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Verkehrsrecht Defis AEIOU

Brumm Brumm, das Auto fährt herum

Brumm Brumm, das Auto fährt herum


Kartei Details

Karten 23
Sprache Deutsch
Kategorie Verkehrskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.01.2018 / 28.01.2018
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung (CC BY-NC-ND)    (szlua-szlauer-am-szlausten)
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Definition Zerstören

Beschädigunge einer Sache die zur völligen Aufhebung der Gebrauchsfähiget führt

Anlagen ( §315b (1) Nr. 1 StGB)

sind alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen, wie z. B. Verkehrszeichen, Signalanlagen, Leitplanken, Beleuchtungseinrichtungen, die Fahrbahnoberfläche

Hindernis bereiten (§ 315 (1) Nr. 2 StGB

wenn auf den Straßenkörper in einer Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.

Definition Fahrzeug 

sind Beförderungsmittel aller Art, ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart, wie z. B. Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Omnibusse, Fahrräder, Fuhrwerke

„Ähnliche“ gefährliche Eingriffe (315b (1) Ziffer 3

Kurz: Gewichtige grobe Einwirkung auf den Verkehrsablaus die konkret festzustellen ist. 

 

Erklärung / Lang: 

Der ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff ist die Generalklausel des § 315 b Abs. 1 StGB. Er liegt dann vor, wenn er in seiner Bedeutung den Eingriffen der Nr. 1 und 2 ähnelt,  z. B.

  • Absichtliches Blenden eines Kraftfahrers mit einem Spiegel
  • Schießen mit Schrotflinte auf ein fahrendes (Polizei-) Fahrzeug
  • Lenkradgriff des Beifahrers

Bei dem Eingriff muss es sich um einen gewichtige, grobe Einwirkung auf den Verkehrsablauf handeln, die konkret festzustellen und nicht durch allgemeine Begriffe, wie Notbremsung, scharfes Bremsen oder Ausbremsen o. ä., zu ersetzen ist.

Verkehrsfeindlicher Inneneingriff ( 315b StGB)

bewusst zweckwidriger Einsatz des Fzg in verkehrsfeindlicher Einstellung 

 

 

bedinger Schädigungsvorsatz oder als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht

Unglücksfall ( §315b (3) iVM § 315 (3) StGB)

Plötzlich auftretendes Ereignis, dass eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich bringt und ein plötzicher Eintritt des durch die Gefahr drohenden Schadens zu erwarten ist. 

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit § 315b StGB

Wenn die normal abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert wird, dass die konkrete Gefahr deutlich wahrscheinlicher geworden ist und in Folge der Auswirkung des Eingriss für andere VT eine gefahrenlose Teilnahe am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.

- steigerung abstrakte Verkehrsgefahr führt zu

- konkrte Gefahr ist wahrscheinlcher

- keine gefahrenlose Teilnahem am Straßenverkehr