ZHAW Wirtschaftsrecht, 1. Semester
Zentrale Begriffe des Privatrechts und Einführung Vertragsrecht
Zentrale Begriffe des Privatrechts und Einführung Vertragsrecht
Kartei Details
Karten | 20 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.09.2018 / 07.01.2022 |
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Entstehunsgründe für eine Obligation (Forderungs-/Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner?
Vertrag
unerlaubte Handlung
ungerechtfertigte Bereicherung
sonstige (CIC)
Arten und Eigenschaften von Rechtsgeschäften?
einseitiges RG (Testament, Kündigung)
zweiseitiges RG (Vertrag)
- vollkommen zweiseitiger Vertrag: Kaufvertrag
vorliegens eines Syallagma (Austauschverhältnis von Kaufpreis und Gegenstand)
unvollkomen zweiseitiger Vertrag: Leihe
liegt nur eine Hauptleistung vor (Überlassung der Sache), die Rückgabe ist nur Nebenpflicht.
mehrseitiges RG (Unternehmensbeschlüsse)
gesetzlich geregelte resp. ungeregelte Verträge (Begriff) und entsprechende Beispiele.
Nominatkontrakte (ges. geregelte Verträge:
OR und Spezialgesetze wie (VVG, AVG, KKG)
Innominatkontrakte:
gemischte Verträge (Leasing-, Franchiseverträge)
Verträge eigener Art zB Vergleich (im Vergleich einigen sich 2 streitende Parteien)
Typen von Nominatverträge des OR.
1. Veräusserungsverträge:
Kauf, Schenkung, Tausch
ein Objekt wechselt den Eigentümer.
2. Gebrauchsüberlassungsverträge:
Mirte, Pacht, Leihe, Darlehen
3. Dienstleistungsverträge:
Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag, Komission, Frachtvertrag.
4. Sicherungsverträge:
Bürgschaft, Garantie.
5. Sonstige Verträge:
Hinterlegung, Leibrenten, Verpfründung.
Gestaltungsfreiraum im Vertragsrecht.
die Abänderbarkeit des Rechts.
dispositives Rechts: veränderbar
zwingendes Rechts:
- absolut (beidseitig) zwingend
- relativ (einseitig) zwingend
Was ist objektives resp. subjektives Recht?
objektives Recht ist die Rechtsordnung oder die Rechtsnorm, als bsp. das Strafgesetzbuch „the law“.
Subjektives Recht ist die die Berechtigung oder der Anspruch daraus. „the right“. Personen haben Rechte und Pflichten.
Es gibt zwei Arten subjektiver Rechte. Benenne sie und gebe auch die verschiedenen Arten an.
absolute Rechte: sind unantastbar und gelten ggü. jedermann.
1. Persönlichkeitsrechte
2. Immaterialgüterrechte
3. Sachenrechte (dringliche Rechte).
relative Rechte: nur bestimmten Parteien gegenüber.
Forderungen
Entstehungsgeünde für Forderungen/relative Rechte?
Vertrag (Art. 1 ff. OR)
Unerlaubte Handlung ( Art. 41 ff OR)
zB Körperverletzung, Sachbeschädigung.
Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR)
zB Doppelzahlung einer Rechnung.
weitere.
Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten, wohingegen Rechtsobjekte Gegenstand obligatorischer Rechte und Pflichten sind.
Welche Arten von Rechtssubjekten gibt es?
1. natürliche Personen.
generell alle/einzelne Menschen.
2. Juristische Personen.
JP werden in Körperschaften und Anstalten unterteilt:
2.1 Körperschaft:
Privatrecht: Verein, AG, GmbH;
Öff. Recht:
Bund, Kantone, Gemeinden.
2.2 Anstalten:
Privatrecht: Stiftungen;
öff. Recht: ZHAW, SUVA.
Rechtssubjekten ist die Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Rechte und Pflichte zu haben (Art. 11, 53 ZGB); grundsätzlich jedermann) gegeben. Zusätzlich muss aber noch die Handlungsfähigkeit nach Art. 12, 54 ZGB gegeben sein. Was sind die beiden voraussetzungen?
1. Volljährigkeit nach Art. 14 ZGB
obj. Voraussetzung.
2. Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB
subj. Voraussetzung und wird auf den konkreten Fall vermutet, andernfalls herrscht Beweislastumkehr.
Fallbezogen wird zwischen 1618 von Urteilsfähigkeit ausgegangen. Bei 12-16 muss die Urteilsfähigkeit im konkreten Fall abgeklärt werden.
Was sind mögliche Gründe für mangelnde Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB)?
1. Kindesalter
2. geistige Behinderung
3. psychische Störung
4. Rausch und ähnliche Zustände.
eine geistige Behinderung ist permanent, während eine psych. Störung (bspw. eine Depression) vorübergehend oder mittelfristig ist.
Welche Begriffe der Handlungs(un)fähigkeits-Abstufung kennen wir?
1. voll HandlungsUNfähig, Art. 18 ZGB
fehlende Urteilsfähigkeit.
2. beschränkt handlungsUNfähig, Art. 19 ff. ZGB
urteilsfähig, aber nicht volljährig.
3. voll handlungsfähig, Art. 13 ZGB
urteilsfähig und volljährig.
Eine beschränkte Handlungsunfähigkeit (Urteilsfähig aber keine Volljährigkeit) ist aber generell deliktsfähig (Art. 19 Abs. 3 ZGB) und gilt als generell geschäftsunfähig (Art. 19 Abs. 1 ZGB).
Es gibt jedoch Ausnahmen, welche die Geschäftsfähigkeit ermöglichen.
Welche sind das?
Ausnahmen genereller Geschäftsunfähigkeit:
1. Erlangen unentgeltlicher Vorteile (Art. 19 Abs. 2 ZGB) Bsp: Annahme eines Geschenkes, aber zB kein Haus; da daraus Pflichten entstehen.
2. Besorgungen geringfügiger Angelegenheiten des täglichen Lebens (Art. 19 Abs. 2 ZGB) Bsp: Kauf von Süssigkeiten am Kiosk.
3. Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Art. 19c ZGB) Bsp.: Rücktritt mit 16 von einem Verlöbnis, ist ohne die Zustimmung der Eltern möglich.
4. Bereich des freien Kindesvermögens (Art. 321-323 ZGB)
Bei Handlunsgunfähigkeit und beschränkter Handlungsunfähigkeit sind Geschäfte mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Art. 19b ZGB) möglich.
Was sind die Möglichkeiten der Zustimmung?
1. Die Ermächtigung im Voraus.
kann ausdrücklich oder konkludent (schlüssiges Verhalten) erfolgen.
2. Die Genehmigung nachträglich.
kann ausdrücklich oder konkludent (schlüssiges Verhalten) erfolgen.
Was sind die Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung gesetzlicher Vertreter im Falle der beschränkten Handlungsunfähigkeit?
Rückerstattung nach Art. 19b Abs. 1 ZGB.
evtl Schadensersatzpflicht nach Art. 19b Abs. 2 ZGB.
Was sind die beiden allgemeinen Rechtsgrundsätze nach Art. 2 ZGB?
1. Gebor des Handelns nach Treu und Glauben.
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip.
2. Verbot des Rechtsmissbrauchs.
nutzlose Rechtsausübung (Schikaneverbot)
durch Widersprüchliches Verhalten, bspw:
missbräuchlich späte Rechtsausübung,
missbräuchliche Geltendmachung von Formfehlern und missbräuchliche Geltendmachung der Verjährung.
Nach Art. 11 Abs. 1 OR giltet für Verträge Formfreiheit.
Es gibt jedoch au drei Typen, wo Formvorschriften zwingend sind.
- einfache Schriftlichkeit
muss in Schriftform mit Unterschrift erfolgen.
- qualifizierte Schriftlichkeit
Bsp: zwingend Eigenschriftlichkeit bei Testament.
Verwendung eines amtlich genehmigten Formulars.
- öffentliche Beurkundung
Grundstückkaufvertrag
Benenne die Pflichten- und Obliegenheitsarten im Vertragsrecht.
Hauptpflichten:
(Regelung der essentialia negotii - wesentliche Geschäftspunkte)
Nebenpflichten:
Pflichten, die der Erfüllung der Hauptpflicht dienen.
Gebot von Treu und Glauben.
Obliegenheiten:
sind keine RechtszB. Prüfungs- und Rügeobliegenheiten.
Was sind die Konsequenzen bei Nichteinhalten von Haupt-/Nebenpflichten und bei Obliegenheiten?
Das Nichteinhalten von Haupt-/Nebenpflichten zieht eine Vertragsverletzung nach sich. Die Rechtsfolgen wären Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz, Rückabwicklung.
Bei Nichteinhalten von Obliegenheiten entsteht ein Rechtsnachteil.
Was bedeutet „Synallagma“?
Synallagma des Kaufvertrages ist ein Austauschverhältnis vom Kaufpreis im Hinblick auf die Eigentumsübertragung einer Ware zwischen Käufer und Verkäufer.
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