Verkehrsrecht Defis AEIOU
Brumm Brumm, das Auto fährt herum
Brumm Brumm, das Auto fährt herum
Kartei Details
Karten | 23 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Verkehrskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.01.2018 / 28.01.2018 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung (CC BY-NC-ND) (szlua-szlauer-am-szlausten) |
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Definition Zerstören
Beschädigunge einer Sache die zur völligen Aufhebung der Gebrauchsfähiget führt
Anlagen ( §315b (1) Nr. 1 StGB)
sind alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen, wie z. B. Verkehrszeichen, Signalanlagen, Leitplanken, Beleuchtungseinrichtungen, die Fahrbahnoberfläche
Hindernis bereiten (§ 315 (1) Nr. 2 StGB
wenn auf den Straßenkörper in einer Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
Definition Fahrzeug
sind Beförderungsmittel aller Art, ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart, wie z. B. Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Omnibusse, Fahrräder, Fuhrwerke
„Ähnliche“ gefährliche Eingriffe (315b (1) Ziffer 3
Kurz: Gewichtige grobe Einwirkung auf den Verkehrsablaus die konkret festzustellen ist.
Erklärung / Lang:
Der ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff ist die Generalklausel des § 315 b Abs. 1 StGB. Er liegt dann vor, wenn er in seiner Bedeutung den Eingriffen der Nr. 1 und 2 ähnelt, z. B.
- Absichtliches Blenden eines Kraftfahrers mit einem Spiegel
- Schießen mit Schrotflinte auf ein fahrendes (Polizei-) Fahrzeug
- Lenkradgriff des Beifahrers
Bei dem Eingriff muss es sich um einen gewichtige, grobe Einwirkung auf den Verkehrsablauf handeln, die konkret festzustellen und nicht durch allgemeine Begriffe, wie Notbremsung, scharfes Bremsen oder Ausbremsen o. ä., zu ersetzen ist.
Verkehrsfeindlicher Inneneingriff ( 315b StGB)
bewusst zweckwidriger Einsatz des Fzg in verkehrsfeindlicher Einstellung
+
bedinger Schädigungsvorsatz oder als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht
Unglücksfall ( §315b (3) iVM § 315 (3) StGB)
Plötzlich auftretendes Ereignis, dass eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich bringt und ein plötzicher Eintritt des durch die Gefahr drohenden Schadens zu erwarten ist.
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit § 315b StGB
Wenn die normal abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert wird, dass die konkrete Gefahr deutlich wahrscheinlicher geworden ist und in Folge der Auswirkung des Eingriss für andere VT eine gefahrenlose Teilnahe am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.
- steigerung abstrakte Verkehrsgefahr führt zu
- konkrte Gefahr ist wahrscheinlcher
- keine gefahrenlose Teilnahem am Straßenverkehr