HP Prüfung Gesetze
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Flashcards
1.) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis
2.) Ausübung der Heilkunde im Sinnen dieses Gesetztes ist jede berufs- und gewerbemäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung , Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
3.) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubsni nach Maßgabe der Durchführungsbestimmunge,er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
1.) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eineErlaubnis nach §1 in Zkunft erhalten
2.) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des inneren durch den reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Die erlaubnis nach §1 berechtigig nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen (d.h. eine feste Praxisadresse ist notwendig, damit Patienten Kontakt aufnehmen können. Behandlungen nach Terminvereinbarung und Hausbesuche sind zulässig)
Wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtig zu sein und ohne eine Erlaubnis nach §1 zu besitzen die Heilkunde ausübt, wird mit einer Freiheitsstrafe, mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
1.)Ordnungswiedrig handelt, wer inhaber einer einer Erlaubnis nach §1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
2.)Die Ordnungswiedrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 € geahndet werden.
Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetztes (somit für Heilpraktiker nicht erlaubt!)
Der Reichsminister des Inneren erlässt…die zur Durchführung…dieses gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die Erlaubnis wird nicht erteilt:- Antragsteller über 25. Jahre- mindestens Hauptschulabschluß- sittlich Zuverlässig, straffrei- keine körperliche oder geistige Schwäche- keine Gefahr für die Bevölkerung und Patienten
Über Antrag entscheidet untere Veraltungsbehörde und Gesundheitsamt
Zusammensetzung des Gutachterausschusses
Erlaubnis kann durch Behörde zurückgenommen werden, voher ist Gutachterausschuss zu hören
Merkhilfe: HIH AB ZIRKUS KUGEL TT- Heilpraktiker Gesetzt und Durchführungsverordnung- Infektionsschutzgesetzt (IfSG)- Hebammengesetz- Arzneimittelgesetz- Betäubungsmittelgesetz- Zahnheilkundegesetz- Impfungen (IfSG §22)- Röntgenverordnung (RöV) und Strahlenschutzverordnung- Kastrationsgesetz- Unlauterer Wettbewerb (UWG) + Heilmittelwerbegesetz- Strafprozessordnung- Kankenkasse (SGB V)- Unterbringungsgesetz- Gemeinschaften mit Ärzten (lt. Berufsordnung der Ärzte)- Embryonenschutzgesetzt (Schwangerschaftsabbrüche)- Leichenschau- Transfusionsgesetz- Transplantationsgesetz
- Verbot der Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis - Verbot im Umherziehen - Pflicht die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen
- Behandlungsverbot laut §24 für alle Erkrankungen IfSG §6,7,15,34 sowie sexuell übertragbare - Meldepflicht bei Erkrankungen aus IfSG §6 - als Behandlung gilt auch der direkte und indirekte Nachweis von Krankheitserregern
- Verbot der Gebutshilfe, außer im Notfall - die Geburtshilfe umfasst lt Gesetz den Zeitraum ab Beginn der Geburtswehen bis Ende des Wochenbetts
- Verbot der Verordnung rezeptpflichtiger Arzneimittel. Erst ab eine Homöopathischen Potenz von D4 für HP zulässig - Meldepflicht über in der Praxis hergestellten Medikamente an die Landesbehörde - Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln (Also kein Verkauf in der Praxis), verschenken von Mustern ist i.O.
- Anbau, Verordnung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln sind Verboten - Ausnahmen: Opium ab D6 und Papaver somniferum ab D4
- Verbot von Behandlungungen und Untersuchungen von Mund, Kiefer und Zahkrankheiten - Inspektion zur Diagnostik anderer Erkrankungen ist erlaubt
- Impfstoffe sind rezeptpflichtig und stehen HP nicht zur Verfügung - HP darf mitgebrachten Impfstoff spritzen, jedoch keinen Eintrag in den Impfpass machen. - Sorgfaltspflicht: HP kennt Impfstoff nicht und ist dazu nicht ausgebildet
- Verbor des Umgangs mit Röntgenstrahlen - Verbot des Umgangs mit radioaktiven Stoffen und iosinierenden Strahlen
- Verbot von Kastration
- Verbot der irreführenden Werbung oder Heilversprechen - keine Werbung für Fernbehandlungen oder Ferndiagnose - keine Werbung außerhalb von Fachkreisen - keine Werbung für Behandlung von Tumorerkrankungen, Schwangerschaftskomplikationen oder Suchterkrankungen (außer nikotinsucht)
- nur Ärzte dürfen Blutentnahmen, Untersuchungen u.sonstige körperlichen Eingriffe bei Beschuldigten einer strafbaren Handlung durchführen
- keine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse - keine Verordnung von Kuren und Reha - kein Ausstellen vn amtsärztlichen Attesten oder Gutachten - keine Krankmeldungen (mit Ausnahmen)
- Zwangseinweisung gefährdeter Personen erfolgt durch das Gericht
- Es muss klar sein, ob der Patient von einem Arzt oderHP behandelt wird und eine klare Trennung der Tätigkeitsbereiche erfolgen
- Verbot der Durchführung künstlicher Befruchtungen oder Übertrag eines Embryos auf eine Frau - Keine durchführung oder Beratung zu Schwangerschaftsabbrüchen
- Verbot der Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen
- Nur die Abnahme geringfügiger Mengen Blut für diagnostischer Zwecke ist erlaubt. Keine Blutspendeeinrichtungen o.ä.
- Verbot von Transplantation von Organen und Geweben, Organspenden
Was? - Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Std. nach erlangter Kenntins bei dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich der Patient derzeit aufhält. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht Verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zuerfolgen.
Zur Meldung verpflichtete Personen §8 des Infektionsschutzgesetzes:1.) Festsellender, behandelnder Arzt, leitender Arzt oder Abteilungsarzt in Krankenhäusern2.) Leitender Laborarzt3.) Pathologe4.) Tierarzt5.) Angehörige eines Heil-Pflegeberufs mit staatlicher Ausbildung/Anerkennung6.) Luftfahrtführer und Kapitän7.) Heimleiter8.) HeilpraktikerDie Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient in eine ärztliche Einrichtung gebracht wurde.Meldepflicht besteht nicht, wenn schon von qualifizierter Stelle gemeldet wurde!
- berufliche Tätigkeit (Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen, Heime, Lebensmittelbereichh) - Betreuende oder Unterbringende Einrichtung - Verdachtsdiagnose, klinische Diagnose, Tod - Tag der Erkrankung und der Diagnose, ggf. Tag des Todes - Wahrscheinlicher Infektionszeitraum und -Infektionsquelle, Ort - Teil einer Erkrankungshäufigkeit (epidemiologischer Zusammenhang) - Name, Anschrift und Telefonnr. der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle - Aufenthalt in Krankenhaus/ Stationärer Pflegeeinrichtung (Name, Anschrift) - Angaben zum Impfstatus bei imfpräventablen Krankheiten sowie Impfschäden - Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden und Labor - Labore müssen zusätzlich noch Art und Eingang des Untersuchungsmaterials, die Nachweismethode und den Untersuchungsbefund melden
- Dokumentationspflicht - Aufbewahrungspflicht - Schweigepflicht (zivilrechtlich) - Haftpflicht - Aufklärungspflicht - Buchführungspflicht - Erste-Hilfe-Leistung - Namentliche Meldepflicht - Hygienevorschriften - Praxisanmeldung - Medizinproduktgesetz - Abfallbeseitungsgesetz - Sorgfaltspflicht - Fortbildungspflicht
Ordnungsgemäße Patientendatei mit genauen Patientendaten, Behandlungsdaten, Diagnosen und Befunden. Ausführliche Dokumentation des Behandlungsablaufes und der Medikation
Aufbewahrungsdauer beträgt mindestens 10 Jahre