Einführung in die forensische Psychiatrie und Psychologie
Einführung in die forensische Psychiatrie und Psychologie
Einführung in die forensische Psychiatrie und Psychologie
Set of flashcards Details
Flashcards | 116 |
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Students | 11 |
Language | Deutsch |
Category | Psychology |
Level | University |
Created / Updated | 30.12.2017 / 26.09.2024 |
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ZIVILRECHTLICHE BEGUTACHTUNG
Behördliche Massnahmen gem. Art. 388 ff. ZGB
Fürsorgerische Unterbringung gem. Art. 426 ZGB
Auszüge Art. 426 ZGB
- Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
- Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
- Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
- Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZIVILRECHTLICHE BEGUTACHTUNG
Behördliche Massnahmen gem. Art. 388 ff. ZGB
Vorgehen und Ziele der fürsorgerischen Unterbringung
- FU ist eine selbständige Massnahme des Erwachsenenschutzrechts.
- Für die Anordnung der Unterbringung bzw. Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde (ESB) zuständig.
- Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen auswählen, die bei Gefahr im Verzug eine kurzfristige Unterbringung (Dauer kantonal festgelegt, aber nicht mehr als sechs Wochen) anordnen dürfen, ein striktes Vorgehen ist in Art. 430 festgelegt.
- FU ist einzig auf die Personensorge ausgerichtet und sieht nicht nur eine Betreuung, sondern wo nötig auch Behandlung vor.
- Bei einem behandlungsmässig urteilsunfähigen Patienten ist eine medizinische Behandlung auch ohne dessen Zustimmung möglich; Voraussetzung: ernsthafte Gefährdungen
- Ziel ist die Wiedererlangung von Selbständigkeit und Selbstverantwortung.
ZIVILRECHTLICHE BEGUTACHTUNG
Behördliche Massnahmen gem. Art. 388 ff. ZGB
Gutachterliche Aufgaben betreffend der fürsorgerischen Unterbringung
Gutachtensaufträge erfolgen jeweils seitens ESB
- Unterschiedliche Aufträge
- Kurzgutachten: meist vor Ablauf der ärztlich entschiedenen Fürsorgerischen Unterbringung, Frage einer Fortführung
- Ausführliches Gutachten: hier geht es weniger um eine unmittelbare FU, sondern um längerfristige Einschätzungen/Vorgehensweisen
- Es geht auch hier um die Beurteilung von zwei Ebenen:
- Ausprägung des Schwächezustands (Störungsprofil)
- Individuelle Schutz-oder Hilfsbedürftigkeit (Prognose, Behandlungsbedarf)
- Das Gutachten muss von externen Ärzten erstellt werden, die den Patienten nicht kennen
MASSNAHMEN
Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme
Massnahmen sind anzuordnen wenn:
- eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen
- ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert
Dabei ist juristischerseits die Verhältnismässigkeit zu wahren:
- Persönlichkeitsrechte der TäterInnen
vs. - Wahrscheinlichkeit und Schwere zu erwartender Straftaten
Grundsatz:
Besteht der Verdacht auf eine psychische Störung oder Persönlichkeitsproblematik und/oder
Liegt eine schwere Straftat vor (gemäss Art. 64 StGB),
wird ein Sachverständigen-Gutachten bestellt.
MASSNAHMEN
Erwartungen der Auftraggeber an das Gutachten in Bezug auf Massnahmen
In einem GA haben sich Sachverständige zu äussern zur
- Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung
- Art und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten
- Durchführung der Massnahme (Rahmenbedingungen)
MASSNAHMEN
Behandelnde, therapeutische Massnahmen vs sichernde Massnahmen
Überblick
Behandende Massnahmen:
- Stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
- Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
- Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
- Ambulante Behandlung von psychischen Störungen oder Sucht (Art. 63 StGB)
Sichernde Massnahmen:
- Verwahrung (Art. 64 StGB)
- Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB)
- Nachträgliche Verwahrung (selten, Art. 65 StGB)
MASSNAHMEN
Behandelnde, therapeutische Massnahmen vs sichernde Massnahmen
Durchführung strafrechtlicher Massnahmen
ambulant in Freiheit:
- Forensische Ambulanz
- Psychiatrische Poliklinik
- Private Praxen
ambulant in Haft:
- Gefängnispsychiatrisch/psychologische Dienste
- Private Praxen
stationär:
- Psychiatrische Klinik
- Massnahmen-Vollzugs-Einrichtungen
- Strafvollzugseinrichtung
Verwahrung:
- Haftanstalt
- (Psychiatrische Klinik)
MASSNAHMEN
Behandelnde, therapeutische Massnahmen vs sichernde Massnahmen
Unterschiede zwischen therapeutischen und sichernden (Verwahrung) Massnahmen
bei den therapeutischen Massnahmen geht es um eine Besserung der Situation des Täters, bei den Verwahrungen steht nicht die therapie im vordergrund, sondern die Isolierung des Täters vor der Öffentlichekeit
MASSNAHMEN
Risikofaktoren für Rückfall
Statische Risikofaktoren sind nicht veränderbar:
- Biografische Faktoren, die mit dem Risiko für erneute Delinquenz verbunden sind
Dynamische Risikofaktoren sind variabel:
- Stabil dynamische Risikofaktoren sind durch wirksame Intervention (Therapie) im Laufe der Zeit veränderbar
- Persönlichkeitseigenschaften, Defizite bestimmer Fähigkeiten, gelernte Verhaltensweisen, stehen mit Delinquenzrisiko in Zusammenhang, sind aber beeinflussbar und somit auch veränderbar
- Persönlichkeitseigenschaften, Defizite bestimmer Fähigkeiten, gelernte Verhaltensweisen, stehen mit Delinquenzrisiko in Zusammenhang, sind aber beeinflussbar und somit auch veränderbar
- Akut dynamische Risikofaktoren sind nur bedingt oder nicht kontrollierbar
- Liegen in der Person oder in der Umwelt , im Wesentlichen kurzfristig auftretende Zustände oder Bedingungen, Stunden bis Tage anhaltend
MASSNAHMEN
Störungs- und deliktorientierte Behandlung
- Besserung / Heilung der psychischen Störung
- Psychotherapie, Medikation
- Psychotherapie, Medikation
- Einwirken auf Kriminogene (Persönlichkeits-)Faktoren
- Psychotherapie, Milieutherapie
(unbehandelte psych. Störung, Substanzabhängigkeiten, Impulsivität, Selbstkontrolle und Selbstmanagement, shclechte Anpassungsstrategien, Mangel an soz. und zwischenmenschl. Fähigkeiten, Unfähigkeit zu planen und konzeptionell zu denken, antisoziale Ansichten, Einstellungen und Gefühle, Externalisierung von Verantwortung, Beiinflussbarkeit durch kriminogenes Umfeld)
- Psychotherapie, Milieutherapie
- Übernahme von Verantwortung für die Tat (wirkt deliktprotektiv, nicht das Mitgefühl für Opfer,die meisten leiden am meisten am Schaden den sie sich selber durch die Tat zugefügt haben (Haft etc.))
- Deliktrekonstruktion
(Rekonstruktion von Faktoren, die aus Sicht des Patienten vor, während und nach der Tat eine Rolle gespielt haben wie Verhalten, Gefühle und Körperempfindungen, Gedanken und Phantasien, Interaktion mit Ofer, Einfluss von psychotropen Substanzen...)
- Umgang mit Phantasien
- Erkennen von Risikofaktoren
- Kontrolle von Risikosituationen (z.B. Pädophile gehen nicht ins Schwimmbad)
- Deliktrekonstruktion
DAS JUGENDSTRAFRECHT
Geltungsbereich des Jugenstrafgesetzes und Arten von Sanktionen
Delinquente zwischen 10 - 18 Jahren, Massnahmen bis zum Alter von 25 Jahren
Sanktionen: Dualistisches System von Massnahmen und Strafen:
- Strafen: Verweis, persönliche Leistung, Busse, regulärer und qualifizierter Freiheitsentzug (bis 4 Jahre bei bestimmten Delikten)
- Schutzmassnahmen: Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Behandlung, Unterbringung (offen, geschlossen)
- Vollzug: bedingt oder unbedingt
DAS JUGENDSTRAFRECHT
Fragen der Jurisprudenz
1. Fragen zur Schuldfähigkeit (Art 19 StGB)
- Gesundheitszustand, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (heute/ Tatzeitpunkt)?
- Entwicklungsstand?
2. Fragen zur Rückfallgefahr
- Erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten?
- Welche Art von Straftaten/ mit welcher Wahrscheinlichkeit?
3. Fragen zu Schutzmassnahmen
- Massnahmebedürftigkeit/ Massnahmefähigkeit/ Massnahmewilligkeit?
- Massnahmen welcher Art?
- Verhängung einer Strafe parallel zur Massnahme?
DAS JUGENDSTRAFRECHT
Entwicklung dissozialen Verhaltens
Selten bis nie gibt es motivationslose Taten!
Bio-psycho-soziales Erklärungsmodell:
Biologische, psychologische und soziale Faktoren wirken auf die psychische Struktur. Situative Auslöser führen unter diesen Prämissen zu dissozialen/ aggresiven Handlungen
Modell kumulierter Risiken:
Je mehr Risikofaktoren zusammenkommen, je mehr Schwierigkeiten in sozialer Adaptation. Bei jedem Faktor ist jeweils die Wiederholtheit relevant. Einzelne Faktore finden sich bei fast allen Jugendlichen:
- familiäre Disharmonie, Erziehungsdefizite
- Bindungsdefizite
- Ablehnung durch Gleichaltrige
- Anschluss an deviante Peergruppen
- Problematisch heterosexuelle Beziehungen
- Multiproblemmilieu, untere soziale Schicht
- schwieriges Temperament, Impulisivität
- verzerrte Verabreitung sozialer Informationen
- problematisches Selbstbild, deviante Einstellungen
- persistent antisozialer Lebensstil
- genetische Faktorn, neurologische Schädigungen
- kognitive Defizite, Verzögerungen im moralischen Urteil
- Probleme in der Schule
- Defizite in Fertigkeiten und Qualifikationen
- Probleme in Arbeit und Beruf
DAS JUGENDSTRAFRECHT
Diagnostische Einteilung nach MAS
Diagnostische Einteilung nach MAS (Multi Axiales Klassifikationssystem)
1. Achse Klinisch psychiatrisches Syndrom
2. Achse Umschriebene Entwicklungsstörung
3. Achse Intelligenzniveau
4. Achse Körperliche Symptomatik
5. Achse Assoziierte abnorme psychosoziale Umstände
6. Achse Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveau
DAS JUGENDSTRAFRECHT
Persönliche Reife
Schuldfähigkeit ist auch eine Frage der persönlichen Reife.
- Reife oder Entwicklungsbeurteilungen basieren auf :
- klinischen Eindruck
- Körperlichen Untersuchung
- Psychologische Testverfahren und Fragebögen
- Konkret nimmt man Bezug auf:
- Biologische Reife
- Emotionale Entwicklung
- Kognitive Reife
- Soziale und moralische Kompetenz
PSYCHOPATHOLOGIE
Was ist ein psychopathologischer Befund?
Der pB soll eine intersubjektiv und interkulturell kommunikable Erfassung, Beschreibung und Benennung von psychisch abnormen Verhaltnsweisen ermöglichen.
PSYCHOPATHOLOGIE
Wie kommt man vom psycholpathologischem Befund zur Diagnose?
Der pB weist psychisch abnorme Erlebens- und Verhaltensweisen zu einem bestimmten Zeitpunkt aus (Querschnitt). Der pB stellt erst zusammen mit dem Verlauf der Symptomatik im Längsschnitt und der organischen Abklärung eine Diagnose dar.
PSYCHOPATHOLOGIE
Was ist das AMDP-System?
AMDP steht für die Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie.
Es handelt sich um ein umfassendes Dokumentationssystem, in welchem der psychische befund Kernstück ist.
Es ermöglicht eine intersubjektiv und interkulturell kommunikable Erfassung, Beschreibung und Benennung von psychisch abnormen Erlebens- und Verhaltensweisen.
PSYCHOPATHOLOGIE
Wie ist das AMDP-System aufgebaut?
3 Anamnesen, psychischer und somatischer Befund:
Anamnese 1: u.a. soziodemografische Daten (Alter, Geschlecht, Einkommen...)
Anamnese 2: vermutete krankheitsfördernde Einflüsse, Veränderungen der Lebenssituation
Anamnese 3: u.a. bisheriger Krankheitsverlauf, Suizidalität, Vorbehandlungen
Psychischer Befund: 100 Symptome
Somatischer Befund: 40 Symptome
PSYCHOPATHOLOGIE
Welche Merkmalsgruppen gehören zum pychopathologischen Befund?
- Bewusstseinsstörungen
- Orientierungsstörungen
- Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen
- Formale Denstörungen
- Befürchtungen und Zwänge
- Wahn (inhaltliche Denkstörungen)
- Sinnestäuschungen
- Ich-Störungen
- Störungen der Affektivität
- Antriebs- und psychomotorische Störungen
- Circadiane Besonderheiten
- Andere Störungen
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Definition Bewusstsein
Bewusstsein:
- Wissen um sich selbst und seine Welt
- Fähigkeit, seine Umwelt und andere Personen wahrzunehmen und mit ihnen in Kontakt zu treten
- Bühne auf der die seelischen Phänomene ablaufen
Voraussetzungen:
- Wachheit (Vigilanz)
- Bewusstseinsklarheit (Luzidität)
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Definition von Bewusstseinsstörungen
Quantitative Störungen (beziehen sich auf den Wachheitsgrad):
wach, benommen, somnolent, soporös (schlafähnlicher Zustand, durch Schmerzreize weckbar), komatös
Qualitative Störungen (veränderte Bewusstseinsklarheit)
Bewusstseinseinengung, Bewusstseinstrübung, Bewusstseinserweiterung
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Definition Orientierung
Bescheidwissen über Zeit, Ort, Situation und Person
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Definition Orientierungsstörungen
Desorientierung kann einzelne oder alle Aspekte der Orientierung umfassen:
- Örtlich: Person weiss nicht, wo sie sich gerade befindet (wo bin ich?)
- Zeitlich: Aktuelles Datum, Wochentag kann nicht angegeben werden (Zeitlosigkeit)
- Situation: Gegenwärtige Situation und Bedeutung für eigene Person kann nicht erfasst werden (warum bin ich hier?)
- Person: Lebensgeschichtliche Situation der eigenen Person kann nicht angegeben werden (wer bin ich?)
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Definition Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfähigkeit
Auffassung als Fähigkeit, Wahrnehmungen zu erfassen, miteinander zu verknüpfen und in eigenen Erfahrungsbereich einzubauen
Konzentration als Fähigkeit, die Aufmerksamkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden
Merkfähigkeit als Fähigkeit, sich frische Eindrücke länger als 10 Minuten merken zu können
Gedächtnisfähigkeit als Fähigkeit, Eindrücke und Erfahrungen längerfristig zu speichern und abzurufen
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen:
Definition Auffassungsstörungen
Schwerbesinnlichkeit: falsche oder verlangsamte Auffassung
Prüfung: Sprichwörter erklären
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen:
Definition Konzentrationsstörungen
Verminderte Fähigkeit, seine Aufmerksamkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden
Prüfung: Folgerechenaufgaben (100-3, -3, -3 etc.)
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen:
Definition Merkfähigkeitsstörung
Unfähigkeit, sich frische Eindrücke länger als 10 Minuten zu merken
Prüfung: 3 Begriffe werden vom Exploranden wiederholt. Nach 10 Minuten erneutes Abfragen der 3 Begriffe
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen:
Definition Gedächtnisstörungen
Unfähigkeit, Eindrücke und Erfahrungen langfristig (länger als 10 Minuten) zu speichern und abzurufen
Amnesie: Totalausfall des Gedächtnisses, retrograd (Zeitspanne vor Ereignis) oder anterograd (Zeitspanne nach Ereignis)
Prüfung: lebensgeschichtliche Angaben machen
Konfabulation: Explorand füllt Erinnerungslücken mit Einfällen, die er für Erinnerungen hält
PSYCHOPATHOLOGIE
Merkmalsgruppen des psychopathologischen Befunds:
Definition formale Denkstörungen
Veränderungen des Gedankenablaufs bezüglich Geschwindigkeit, Kohärenz und Stringenz welche sich meist in der Sprache zeigen
Merkmale:
- gehemmtes Denken, gebremstes Denken
- verlangsamtes Denken, zähflüssiger Gesprächsverlauf
- eingeengtes Denken, nur ein Thema ist wichtig
- Gedankendrängen, Gedanken jagen durch den Kopf
- Ideenflucht, Sprung von einem zum anderen Thema
- Inkohärenz, nicht nachvollziehbares Denken, zusammengewürfelte Sätze
- Neologismen, Wortneuschöpfungen
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