12 - Gesetze regeln das Jagen
Lernkarten: Jagen in der Schweiz
Lernkarten: Jagen in der Schweiz
Kartei Details
Karten | 15 |
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Lernende | 19 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Biologie |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 30.09.2018 / 09.06.2025 |
Weblink |
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Gesetze regeln das Jagen Was ist das Ziel der eidgenössischen Jagdgesetzgebung S.337, Art. 1 Abs. 1 JSG
Erhalt der Artenvielfalt und der Lebensräume von Säugetieren und Vögeln, Schutz bedrohter Tierarten, Begrenzung des Wildschadens an Kulturland auf ein ertragbares Mass und Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd (Art. 1 Abs. 1 JSG).
Seit 1874 wird der Bund in der Bundesverfassung ermächtigt, ein Jagdgesetz (Rahmengesetz) zu erlassen (heute Art. 74 BV:
„Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel“). Das erste eidg. Jagdgesetz stammt aus dem Jahr 1876.
Katastrophaler Zustand der Wildtierbestände.
Probleme der Kantone, den Jagddruckauf ihrem Gebiet zu steuern.
Grosser Bedarf, die Schalenwildbestände zu erhalten und zu fördern, um sie auch künftig jagdlich zu nutzen.
- Einschränkung der Jagdzeit auf den Herbst
- Schutz der Mutter- und Jungtiere
- Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten
- Einsatz einer professionellen Wildhut in den Banngebieten zur Bekämpfung der Wilderei
Bei uneinsichtigen Jägern löste das aus heutiger Sicht unspektakuläre Gesetz erhebliche Widerstände aus.
- Erhalt der Artenvielfalt und der Lebensräume
- Erhalt der Jagd
- Minimierung von Wildschäden
- Nutzung natürlicher Ressourcen
- Erhalt der Volksgesundheit / Tiergesundheit (Krankheiten/Seuchen eindämmen),
- Einhalten der Sicherheit (Umgang mit Jagdwaffen)
- Einhalten des Tierschutz
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0)
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01)
Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS; SR 922.27)
Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32)
- Waffengesetzgebung (Waffengesetz und –verordnung)
- Lebensmittelgesetzgebung (Wildbrethygiene, Fleischkontrolle, Trichinellenuntersuchung)
- Tierschutzgesetz (auch Jagdhunde)
Ein Regal ist ein hoheitliches Nutzungsrecht. Das Jagdregal ist das Recht der Kantone, die wildlebenden Säugetiere und Vögel jagdlich zu nutzen. Die Kantone erteilen Jägerinnen und Jägern, welche die im Gesetz festgelegten Anforderungen erfüllen eine Berechtigung zur Ausübung der Jagd im Kanton.
Patentjagd: Jagd durch Miliz-/Freizeitjäger im ganzen Kantonsgebiet durch den Erwerb eines Patents
Revierjagd: Jagd durch Miliz-/Freizeitjäger in einem bestimmten, von Gemeinde oder Kanton gepachteten Gebiet (Jagdrevier).
Staatsjagd: Jagdverbot, Wildtierregulierung nur durch staatliche Wildhüter.
Sie regeln und planen die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse und verschiedene Anliegen.
Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest.
Sie führen eine Abschuss- und Bestandsstatistik.
Die Kantone haben in der Regel ein Jagdgesetz und eine Jagdverordnung, die durch verschiedene Vorschriften, Weisungen, Richtlinien und Verfügungen ergänzt werden.Die Kenntnis des kantonalen Jagdrechts ist von überaus wichtiger Bedeutung und nicht Inhalt dieser Lernkarten.
Alle einheimischen und ziehenden Wildarten stehen unter dem Schutz des eidg. Jagdgesetzes.
Somit darf keine einheimische Wildart erneut ausgerottet werden.
Die nachhaltige Jagd und gezielte Einzelabschüsse sind dazu kein Widerspruch.
Der Bund stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Der Bund regelt die Verantwortlichkeiten zwischen ihm und den Kantonen.
Die Kantone regeln die Verantwortlichkeiten untereinander sowie zwischen ihnen und der Jägerschaft.
Diese Unterscheidung ist dem modernen eidg. Jagdrecht nicht mehr bekannt.
Jede Tierart hat in der Natur eine Funktion und ist daher wichtig.
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