SchKG Leistungsnachweis
SchKG Leistungsnachweis mit alten MEP Fragen als Multiple Choice
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Kartei Details
Karten | 24 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.05.2018 / 20.01.2019 |
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Q wohnt in Wollerau im Kt. Schwyz und ist Settlor (Treugeber) des X-Trusts, einem Trust dach dem Recht von Jersey. Trustee (Treunehmer) ist die Y-Treuhand AG in Zug, welche den Trust verwaltet, und Begünstigter ist der in Zollikon wohnhafte QQ, Sohn des Q. Ein Grosser Teil der Vermögenswerte des Trusts befinden sich bei der Z-Bank in Zürich.
Die X-Trust lässt die Wohnung des QQ durch den Innenarchitekten G für 55'000 Fr. neu einrichten. Nachdem G seine Rechnung trotz mehrerer Mahnungen nicht bezahlt erhält, will er den Betreibungsweg beschreiten. Wen hat er zu betreiben?
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G betreibt S am 5. Janur 2017 für geschuldete 5'555 Fr. Zwei Tage danach entnimmt G der Zeitung eine Todesanzeige, wonach der Vater von S am 2. Januar 2017 verstarb und die Abdankung am 16. Januar 2017 stattfindet. Wie ist die Rechtslage?
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der Betreibungsbeamte B erhält ein Betreibungsbegehren gegen seine Tante, welche in der gleichen Gemeinde wohnt. Wie muss B vorgehen?
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An der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft des S am 8. Oktober bieten A, B, C, D und die Z AG durch ihren Verwaltungsrat X. Die Z AG macht das höchste Gebot und erhält die Liegenschaft zugeschlagen; D mit dem zweithöchsten Gebot hat das Nachsehen. Am 2. November entnimmt D dem Schweizerischen Handelsamtsblatt, dass sich die Z AG seit 3. Oktober im Konkurs befindet. Was kann D erfolgreich unternehmen?
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Herbert Dätwyler wird der Zahlungsbefehl am 5. Mai zugestellt. Es beginnen nun verschiedene Fristen zu laufen. Für welche der nachfolgenden Fristen trifft dies nicht zu?
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G gewährt seinem Freund S, welcher in Seuzach wohnt, ein zinsloses Darlehen von CHF 120'000. Sie gehen am 12. April 2012 zum Notar und dieser beurkundet folgende Erklärung öffentlich:
„Ich, S, anerkenne, G aus zinslosem Darlehen CHF 120'000 zu schulden. Das Darlehen ist jederzeit auf sechs Monate kündbar. Für CHF 120'000 anerkenne ich die unmittelbare Vollstreckung gemäss ZPO 347 ff.“
S unterzeichnet die öffentliche Urkunde im Beisein des Notars und des G.
Als sich bei G ein Liquiditätsengpass abzeichnet, kündet er das Darlehen am 20. März 2014 mit eingeschriebenem Brief auf den 30. September 2014. Da S trotz Mahnungen nicht bezahlt, betreibt ihn G am 10. Dezember 2014 beim Betreibungsamt Seuzach auf CHF 120'000. S erhält am 12. Dezember 2014 in der Betreibung Nr. 1328 den Zahlungsbefehl zugestellt und schlägt Recht vor. Mit welchem Rechtsbegehren kommt G beim Rechtsöffnungsgericht am schnellsten zum Ziel?
Mit Gerichtsurteil wird die S AG verpflichtet, der G AG CHF 48'000.00 zu bezahlen. Die S AG ist nicht in der Lage, den gesamten Betrag sofort zu bezahlen und schlägt der G AG Ratenzahlungen vor. Die G AG ist damit einverstanden. Daraufhin halten die S AG und die G AG in einer schriftlichen Vereinbarung fest, dass die S AG der G AG die geschuldeten CHF 48'000.00 durch 24 monatliche Raten von je CHF 2'000.00 bezahle, zahlbar am Ende eines jeden Monats.
In der Folge bezahlt die S AG zehn Monate lang pünktlich CHF 2'000.00 und die G AG bestätigt die Zahlungen jeweils mit einer schriftlichen Quittung, unterschrieben von ihrem zeichnungsberechtigten Buchhalter. Dann aber bleiben die Zahlungen aus. Auf die zweite Mahnung schreibt die S AG am 8. April der G AG Folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Bedauerlicherweise haben wir einen Liquiditätsengpass und sind deshalb zurzeit nicht in der Lage, Ihnen zu zahlen. Indessen erwarten wir im nächsten Quartal einen grösseren Zahlungseingang und dann können wir die Ratenzahlungen wieder aufnehmen. Wir bitten Sie, sich bis dahin noch zu gedulden, und danken Ihnen für Ihr Verständnis.“
Das Geld kommt nicht und schliesslich betreibt die G AG die S AG. Die S AG schlägt Recht vor. Auf welchem Weg kann die G AG den Rechtsvorschlag am raschesten beseitigen lassen?
Gläubiger G beauftragt das Inkassobüro I, für ihn seine Forderung gegen Schuldner S einzutreiben. Für das Rechtsöffnungsverfahren zieht das Inkassobüro I nach Absprache mit Gläubiger G den Rechtsanwalt R bei. In der Folge gewinnt dieser das Rechtsöffnungsverfahren, in welchem er eine angemessene Entschädigung verlangte und zugesprochen erhält. Welche Kosten kann Gläubiger G dem Schuldner S überbinden?
Bei einer öffentlichen Versteigerung von gepfändetem Silberbesteck des Schuldners mit einem Metallwert von CHF 2'000 beträgt das höchste Gebot CHF 500. Wie muss das Betreibungsamt vorgehen?
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G betreibt S auf CHF 5'000. Diese Forderung setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: CHF 3'000 aus Kaufvertrag und CHF 2'000 Schadenersatz für Reparaturkosten infolge eines von S verursachten Parkschadens. S ist mit der Forderung aus Kaufvertrag einverstanden, bestreitet indessen, das Auto des G beschädigt zu haben. Deshalb schlägt er gegen den Zahlungsbefehl für CHF 2'000 Recht vor. Wie geht G am besten vor?
Schuldner Bättig wird von verschiedenen Gläubigern betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl erhebt er jeweils keinen Rechtsvorschlag. Unmittelbar nach Ablauf der 20tägigen Zahlungsfrist reicht Gläubiger Holzer am 28. Januar das Fortsetzungsbegehren für seine Forderung von CHF 3‘000 ein. Die Pfändung wird am 5. Februar vollzogen. Dabei wird festgestellt, dass Bättig nur über ein pfändbares Vermögen von CHF 2‘900 verfügt. Der Rest ist unpfändbar und eine Lohnpfändung ist nicht möglich. Am 17. Februar reicht Gläubiger Keller das Fortsetzungsbegehren für seine Forderung von CHF 900 ein. Am 20. Februar reicht Gläubiger Müller das Fortsetzungsbegehren für seine Forderung von CHF 3‘000 ein. Am 9. März folgt Gläubiger Abegg mit seiner Forderung von CHF 4‘200 und am 10. März Gläubiger Merz mit CHF 1‘000. Welcher Gläubiger geht leer aus?
Die Einzelfirma G Inneneinrichtungen, Inhaber G, liefert der S Uhren AG vertragskonform eine neue Verkaufstheke für CHF 24'000 und stellt hierfür am 29. Januar 2016 Rechnung. Am 12. Februar 2016 kauft G bei der S Uhren AG gegen Rechnung eine Uhr für CHF 8'000.
Da die S Uhren AG die neue Verkaufstheke nicht zahlt, mahnt G die S Uhren AG erfolglos am 4. April 2016, am 6. Mai 2016 sowie am 7. Juni 2016 und zahlt deswegen die Uhr nicht. Am 8. Juli 2016 entnimmt G sehr erstaunt dem Amtsblatt, dass am 29. Juni 2016 über die S Uhren AG der Konkurs eröffnet wurde. An der ersten Gläubigerversammlung schätzte das Konkursamt die voraussichtliche Dividende für die Drittklassgläubiger auf etwa 10%.
Mit welchem Vorgehen kann G das beste finanzielle Ergebnis erzielen?
2013 gründen A, B und C die ABC AG. Vom gezeichneten Aktienkapital bezahlt A CHF 40'000 nicht ein.
Indessen gewährt A der ABC AG ein Darlehen von 15'000 (Forderung 1) und verkauft der ABC AG zudem seine EDV-Ausrüstung. Die ABC AG schuldet ihm für die EDV-Ausrüstung CHF 2'000 (Forderung 2).
B hat der ABC AG ebenfalls ein Darlehen gewährt, und zwar von CHF 10'000. 2014 tritt B seine Darlehensforderung von CHF 10'000 gegen Bezahlung an A ab (Forderung 3).
Die Generalversammlung der ABC AG beschliesst in den Jahren 2015 bis 2017 Dividenden, welche A indessen nicht bezieht. Ihm stehen deswegen CHF 5'000 gegen die ABC AG zu (Forderung 4).
Am 10. Dezember 2017 eröffnet das Konkursgericht über die ABC AG den Konkurs. Wie viele seiner Forderungen kann A verrechnen?
Im Konkurs der S AG sendet die Steuerverwaltung dem Konkursamt eine Verfügung für von der S AG geschuldete direkte Bundessteuer von CHF 13'000 mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Verfügung eine Einsprache innert 30 Tagen seit Zustellung möglich sei. Was soll das Konkursamt unternehmen?
Die Q AG, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, klagt am 28. Juni 2017 die P GmbH vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung von CHF 56'000 ein. In der Folge fällt die Q AG am 12. September 2017 in Konkurs. Am 13. Januar 2018 setzt die erste Gläubigerversammlung, an welcher auch Konkursgläubiger G teilnimmt, eine ausseramtliche Konkursverwaltung ein und wählt einen Gläubigerausschuss. Was geschieht mit dem Prozess vor dem Handelsgericht?
Am 13. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt Birmensdorf dem Gläubiger Adolf Müller einen Verlustschein über CHF 6‘700 zu. Am 6. Februar 2017 erfuhr Adolf Müller, dass sein Schuldner Hans Kunz vom verstorbenen Vater eine grössere Erbschaft erhalten haben soll. Mit dem Geld aus der Erbschaft soll er in Zürich ein Einzelunternehmen gestartet haben. Was raten Sie dem Gläubiger Adolf Müller, um möglichst rasch zu seinem Geld zu kommen?
Das Nachlassgericht hat im Nachlassverfahren über die ABS AG angeordnet, dass der Sachwalter Remo Schnell die Geschäftsführung anstelle des heillos überforderten Verwaltungsrates Heino Frech übernimmt. Während der definitiven Nachlassstundung über die ABS AG zeigt sich, dass eine Konkurrentin der ABS AG Interesse an der Übernahme des Geschäftsbereiches „Produktion“ hätte, allerdings ohne die geleasten Maschinen übernehmen zu müssen. Mit dem Übernahmepreis könnte die ABS AG die übrigen Geschäftsbereiche ausbauen und saniert werden. Welche Vorgehensweise ist ratsam?
Über die A GmbH wurde in Deutschland der Konkurs eröffnet und X als Insolvenzverwalter bestellt. Die A GmbH hat eine Forderung gegenüber der B AG mit Sitz in der Schweiz. Über die B AG wird in der Folge in der Schweiz der Konkurs eröffnet. Wie können die Ansprüche der A GmbH gegenüber der B AG gewahrt werden?
Das Nachlassgericht bewilligt der S AG die definitive Nachlassstundung und ernennt die Z Treuhand AG zur Sachwalterin. G hat gegen die S AG eine Forderung, welche durch ein Grundpfand gesichert ist. Was kann G unternehmen?
In der Betreibung des G gegen S mit Wohnsitz in Elgg kommt es zum Pfändungsvollzug. In der Einvernahme auf dem Betreibungsamt erklärt S, er habe a) zu Hause ausser dem üblichen Hausrat ein Bild von Ferdinand Hodler, b) in der Altstadt von Winterthur im Banksafe zwei Goldbarren und c) in Zermatt, Bezirk Visp, Kanton Wallis, ein Ferienhaus. Um die betriebene Forderung tilgen zu können, sind sämtliche von S genannten pfändbaren Vermögenswerte zu pfänden. Wer vollzieht die Pfändung?
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X ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der X AG. Er gewährte seiner Gesellschaft im September 2012 ein Darlehen von CHF 50‘000. Ende Mai 2016 liegt der Jahresabschluss der X AG per 31. Dezember 2015 vor und dieser zeigt, dass die X AG überschuldet ist. In der Folge überträgt X das Auto der X AG im Verkehrswert von CHF 38‘000 am 10. Juni 2016 auf sich privat und erklärt sein Darlehen als damit getilgt. Am 12. Januar 2017 eröffnet das Gericht den Konkurs über die X AG. Wie kann die Konkursverwaltung gegen die Übertragung des Autos am einfachsten vorgehen?
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Rentner Moritz Moser kann die Autoservice-Rechnung seines Garagisten Furrer nicht bezahlen. Deshalb treffen die beiden im November 2015 eine schriftliche Stundungsvereinbarung, wonach Moser die Rechnung erst bis Ende Januar 2016 bezahlen muss. Am 18. Dezember 2015 erfährt Garagist Furrer zufällig, dass Rentner Moser per Ende 2015 die Schweiz verlassen und sich in Monaco niederlassen will. Gestützt auf ein Arrestgesuch von Furrer wird am 21. Dezember 2015 der Porsche von Moser verarrestiert. Wie kann sich Moser dagegen am besten wehren?
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Die Versandhaus AG leitete am 9. November 2014 gegen Berta Sutter eine Betreibung über CHF 50‘000 ein. Als Forderungsgrund gab sie mehrere offene Rechnungen an. Berta Sutter erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. Gemäss Ansicht von Berta Sutter besteht die gegen sie in Betreibung gesetzten Forderungen nicht; einen Beweis dafür hat sie jedoch nicht. Sie ärgert sich, dass sie nun diesen Eintrag im Betreibungsregister hat. Sie kommt am 7. Januar 2016 zu Ihnen und fragt Sie, was sie tun kann. Sie raten ihr folgendes:
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S mit Wohnsitz in Meilen hat erhebliche Schulden. Um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, verreist er ins Ausland, mutmasslich nach Thailand. Er gedenkt, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. S schuldet unter anderem dem G CHF 45'000. Da S trotz mehrerer Mahnungen nicht bezahlt hat, lässt G die Eigentumswohnung des S in Meilen verarrestieren. Gegen die fristgerechte Arrestbetreibung des G schlägt der Bruder des S mit dessen Einverständnis Recht vor, worauf G beim Gericht gestützt auf den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und S die provisorische Rechtsöffnung beantragt. Das Gericht weist das Rechtsöffnungsbegehren ab. Was kann G dagegen vorkehren, wenn er Zahlung möchte?
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