Strafrecht AEIOU
einfache kurze Defis für extrem schlaue Menschen
einfache kurze Defis für extrem schlaue Menschen
Set of flashcards Details
Flashcards | 49 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 20.01.2018 / 28.01.2018 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20180120_strafrecht
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Gewahrsam
tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Herrschaftswillen
die beiden Elemente der Zueignungsabsicht
Enteignungabsicht und Aneignungswillen
umschlossener Raum
Jedes Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt, und mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter versehen ist
Einsteigen
jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäße Eintritt nicht bestimmte Öffnung
Einbrechen
Gewaltsames öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung + erheblicher Kraftentfaltung
Behältnis
Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und die umschließendes Raumgebilde, dass nicht bestimmt ist von Menschen betreten zu werden.
verschlossen
gegen ordnungswidirkgen Zugriff von außen besonders gesichert
andere Schutzvorrichtung
besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt ist die Wegnahme einer Sache zu erschweren
gewerbsmäßig
wiederholte Tatbegehung
fortlaufende Einnahmequelle
Umfang von gewisser Dauer
Bande
eine auf ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beruhende Verbinung von mindestens 3 Personen zur fortgesetzen Begehung von Straftaten
Wann liegt eine Zueignung vor?
Wenn der Zueignungswille sich durch ein äußeres Verhalten zeigt
Betrug Prüfungsaufbau
Objektiver TB:
- Täuschung
- Irrtum
-Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
- Kausalität
Subjektiver TB
- Vorsatz
- Bereichungsabsicht
- Stoffgleichheit zwischen Schden und Vorteil
Irrtum
Fehlvorstellung über Tatsachen entweder als aktuelles Bewusstsein oder als Begleitwissen
Vermögensverfügung
jedes frewiliige Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung beim Opfer führt
Urkunde
- verkörperte Gedankenerklärung
- die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist
- den Aussteller erkennen lässt
körperliche Misshandlung
jede üble, unangemessene Beahdnlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nnur unerheblich beeinträchtigt wird
Jede verletzung der körperlichen Integrität
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes körperlicher oder psychischer Art
gefährliches Werkzeug
jeder bewegliche Gegenstand der nach seiner Beschaffenheit und Art der konkreten Verwendung geeignet ist nicht nur unerhebliche Verletzungen hervorzurufen.
(Entscheident ist die konkrete Verwendung)
Gift
jeder gesundheitschädliche Stoff der unter den konkreten Umständen geeignet ist die Gesundheit zu schädigen.
andere substanzschädliche Stoffe
alle anderen thermisch wirkenden Substanzen
Beibringung
den Stoff so mit den Körper in Verbindung zu bringen, sodass die gesundheitschädliche Wirkung entfaltet werden kann
Waffen
Waffen in teschnischen Sinn. (Gegenstände die so von ihrer Art her geschaffen wurden um einen Menschen zu verletzen)
Hinterlistiger Überfall
Ein unerwarteter Angriff bei dem der Täter seine Verletzungsabsicht plamäßig verdeckt um gerade so den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Jede Beteiligung von mindestens 2 Personen die bewusst zusammenwirken.
Beachte: Mittäterschaft ist nicht nötig, der Beteiligten brauch nicht selbst zu handeln. Bestärken reicht.
das Leben gefährdende Behandlung
wenn die Verletzungshandlung den Umständen nach abstrakt geeignet ist das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
Beachte: die tatsächlich erilittene Verletzung muss nicht lebensbedrohend sein.
Quälen
Zufügen länger dauender oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperliche / seelicher Art
roh Misshandeln
gefühlos, fremden Leiden missachtenden Gesinnung entsprungen Handlung - hohe Gewichtung für körpl. Wohlbefinden des Opfers
böswillige Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht
aus besonders verwerflichen Gründen wie Hass, Bosheit, Geiz
Schlägerei
tätliche Auseinandersetzung von mindestens 3 Personen die aktiv körperliche mitwirken
beteiligen (§231 StGB)
das aktive Tätigigwerden
- auch Abhalten vin Hilfkräften ;) )
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