Unfallversicherung
Unfallversicherung VBV
Unfallversicherung VBV
Fichier Détails
Cartes-fiches | 16 |
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Utilisateurs | 43 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 12.02.2019 / 12.06.2025 |
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https://card2brain.ch/box/20190212_unfallversicherung
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Versicherte Personen
Sonderfälle gem. UVV Art. 1a
Wie sind die Personen welche Insassen von Straf, Verwahrungs und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen Unfall versichert?
Sie sind nur wenn Sie ausserhalb des Anstalts- Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, onligatorisch versichert.
Versicherte Personen
Sonderfälle
Wie sind Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, (sog. Schnupperlehrlinge) versichert?
obligatorisch versichert
Versicherte Personen
Sonderfälle
Wie sind Angehörige religioser Gemeinschaften verischert?
Sie sind nur für die Zeit, während der Sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligsatorisch verischert. (zb. Erteilung von Unterricht an öffentlichen Schulen, Pflegedienst usw.)
Versicherte Personen
Nenne die Sonderfälle gemäss UVV Art. 1a
-Personen die für die Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (Schnupperlehrlinge)
-Insassen von Straf,- Verwahrungs und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen
-Angehörige religiöser Gemeinschaften
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Welche Ausnahmen kennst du? Welche Personen fallen nicht unter das Verischerungsobligatiorium? (UVV 2)
Familienmitglieder, die im Betrieb mitarbeiten ohne einen Barlohn zu beziehen. (es werden keine AHV Beiträge entrichtet)
Familienmitglieder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen
Bundesbedienstete
Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind.
Personen die Tätigkeiten im öffentlichen Interess ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt.
Angehörige der Milizfeuerwehr
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Beschreibe die Ausnahme Familienmitglieder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen
Familienmitglieder, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen sind von der Versicherungspflicht befreit:
-die Ehefrau
-der Schwiegersohn des Landwirtes, wenn er voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird.
-die Verwandten des Landwirten in auf und absteigender Linie sowie deren Ehefrauen
Ausnahmen der Versicherungspflicht
Personen die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, sind von der Versicherungspflicht befreit, beschreibe?
Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Komissionen, für diese Tätigkeit. Diese PErsonen verfügen entweder über einen Versicherungsschutz aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder sie sind aufgrund ihrer anderweitigen ERwerbstätigkeit ohnehin im Rahmen des UVG verisichert.
Versicherte Personen
Versicherte Arbeitnehmer
wer ist obligatorisch versichert?
die in der CH beschäftigen Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre, Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen.
Versicherte Personen
Begriff des Arbeitnehmers
Beschreibe
wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt und für die geleistete Arbeit einen zum voraus festgelegten Lohn erhält oder wenn die Beschäftigung zu Ausbildungszwecken erfolgt.
Der Lohn muss nicht in Form von Geldleistung erfolgen, welche Form gibt es noch? Beschreibe
Naturalleistung. Zum Beispiel: friee Kost und Logis, Gratisbenützugn einer vom Arbeitgeber angebotenen Dienstleistung, wie z.B. Ausreiten von Pferden, Gutscheine usw.
Versicherte Personen
Versicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist nur... ergänze
wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für eine andere Persone (für den Arbeitgeber), ihr mehr oder weniger untergeordnet, dauern oder vorübergehend eine Tätigkeit ausübt, ohne hierbei ein eigenes ökonimisches Risiko (Unternehmerrisiko) tragen zu müssen.
Versicherte Personen
Arbeitslose
Wie sind die Arbeitslosen versichert.
Sie sind obligatorisch versichert. Wenn sie die Voraussetzungen (nach Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllen oder Entschädigung beziehen.
Versicherte Personen
Arbeitslose
Wo sind die Arbeitslosen Personen versichert?
bei der SUVA.
(Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwichenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist.)
Versicherte Personen
Nicht versicherte Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
wie sind diese Personen versichert?
Nicht obligatorisch versichert
(Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Mssionen in der SChweiz und der ständigen Mission bei internationaln Organisationen in der CH und die Berufskonularbeamten in der Schweiz sowie die Familienmitglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht CH Hekunft sind (UVV-Art. 3 Abs. 1). Übt eine solche Person eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist Sie bei dieser Tätigkeit für Berufsunfälle und auf dem Arbeitsweg versichert. ) UVV Art. 3 Abs. 2
Versicherte Personen
Entsandte Arbeitnehmer
Welche Voraussetzungen muss der Arbeitnehmer erfüllen, wenn er will das die Versicherung weitergeführt wird? und um wie lange kann er sie i.d.r weiterführen?
die Versicherung wird um zwei Jahre weitergeführt wenn der Arbeitnehmer: vor der Entsendung obligatorisch versichert war. mit einem in der CH wohnhaften oder mit Sitz Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis bleibt und gegenüber Ihm Lohnanspruch hat.
Die Versicherung kann auf Gesuch hin bis zu 6 Jahre verlängert werden.
Versicherte Personen
Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
Wie ist der Versicherungsschutz geregelt?
Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Arbeiten in der CH aus, so sind die in der CH angestellten AN versichert.
In die CH entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert, diese Frist kann (auf Gesuch) bis auf 6 Jahre verlängert werden, falls der Schutz anderweitig gegeben ist.
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