DSG

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M. P.
Diese Lernkarten bieten einen grundlegenden Überblick über das Datenschutzgesetz (DSG) und dessen Anwendung im Arbeitsrecht. Sie behandeln Themen wie die Bearbeitung von Personendaten, automatische Einzelentscheidungen, Profiling, und die Rechte des EDÖB. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsverhältnis vertraut machen möchten, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Karten
62
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
Biologie
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
14.05.2019 / 18.12.2023

Lernkarten

wie ist der Datenschutz im Arbeitsrecht geregelt? gesetzliche Grunlagen (Verhältnis zum DSG)? Welche Bearbeitung ist zulässig/unzulässig?

- datenschutzrechtliche Bestimmungen finden sich in 328b OR sowie in 26 ArGV 3 (lex specialis zu DSG)

- Zulässig ist die Datenbearbeitung, die der Eigngung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich ist (Gesundheitsdaten, AHV, IV, BV usw.). Überwachungs- und Kontrollsystem (z.B. Videoüberwachung), die (einzig) da Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen solle, ist unzulässig. GPS-Überwachung in Dienstfahrzeugen in Echtzeit ist problematisch. 

Welche Fragen sind vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags zulässig (Bewerbungsphase)?

- Daten über berufliche und persönliche Qualifikationen für eine Arbeitsstelle dürfen bearbeitet werden, sofern die Information einen direkten Bezug zur Arbeitsstelle hat

- Fragen über Freizeitverhalten oder das sonstige Privatleben sind unzulässig

- Fragen zur Gesundheit sind nur im engen Rahmen zulässig. Ein Gesundheitscheck vor einer Anstellung ist nur in ausserordentlichen Fällen möglich (z.B. Sehtest für Pilot, Gesundheitstest für Fussballprofi)

- Fragen zu politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ansichten dürfen ausnahmsweise von Tendenzbetrieben (verfolgen geistig-ideele Ziele; z.B. politische Partei) gestellt werden

- Fragen zur Schwangerschaft sind grds. unzulässig, ausnahmsweise darf danach gefragt werden, wenn die angebotene Arbeit für eine schwangere Frau nicht durchführbar ist (z.B. Ballettänzerin, Model) oder für das ungeborene Kind Risiken birgt. 

- - Notwehrrecht der Lüge: Wenn eine unzulässige Frage im Bewerbungsgespräch gestellt wird, dann hat der potentielle Arbeitnehmer das Notwehrrecht der Lüge, d.h. der folglich geschlossene Vertrag kann nicht wegen absichtlicher Täuschung (21 OR) angefochten werden. 

Wie dürfen Personendaten während dem Arbeitsverhältnis bearbeitet werden? Überwachungsmassnahmen?

- während dem Arbeitsverhältnis müssen verschiedene Personendaten bearbeitet werden dürfen (Bankverbindung, Sozialversicherung, Adresse des AN)

- Personendaten dürfen aber nicht per se bearbeitet werden

- Gesundheit des AN bleibt solange sie keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung hat, seine Sache. Selbst im Krankheitsfall darf der AG nur eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit verlangen (keine diagnostische Daten). Problematisch ist die Anmeldung bei einer Versicherung, weil der AN einen Fragebogen über seine Gesundheit ausfüllen muss, der auch der AG unzulässigerweise Einsicht erhält. 

- Überwachungsmassnahmen: Wenn risikoreiche Arbeitstätigkeiten vorliegen, kann es im Interesse des Arbeitnehmers sein, dass er überwacht wird. Weiter ist eine Überwachung zulässig, die Leistungserfassung oder Qualitätskontrolle bezwecken, wenn sie verhältnismässig ist und keine gesundheitlichen Auswirkungen für den AN hat. Überwachung darf aber nicht einzig das Verhalten des AN zum Gegenstand haben. 

Wie dürfen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Personendaten bearbeitet werden?

- idR dürfen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Personendaten nicht mehr bearbeitet werden. 

- Ausnahme: gesetzliche Aufbewahrungspflicht der Unterlagen sowie die Aufbewahrung von notwendigen Unterlagen zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Dieser Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren (127 OR)

- Wenn der AN eine Referenz angegeben hat für den künftigen AG, darf der bisherige AG nur im Umfang eines Arbeitszeugnisses  Auskünfte erteilen. Ohne Einwilligung und Wissen dürfen dem künftigen AN von Seiten des bisherigen AG keine Auskünfte erteilt werden. 

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was gehört neu zu besonders schützenswerten Personendaten?

- besonders schützenswerte Personendaten: genetische und biometrische Personendaten, die eine Person eindeutig identifizieren

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was heisst "Profiling"?

- Begriff Profiling: Anstelle Persönlichkeitsprofil (3 lit. d DSG) - Jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten. Insbesondere Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorliegebn, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. 

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was heisst "privacy by design" und "privacy by default"?

- Privacy by design: "Datenschutz durch Technikgestaltung" - Datenschutz ist am besten einzuhalten, wenn er bereits bei Erarbeitung eines Datenverarbeitungsvorgangs technisch integriert wird

- Privacy by default: "Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen", d.h. Werkerinstellungen müssen datenschutzfreundlicher ausgestaltet werden. Nicht technikaffine Nutzer sollen damit geschützt werden. 

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was sind automatische Einzelentscheidungen?

- Automatisierte Einzelentscheidungen: Eine automatisierte Einzelentscheidung liegt vor, wenn die inhaltliche Bewertung von Daten und die darauf gestützte Entscheidung nicht durch eine natürliche Person vorgenommen wird

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was sind die neuen Befugnisse des EDÖB?

- EDÖB: kann neu Verfügungen erlassen und vorsorgliche Massnahmen anordnen. 

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was ist ein Auftragsbearbeiter?

- Private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Bundesorgan Daten bearbeitet. Man kann sich also nicht dadurch exculpieren, dass man sagt, dass die Personendaten nicht selbst bearbeitet werden, sondern man ist für die Art und Weise, wie Daten bearbeitet werden, selbst verantwortlich. 

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