Brennpunkt R/G (18): Strafrecht
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
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Lernkarten
Leichtes Vergehen (geringfügiges Delikt), welches durch nur dann verfolgt wird, wenn dies durch das Opfer verlangt (beantragt) wirdz.B. Sachbeschädigungen.
Zeitablauf, durch den ein Recht nicht mehr eingefordert werden kann.
Abschreckende Wirkung von in Aussicht gestellten Bestrafungen für Dritte
Abschreckende Wirkung einer Strafmassnahme für einen überführten Täter
Beurteilung von Delikten aufgrund des individuellen Verschuldens.
Beurteilung von Delikten aufgrund der Folgen einer Tat.
Reaktionen auf strafbare Handlungen: «Strafen» und «Massnahmen»
Sanktion, die im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit oder die Behandlungsbedürftigkeit der verurteilten Person erfolgt.(ambulante und stationäre therapeutischen Massnahmen sowie Verwahrung).
Sanktion, die im Hinblick auf die Vergeltung (Sühne) einer Tat erfolgt.
Pflicht zur Bezahlung von Geldbeträgen, in Form einer «Busse» oder einer Anzahl von «Tagessätzen»
Geldstrafe bis zu einem Betrag von 10'000 CHF
Geldstrafe pro Tag in Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters. (10 CHF – 3'000 CHF pro Tag, maximal 360 Tagessätze)
Unentgeltliche Tätigkeit zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen.
Sanktionen, die mit Entzug oder Beschränkung der selbstbestimmten Bewegungsfreiheit verbunden sind. (Art. 40 StGB: Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.)
Entzug der Bewegungsfreiheit bis zum Tod. (Das Strafgesetz sieht vor, dass ein zu lebenslanger Zuchthausstrafe Verurteilter nach 15 Jahren Haft bedingt entlassen werden kann. Nur ausnahmsweise bleibt jemand länger im Zuchthaus)
Delikte, für welche das StGB Bussen vorsieht.
(Leichtere) Delikte, für welche das StGB Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorsehen.
(Schwerere) Delikte, für welche das StGB Freiheitsstrafen über 3 Jahren vorsieht.
Umsetzung von ausgesprochenen Strafen
Umsetzung (Vollzug) der ausgesprochenen Strafe wird für eine gewisse Zeit (Probezeit) aufgeschoben. Falls der Verurteilte in dieser Probezeit nicht wieder straffällig wird (sich bewährt), muss er die Strafe nicht antreten.
Umsetzung (Vollzug) einer ausgesprochenen Strafe ohne die Gewährung einer Probezeit (ohne Bewährungsfrist).
Umsetzung (Vollzug) eines Teils der ausgesprochenen Strafe ohne die Gewährung einer Probezeit (ohne Bewährungsfrist), der andere Teil der ausgesprochenen Strafe wird für eine gewisse Zeit (Probezeit) aufgeschoben. Falls der Verurteilte in dieser Probezeit nicht wieder straffällig wird (sich bewährt), muss er diesen anderen Teil der Strafe nicht antreten.
Umsetzungsarten der ausgesprochenen Strafen
Strafvollzugsform, in welcher der Verurteilte tagsüber der gewohnten Arbeit nachgehen kann
Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel)
Strafvollzug in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests während der arbeitsfreien Zeit. Das Electronic Monitoring funktioniert mit einem am Fussgelenk angebrachten Sender.