DSG

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M. P.
Diese Lernkarten bieten einen grundlegenden Überblick über das Datenschutzgesetz (DSG) und dessen Anwendung im Arbeitsrecht. Sie behandeln Themen wie die Bearbeitung von Personendaten, automatische Einzelentscheidungen, Profiling, und die Rechte des EDÖB. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsverhältnis vertraut machen möchten, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Karten
62
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
Biologie
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
14.05.2019 / 18.12.2023

Lernkarten

Was meint der Gesetzgeber mit dem Grundsatz "Integrität"? Welches Recht beinhaltet der Grundsatz "Integrität"? Ausname? Verjährung?

- 5 DSG: Richtigkeit der Daten

- Aktualisierung der Daten ist notwendig, wenn aufgrund der Unrichtigkeit von Daten die Persönlichkeit einer Person verletzt werden könnte. 

- wichige materielle Pflicht des Datenbearbeiters

- Berichtigungsrecht nach 5 II DSG für die betroffene Person (nähere Erläuterung des Berichtigungsrechts nach 15 und 25 DSG) - Gegendarstellungsrecht nach 28g ZGB möglich. Berichtigungsrecht kann jederzeit verlangt werden, weil keine Verjährungsfrist in 5 II DSG enthalten ist. 

- Ausnahme: DIe Pflicht, Personendaten nachzuführen oder zu korrigieren entfält, wenn die Information eine Momentaufnahme enthält, die zum massgeblichen Zeitpunkt richtig war. 

Was ist mit dem Grundsatz "Datensicherheit" nach 7 DSG gemeint?

- Ohne Datensicherheit ist ein wirksamer Datenschutz nicht möglich

- "angemessen" heisst, dass die Massnahmen dem Gefährdungspotential entsprechen müssen

- Ergänzung in 8 ff. (Privatpersonen) und 20 ff. (Bundesorgane) VDSG

Aus welchen beiden Elementen besteht der Datenschutz? Ziele?

(a) Datenschutz i.e.S.: Frage, wer, wann, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Ausmass, welche Personendaten bearbeiten darf?

(b) Datensicherheit (7 DSG): Frage, welche organisatorischen und technischen Massnahmen zu ergreifen sind, damit nur die berechtigen Personen die Personendaten bearbeiten können. Primäres Ziel der Datensicherheit: Vermeidung der Bearbeitung von Personendaten von Unbefugten.

- Es sind Vertraulichkeit (nur Berechtigte haben Zugriff), Verfügbarkeit, Integrität (Personendaten können nicht unzulässig verändert oder vernichtet werden) und Authentizität (Übereinstimmung zwischen angegebenen Benutzer und effektivem Benutzer) sicherzustellen (7 VDSG)

- es muss ein Sicherheitskonzept durch den Datenbearbeiter erarbeitet werden

Was besagt der Rechtfertigungsgrund der "Einwilligung" nach 4 V DSG?

- Eine Bearbeitung kann den Grundsätzen Zweckgebundenheit oder Verhältnismässigkeit widersprechen, aber durch eine Einwilligung der betroffenen Persone gerechtfertigt werden

- Ausnahme: unrechtmässige Datenbearbeitung wird durch Einwilligung nicht zu einer rechtmässigen

Was ist der Geltungsbereich von 2 I DSG?

- Privatpersonen (natürliche und juristische Personen)

- Bundesorgane

- keine Anwendung auf: internationale Organe, Kantonale Organe (eigenes kantonales DSG LU)

- Ausnahme: 37 DSG - wenn kantonale Organe Bundesrecht ausführen und keiner kantonalen Datenschutzgesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, unterstellt sind, dann sind viele DSG-Bestimmungen anwendbar (37 DSG - selten)

Was meint der Geltungsbereich nach 2 II a DSG? Zweck? Beispiele?

- Zweck: Privatsphäre der datenbearbeitenden Person soll gegen staatliche Eingriffe geschützt werden

- Beispiele: Fotoalbum, Notizbuch, Agenda (stellen keine Datensammlungen dar)

Was meint der Geltungsbereich von 2 II b DSG? Ausnahme?

- Ausnahme: Bundesrat muss sich an DSG halten und ist nicht davon ausgenommen / Grunsatz kann jedoch durch Spezielgesetze eingeschränkt werden (z.B. 21 RVOG)

Was meint der Geltungsbereich von 2 II c DSG? Zweck? Ausnahme? Beispiele (Grenzfälle)?

- Bestimmung gilt nur für hängige Verfahren (Einreichung Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter, vgl. 62 ZPO) bis zum Abschluss des Verfahrens

- Zweck:

(a) Diese Bestimmunge beruft auf der Idee, dass der Persönlichkeitsschutz durch die Spezialbestimmungen der entsprechenden Verfahren selbst hinreichend geschützt werden.

(b) Es soll vermieden werden, dass gegensätzliche Gesetzesbestimmungen zur Anwendung kommen.

(c) Beweisführung soll nicht durch DSG erschwert werden. 

- Ausname: erstinstanzliches Verwaltungsverfahren (Verfahren auf Erlass einer Verfügung)

- Beispiele: polizeiliche Ermittlung - finden oftmals vor einem Strafverfahren statt, somit DSG anwendbar

Was meint der Geltungsbereich von 2 II d DSG?

- Grundbuch, Handelsregister oder Zivilstandsregister

- Hauptfunktion dieser Register: öffentlifcher Zugang zu bestimmten Informationen zu gewährleisten

Was ist das "Auskunftsrecht" der betroffenen Person nach 8 ff. DSG? Zweck? Welcher Geundsatz ist wichtig diesbezüglich?

- Zweck: Das Auskunftsrecht ist eine Grundvoraussetzung für die Ausübung der Kontrollrechte und für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des DSG

- iVm Grundsatz von Treu und Glauben nach 4 II DSG (insb. Transparenz)

Was ist der Unterschied zwischen datenschutzrechtliches Auskunftsrecht (8 ff. DSG) und dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht?

- datenschutzrechtliche Auskunftsrecht: Recht zu erfahren, ob jemand Daten bearbeitet (höchstpersönliches Recht, d.h. ein Dritten kann dieses Recht nicht ausführen, vorbehalten 1 VII VDSG)

(a) ohne jeglicher Interessennachweis (Schranke: Rechtsmissbrauch)

(b) Information muss nicht entscheid- bzw. verfahrensrelevant sein

- allgemeines verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht: Recht jedes Verfahrensbeteiligten, Verfahrensakten einzusehen, die entscheidrelevant sind

(a) direkt aus 29 II BV abgeleitet

(b) hängiges Verfahren (ausserhalb des Verfahens muss ein besonders schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden)

(c) Informationen müssen verfahrensrelevant sein

Was ist der Gegenstand des Auskunftsrechts nach 8 f. DSG?

- Daten einer Datensammlung, die sich auf die eigene Person beziehen (8 I DSG)

- Zudem müssen Angaben über die Herkunft der Daten mitgeteilt werden (8 II a DSG)

- Auskunft muss vollständig und richtig sein (5 I DSG)

Was sind die formellen Voraussetzungen für das Auskunftsrecht?

- Antrag (idR schriftlich) / Ausweis über Identität der gesuchstellenden Person (1 I VDSG)

- Auskunft erfolgt idR schriftlich (1 II VDSG), ausnahmsweise vor Ort (1 III VDSG)

- Innert 30 Tagen muss eine Auskunft oder Entscheid erfolgen (1 IV VDSG)

- idR kostenlos, max. CHF 300.00 (8 V DSG iVm 2 II VDSG); immer kostenlos, wenn Gesuchsteller Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt

Ist das Auskunftsrecht zeitlich befristet?

- nein, Auskunftsrecht ist nicht zeitlich befristet

- Solange eine Behörde Akten nicht vernichtet hat, muss sie das Einsichtsrecht gewähren (auch wenn die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist)

Gibt es beim Auskunftsrecht Einschränkungen? Wenn ja, welche? gibt es allgemeine Einschränkungen?

- Ja, es gibt Einschränkungen

- es gibt vier Arten von Einschränkungen: (a) Verweigerung (b) Einschränkung (inhaltliche Einschränkung) (c) Aufschiebung (zeitliche Einschränkung) (d) Mitteilung an Dritte (persönliche Einschränkung, 8 III DSG)

- Allgemeine Einschränkungen (gelten für Bundesorgane und Private): 

(a) Gesetz im formellen Sinn (v.a. Bundesgesetze; für Private das Berufsgehemnis iSv 321 StGB)

(b) überweigendes Interesse eines Dritten (Güterabwägung zwischen Interessen des Dritten und Interessen des Gesuchstellers)

(c) "therapeutisches Privileg" (8 III DSG): eine direkte Mitteilung an den Betroffenen in bestimmten Fällen könnten unverständlich oder sogar gesundheitsgefährdend sein (sog. Aufklärungsschaden)

Gelten für Bundesorgane weitere Einschränkungsmöglichkeiten? Welche?

nach 9 II DSG können Bundesorgane weitere Einschränkungsgründe geltend machen: 

(a) überwiegende öffentliche Interessen (insb. innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft) / Kein überwiegendes öffentliches Interesse: verwaltungsspezifische Anliegen wie Verweigerung des Auskunftsrechts aus Spardruck) / wichtig: Prüfung im Einzelfall

(b) Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage gestellt wird (insb. Ermittlungen)

Was beinhaltet die Informationspflicht nach 14 DSG? formelle Vorschriften? Welches Recht ist der siamesisches Zwilling von der Informationspflicht? Wie sind Privatpersonen und Bundesorgane informationspflichtig?

- Es geht um die Sicherstellung der Erkennbarkeit von Datenerhebungen (vgl. Grundsatz von Treu und Glauben 4 II DSG)

- formelle Vorschriften sind nicht vorhanden

- Informationspflicht ist der siamesische Zwilling von der Auskunftsrecht. Informationspflicht soll das Auskunftsrecht dort ergänzen, wo die betroffene Person nicht von sich aus wissen kann, dass jemand Personendaten über sie bearbeitet (vgl. 8 f. DSG). 

- Privatpersonen sind nur dann informationspflichtig, wenn besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden (14 DSG). 

- Bundesorgane sind für jegliche Art von Personendaten informationspflichtig (vgl. 18a DSG)

Ist die Auslagerung der Datenbearbeitung nach 10a DSG erlaubt? was könnte typischer Inhalt eine vertraglichen Abrede sein?

- sog. "Outsourcing" ist erlaubt

vertragliche Abrede über Inhalt der Dienstleistung, Wahrung von Geheimhaltungspflichten, Verantwortungen, verwendete Technologien, Wartung, Zugriffs. und Zutrittsrechte

- gesetzliche Geheimhaltungspflichten: insb. Arzt- und Anwaltsgeheimnis

Welche Normen sind anwendbar, wenn das Bundesorgan privatrechtlich handelt?

- Nach 23 DSG müssen die Normen von Privatpersonen nach 12 f. DSG angewendet werden. 

Was besagt das Legalitätsprinzip nach 17 DSG? Gründe für das Legalitàtsprinzip? Kriterien des Legalitätsprinzips?

- Gesetzesvorbehalt (Legalitätsprinzip als Voraussetzung für eine Einschränkung von Grundrechten nach 36 BV)

- Wichtiger Grundsatz im Verwaltungsrecht

- Gründe: Vorhersehbarkeit und Demokratische Legitimation der Verwaltung

- Kriterien: gesetzliche Grundlage muss genügend bestimmt sein, d.h. klar und detailliert, damit die betroffene Person die Konsequenzen vorhersehen kann. 

Wie kann die gesetzliche Grundlage in 17 I DSG ausgestaltet sein (Qualität der Rechtsquelle)?

- grds. genügt nach 17 I DSG eine formelles oder materielles (Verordnung) Gesetz

- wichtig: wenn ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre vorliegt (und keine besonderen schützenswerten Personendaten bearbeitet werden) genügt nur ein Gesetz im formellen Sinn (weil 36 BV Vorrang vor dem DSG hat). 

Wie muss die Gesetzesgrundlage nach 17 II DSG beschaffen sein? Was bedeutet 17a DSG?

- hierbei geht es um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nur bearbeitet werden dürfen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn vorhanden ist oder wenn ausnahmsweise

(a) für eine Aufgabe in einem Gesetz im formellen Sinn unentbehrlich ist (Datenbearbeitung muss conditio sine qua non sein für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe). Zudem darf es sich nicht um eine dauerhafte Datenbearbeitung handeln. 

(b) Bundesrat: nicht mehr viele Beispiele

(c) Einwilligung (ausdrücklich, freiwillig und aufgeklärt) der betroffenen Person oder ihre Daten wurden allgemein zugänglich gemacht und die Bearbeitung wurde nicht deutlich untersagt

- 17a DSG: auf eine formell-gesetzliche Grundlage kann für eine Pilotphase temporär verzichtet werden, wenn für die technische Umsetzung einer bestimmten Bearbeitung oder eines Informatiksystems eine Testphase zwingend erforderlich ist, die entsprechenden Aufgaben in einem formellen Gesetz festgelegt sind und ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden

was beinhaltet die Bekanntgabe von Personendaten nach 19 DSG? an wen darf Informationen bekanntgegeben werden?

- Einsichtsrecht für Dritte in Informationen, die von einem Bundesorgan beschafft wurden

- bei der Bekanntgabe von Personendaten ist 36 BV iVm 13 BV zu beachten

- An Wen: private Personen, Bundesorgane oder andere staatliche Organe

Nenne ein Beispiel für ein schutzwürdiges Interesse für eine Sperrung der Bekanntgabe von Daten nach 20 DSG?

- Autoindex: Die Befürchtung, einer möglichen Gefahr oder auch blosser Schikane durch die Neugier Dritter ausgesetzt zu sein, genügt als schutzwürdiges Interesse

Was sind die Kontrollrechte einer betroffenen Person nach 25 DSG? Wer kann das Kontrollrecht geltend machen? Was wird vorausgesetzt? Welche Kontrollerechte gibt es? Verjährungsfrist der Kontrollrechte?

- Nach Ausübung des Auskunftsrechts (8 DSG) kann die betroffene Person zum Schluss gelangen, dass ihre Daten widerrechtlich bearbeitet wurden

- grds. kann nur die betroffene Person ihre Kontrollerechte geltend machen

- Vorausgesetzt: Schutzwürdiges Interesse, d.h. eine unzulässige Bearbeitung von Personendaten wirkt sich persönlichkeitsverletzend aus. 

- Arten:

lit. a Unterlassungsanspruch: es liegt eine widerrechtliche Bearbeitung vor oder droht unmittelbar und ernstlich

lit. b Beseititungsanspruch: z.B. indem das Bundesorgan einen Entscheid über widerrechtliche Bearbeitung an Dritte mitteilt oder veröffentlicht (vgl. 25 III b DSG). Zudem kann die betroffene Person Schadenersatz und Genugtuung verlangen. 

lit. c Feststellungsanspruch: es wird ein genügendes Feststellungsinteresse vorausgesetzt. Ein solches kann z.B. bei einer Bearbeitungsmethode geltend gemacht werden, welche auch in Zukunft immer wieder zu einer identischen Persönlichkeitsverletzung führen wird

- Verjährungsfrist: keine

 

Was ist der persönliche Geltungsbereich von DSG-LU?

- Kanton, Einwohnergemeinde und andere Gemeinwessen (Bürger-, Kirch- und Koorperationsgemeinden sowie Gebäudeversicherung des Kantons Luzern)

- zudem gemäss lit. c von 3 DSG LU auch vermögensfähige Verwaltungseinheiten (wie Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, Körperschaften, Zweckverbände oder andere Organisationen des öffentlichen Rechts)

- private Personen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Kantons übernehmen

Was ist der sachliche Geltungsbericht des DSG-LU?

- DSG-LU findet grds. auf alle Bereiche des kantonalen öffentlichen Rechts Anwendung

- Ausnahmen nach 3 II DSG LU
 

Wie ist die Vorgehensweise im Privatrecht des DSG?

1. werden Personendaten bearbeitet?

2. Handelt es sich bei der Bearbeitung von Personendaten um eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung?

Wann liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor? Allgemein? gesetzliche Gründe nach 12 II DSG?

- es muss 28 f. ZGB hinzugezogen werden

- Nach 28 f. ZGB wird nicht definiert, wann die Persönlichkeit verletzt ist. Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Die Verletzung bedarf einer gewissen Intensität (ein eigentliches Eindringen). Der Einzelfall ist entscheidend. 

- Nach RUDIN: Informationelle Integrität - nicht nur die Tatsache der Bearbeitung von Personendaten kann ausschlaggebend sein, sondern auch die Wirkung dieser Bearbeitung muss berücksichtigt werden.

- Gründe nach 12 II DSG

(a) Verstoss gegen Grundsatz von 4, 5 I und 7 I DSG

(b) ohne Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person (ein solches Verbot kann jederzeit und gegen jede Art von Bearbeitung ausgesprochen werden)

(c) ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritter bearbeitet werden (z.B. Übergabe aller Patientenakten von Arzt zu Arzt - Einwilligung aller Patienten notwendig)

Welche Rechtfertigungsgründe gibt es nach 13 DSG?

1. Einwilligung der betroffenen Person

2. überwiegende private oder öffentliche Interessen

3. Gesetz

Was ist mit der Einwilligung gemeint und welche Einschränkungen gibt es?

Einwilligung muss vorherige aufgeklärt (Tragweite  und Risiken müssen erkannt werden können), freiwillig (ohne Druck) und ausdrücklich erfolgen (bei besonders schützenswerten Personendaten). Schranken: 27 II ZGB, d.h. eine zeitlich unbegrenzte Einwilligung in die Bearbeitung sämtlicher Personendaten einer Person wäre unzulässig. Nachträgliche Aufklärung genügt nicht

Einschränkungen

(a) im öffentlichen Recht ersetzt eine Einwilligung den Gesetzesvorbehalt nicht; (b) keine Blankovollmachten; (c) Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, aber nur für künftige Datenbearbeitungen

was ist mit dem Rechtfertigungsgrund "überwiegende private und öffentliche Interessen" gemeint?

- es bedarf einer Interessenabwägung (Interessen der betroffenen Person und Interessen der bearbeitenden Person)

- 13 II DSG (wiederlegbare gesetzliche Vermutungen): nicht abschliessend

(a) unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss oder Abwicklung eines Vertrags (aufgrund gegenseitigem Vertrauen der Vertragspartner; solange Informationsaustausch mit gegenseitiger Einwillligung erfolgt, muss kein überwiegendes Interesse vorliegen; Verhältnismässigkeit zwischen Interessen der Vertragspartner und Bearbeitung der Personendaten)

(b) Bearbeitung von Personendaten über einen bestehenden oder potentiellen Konkurrenten. Wirtschaftlicher Wettbewerb soll gefördert werden. Schranken: UWG

(c) Prüfung Kreditwürdigkeit,solange keine besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile

(d) Persondaten bearbeiten, die für den redaktionellen Teil einer periodisch erscheinenden Mediums gebraucht werden (vgl. 17 BV): Vorausgesetzt: "beruflich": Journalist (keine Lesebriefschreiber); keine Werbe- oder andere kommerzielle Texte wie Inserate)

(e) Forschung, Planung und Statistik (22 DSG): Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - nicht erfasst: Historiker oder Archeologen, welche personenbezogene Forschung betreiben

(f) Person des öffentlichen Lebens: Absolute und relative Person der Zeitgeschichte

wie ist der Datenschutz im Arbeitsrecht geregelt? gesetzliche Grunlagen (Verhältnis zum DSG)? Welche Bearbeitung ist zulässig/unzulässig?

- datenschutzrechtliche Bestimmungen finden sich in 328b OR sowie in 26 ArGV 3 (lex specialis zu DSG)

- Zulässig ist die Datenbearbeitung, die der Eigngung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich ist (Gesundheitsdaten, AHV, IV, BV usw.). Überwachungs- und Kontrollsystem (z.B. Videoüberwachung), die (einzig) da Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen solle, ist unzulässig. GPS-Überwachung in Dienstfahrzeugen in Echtzeit ist problematisch. 

Welche Fragen sind vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags zulässig (Bewerbungsphase)?

- Daten über berufliche und persönliche Qualifikationen für eine Arbeitsstelle dürfen bearbeitet werden, sofern die Information einen direkten Bezug zur Arbeitsstelle hat

- Fragen über Freizeitverhalten oder das sonstige Privatleben sind unzulässig

- Fragen zur Gesundheit sind nur im engen Rahmen zulässig. Ein Gesundheitscheck vor einer Anstellung ist nur in ausserordentlichen Fällen möglich (z.B. Sehtest für Pilot, Gesundheitstest für Fussballprofi)

- Fragen zu politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ansichten dürfen ausnahmsweise von Tendenzbetrieben (verfolgen geistig-ideele Ziele; z.B. politische Partei) gestellt werden

- Fragen zur Schwangerschaft sind grds. unzulässig, ausnahmsweise darf danach gefragt werden, wenn die angebotene Arbeit für eine schwangere Frau nicht durchführbar ist (z.B. Ballettänzerin, Model) oder für das ungeborene Kind Risiken birgt. 

- - Notwehrrecht der Lüge: Wenn eine unzulässige Frage im Bewerbungsgespräch gestellt wird, dann hat der potentielle Arbeitnehmer das Notwehrrecht der Lüge, d.h. der folglich geschlossene Vertrag kann nicht wegen absichtlicher Täuschung (21 OR) angefochten werden. 

Wie dürfen Personendaten während dem Arbeitsverhältnis bearbeitet werden? Überwachungsmassnahmen?

- während dem Arbeitsverhältnis müssen verschiedene Personendaten bearbeitet werden dürfen (Bankverbindung, Sozialversicherung, Adresse des AN)

- Personendaten dürfen aber nicht per se bearbeitet werden

- Gesundheit des AN bleibt solange sie keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung hat, seine Sache. Selbst im Krankheitsfall darf der AG nur eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit verlangen (keine diagnostische Daten). Problematisch ist die Anmeldung bei einer Versicherung, weil der AN einen Fragebogen über seine Gesundheit ausfüllen muss, der auch der AG unzulässigerweise Einsicht erhält. 

- Überwachungsmassnahmen: Wenn risikoreiche Arbeitstätigkeiten vorliegen, kann es im Interesse des Arbeitnehmers sein, dass er überwacht wird. Weiter ist eine Überwachung zulässig, die Leistungserfassung oder Qualitätskontrolle bezwecken, wenn sie verhältnismässig ist und keine gesundheitlichen Auswirkungen für den AN hat. Überwachung darf aber nicht einzig das Verhalten des AN zum Gegenstand haben. 

Wie dürfen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Personendaten bearbeitet werden?

- idR dürfen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Personendaten nicht mehr bearbeitet werden. 

- Ausnahme: gesetzliche Aufbewahrungspflicht der Unterlagen sowie die Aufbewahrung von notwendigen Unterlagen zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Dieser Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren (127 OR)

- Wenn der AN eine Referenz angegeben hat für den künftigen AG, darf der bisherige AG nur im Umfang eines Arbeitszeugnisses  Auskünfte erteilen. Ohne Einwilligung und Wissen dürfen dem künftigen AN von Seiten des bisherigen AG keine Auskünfte erteilt werden. 

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was gehört neu zu besonders schützenswerten Personendaten?

- besonders schützenswerte Personendaten: genetische und biometrische Personendaten, die eine Person eindeutig identifizieren

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was heisst "Profiling"?

- Begriff Profiling: Anstelle Persönlichkeitsprofil (3 lit. d DSG) - Jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten. Insbesondere Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorliegebn, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. 

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was heisst "privacy by design" und "privacy by default"?

- Privacy by design: "Datenschutz durch Technikgestaltung" - Datenschutz ist am besten einzuhalten, wenn er bereits bei Erarbeitung eines Datenverarbeitungsvorgangs technisch integriert wird

- Privacy by default: "Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen", d.h. Werkerinstellungen müssen datenschutzfreundlicher ausgestaltet werden. Nicht technikaffine Nutzer sollen damit geschützt werden. 

Schengener Datenschutzübereinkommen in Strafsachen

- Was sind automatische Einzelentscheidungen?

- Automatisierte Einzelentscheidungen: Eine automatisierte Einzelentscheidung liegt vor, wenn die inhaltliche Bewertung von Daten und die darauf gestützte Entscheidung nicht durch eine natürliche Person vorgenommen wird

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