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Infektionskrankheiten - Amögenruhr
Infektionskrankheiten - Amögenruhr
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A. M.
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Flashcards
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Definition
- Infektiöse Gastroenteritis aufgrund von Protozoen (Amöben) mit meist asymptomatsichem Verlauf
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Erreger
- Entamoeba hisotlytica
- Protozoen
- Amöben
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Vorkommen
- weltweit, v.a. Tropen und Subtropen mit mangelhafter Hygiene, z.B. Indien, Thailand, Vietnam, Indonesien)
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Inkubationszeit
- meist 1 - 7 Tage
- Dauerform:
- Zysten im Darm → persistieren
- jahrelang ► Krankheitsüberträger
- Ausbruch noch nach Jahrzehnten möglich
- Zysten im Darm → persistieren
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Ansteckung
- fäkal-oral
- Aufnahme des Erregers durch mangelnde Hygiene
- unsauber Toiletten, wasser und Nutzwasser
- Nahrungsmittel, z.B. ungewaschenes und ungeschältes Obst und Gemüse
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Pathogenese
- Amöben produzieren gewebeauflösende Verdauungssekrete
- Folge: eitrige Darmgeschwüre → möglich Perforation
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Komplikationen
- Darmperforation
- toxisches Megakolon
- Abszesse in Leber und Lunge
- Peritonitis
- Exsikkose
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Symptome
- meist asymptomatisch
- langsam einsetzende Durchfälle
- glasig - schleimig, evt. himbeergeleeartig
- Bauchkrämpfe (heftig, schmerzhaft in ausgeprägten Fällen
- kein Fieber (nur in ausgeprägten Fällen)
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Verlauf
- von einfachem Ausheilen bis starke Verschlimmerung alles möglich
- dann bis zu 40 - 50 Stuhlentleerungen /Tag inkl. blutigem Schleim
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Differentialdiagnose
- Colitis ulcerosa
- Appendizitis
- infektiöse Kolitis durch andere Erreger
INFEKTIONSKRANKHEITEN
- AMÖBENRUHR
- Gesetze
- Meldepflich gemäss §§ 8 und 6 IfSG
- bei Verdacht, Erkrankung, wenn...
- die betroffene Person mit Lebensmitteln arbeitet im Sinne von § 42
- zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten und die Vermutunt eines epidemischen Zusammenhangs besteht
- Behandlungsverbot gemäss §§ 24 und 6 IfSG