt auf die Sache ein (Eigentumsstörung)
- Rechtsfolge: Der Eigentümer kann die ungerechtfertigte Einwirkung abwehren
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb von Fahrnis – Art. 714 Abs. 1 ZGB
Voraussetzung:
- Besitzübertragung - Tradition oder Traditionssurrogate
- Gültiges Grundgeschäft - Veräusserungsvertrag
- Veräusserungsbefugnis des Veräussers (Eigentümer oder von ihm bevollmächtigt)
Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten - ZGB 714 Abs. 2 i.V.m. ZGB 933
(-> prüfen wenn der Veräusserer nicht befugt ist!)
Voraussetzung:
- Besitzübertragung (Tradition oder Traditionssurogate)
- Gultiges Grundgeschäft (Veräusserungsvertrag)
- Guter Glaube des Erwerbers
- Die Sache ist dem Veräusserer anvertraut worden
Fahrnisklage (Besitzesrechtsklage) – Art 934 Abs. 1 ZGB
- Früherer Besitzer an der Sache
- Abhanden gekommene Sache
- Wahrung der fünfjährigen Frist
Rechtsfolge: Der frühere Besitzer kann die Sache vom aktuellen Besitzer herausverlangen
Lösungsrecht des gutgläubigen Erwerbs – Art. 934 Abs. 2 ZGB
Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf den Markt oder duch einen Kaufman, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Erwerber nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden
Fahrnisklage (Besitzesrechtsklage) - Art. 936 ZGB
- Früherer Besitzer an der Sache
- Böser Glaube des Erwerbers
Rechtsfolge: Der frühere Besitzer kann die Sache vom aktuellen Besitzer herausverlangen
Erwerb unter Eigentumsvorbehalt - Art. 715 / 716 ZGB
- Besitzübertragung
- Gültiges Grundgeschäft (Kreditkauf)
- Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
- Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister
Rechtsfolge: Ein Eigentumsübergang bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
Arten des Eigentumserwerbs ohne Rechtsgeschäft - Art. 718 - 728 ZGB
- Aneignung - Art. 718/719 ZGB
- Fund - Art. 720 ff. ZGB
- Verarbeitung - Art. 726 ZGB
- Vermischung - Art. 727 ZGB
- Ersitzung - Art. 728 ZGB
Eigentumserwerb durch Aneigung - Art. 718/719 ZGB
- Herrenlose Sache
- Besitzergreifung
- Aneignungswille
Eigentumserwerb durch Fund - Art. 720 - 724 ZGB
- Verlorene Sache
- Besitzergreifung
- Erfüllung der Finderpflichten
- Ablauf von fünf Jahren
Eigentumserwerb durch Verarbeitung - Art. 726 ZGB
- Verarbeitung einer fremden Sache zu einer neuen Sache
- Arbeit ist kostbarer als das verarbeitete Material
- Verarbeiter ist gutgläubig
Eigentumserwerb durch Verbindung/Vermischung - Art- 727 ZGB
- Verbindung/Vermischung von beweglichen Sachen verschiedener Eigentümer
- Trennung der verbundenen/vermischten Sachen ist kaum mehr möglich
Rechtsfolge:
- Miteigentum
- Alleineigentum
Eigentumserwerb durch Ersitzung - Art. 728 ZGB
- fremde bewegliche Sache
- selbständiger Besitz
- ununterbrochener und angefochtener Besitz
- Dauer von 5 Jahren
- Guter Glauve während der gesamten Ersitzungsfrist
Entstehung des Faustpfandrechtes
- Bestand einer zu sichernden Forderung
- Pfandvertrag
- Besitzübertragung
- Verfügungsbfugnis des Verpäfnders
Entstehung des Faustpfandrechtes - Fehlende Verfügungsbefugnis des Verpfänders
Voraussetzung: Art. 884 Abs. 2 ZGB
- Bestand einer zu sichernden Forderung
- Pfandvertrag
- Besitzübertragung
- Guter Glaube des Pfandgläubigers
- Die Sache ist dem Verpfänder anvertraut worden
Entstehung des Retentionsrechts
- Es muss sich um eine verwertbare bewegliche Sache handeln
- die im Eigentum des Schuldners steht *
- und mit dessen WIllen in den Besitz des Gläubigers gelangt ist
- die zu sichernde Forderung muss fällig sein und
- zwischen ihr und der retinierten Sache muss ein innerer Zusammenhnag bestehen
* Ausnhame: Guter Glaube des Gläubigers und der Anvertrautheit der Sache, Art. 895 Abs. 3 ZGB
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