Der Hund im Recht
Bedeutung, Verantwortung, Verpflichtung
Bedeutung, Verantwortung, Verpflichtung
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Lernkarten
Was sind die wichtigsten Grundsätze des Schweizerischen Tierschutzgesetzes und Verordnung in Bezug auf Qualzuchtverbot, was sind verbotene Zuchtformen?
- Zwerghunde mit einem Erwachsenengewicht von weniger als 1500g
- Reptilien mit Enigma-Syndrom
- Tanzmaus
- Blauweisse Belgier in Reinzucht
- Teleskopaugen, Himmelsgucker, Blasenaugen bei Goldfischen
- Kängurukatze
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Allgemeine Grundsätze
Beschreibe Tiergerechte Haltung (Art. 3 TSchV)
- Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
- Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperplegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein
- Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
- Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden
Die wichtigsten Bestimmungen der TschV
Haltungsbestimmungen
Was ist zum Sozialkontakt zu beachten? (Art. 70 TSchV)
- Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
- Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht,-Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde die tagsüber mindesten fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.
- Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.
- Welpen dürfen frühestens am Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.
- Mutter oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Haltungsbestimmungen
Was ist in Bezug auf Bewegung zu beachten? (Art. 71 TschV)
- Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfniss ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
- können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
- Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindesten 5 Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Haltungsbestimmungen
Was ist in Bezug auf die Unterkunft, Böden zu beachten? (Art 72 TSchV)
- Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.
- Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.
- Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.
- Bei Boxenhaltung und Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Das BLV legt in Abweichung von Anhang 1 Tabelle 10 besondere Mindestflächen fest für Boxen in Tierheimen für Hunde, deren Aufenthalt maximal drei Wochen dauert oder die tagsüber in Gruppen in einem grossen Aussengehege gehalten werden.
- Bei Boxenhaltund und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Hunden, kanna uf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.
- Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Umgang und Erziehung
Was muss im Umgang mit Hunden beachtet werden? (Art. 73 TSchV)
- Aufzug und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
- Massnahmen zur Korrektur des Verhalten von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
- Strafschüsse
- das Verwenden von:
- Zughalsbändern ohne Stopp,
- Stachelhalsbändern,
- anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen
- übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen
- Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Umgang und Erziehung
Was muss in Bezug auf Hilfmittel und Geräte beachtet werden? (Art 76 TSchV)
- Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.
- Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.
- Auf Gesuch hi nkann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von solchen Geräten ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt nach Anhörung der Kantone in der Prüfungsverordnung Inhalt und Form fest.
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- Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.
- Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut-und Schmerzensäusserungen ist verboten. Ausgenommen sind am Halsband befestigte Geräte, die auf das Bellen hin ausschliesslich Wasser oder Druckluft ausstossen.
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Was muss beachtet werden in Bezug auf Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden? (Art. 77 TSchV)
Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zu Abwehr fremder Tiere berücksichtigt
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Was muss in Bezug auf Meldung von Vorfällen beachtet werden? (Art 78 TSchV)
- Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildnerinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
- Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
- ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
- Die Kantone können die Meldepflicht auf weitete Personenkreise ausdehnen.
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Was ist in Bezug auf die Überprüfung und Massnahmen zu beachten? (Art. 79 TSchV)
- Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt, dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
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- Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein überbässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
- Zuständige Stelle: Kantonale Veterinärämter
- mögliche Massnahmen:
- Verpflichtung zum Besuch einer Hundeschule oder von Theoriekursen
- Maulkorb-/Leinenpflicht
- Beschlagnahmung
- Tierhalteverbot/Beschränkung der Zahl gehaltener Tiere
- Euthanasie des Hundes
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Bewilligungspflichten
Für was braucht man eine Bewilligung bei der Hundehaltung und/oder Hundebetreuung(Art. 101 TSchV)
Bewilligung durch das kantonale Veterinäramt
- Gewerbsmässige Heimtierzüchter oder
- mehr als 20 Hundewelpen bzw. 3 Würfe pro Jahr
- 20 Katzenwelpen bzw. 5 Würfe pro Jahr
- Gewerbsmässige Heimtierhaltung
- Tierheime mit mehr als 5 Pflegeplätzen
- Gewerbsmässige Tierbetreuung für mehr als 5 Tiere
Die wichtigsten Bestimmungen der TSchV
Bewilligungspflichten
Was ist zu der Gewerbsmässigkeit zu beachten? (Art. 2 Abs. 3 lit a TSchV)
Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erziehlen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu dekcen; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen.
Wie ist die Bewilligungspflicht bei:
- bis 5 Hunde?
- 6-19 Hunde?
- Ab 20 Hunde?
- bis 5 Hunde: keine (SKN abgeschaft)
- 6-19 Hunde: FBA
- ab 20 Hunde Tierpfleger (EFZ)
Der Schutz der Tierwürde
Was ist der Zweck? (Art. 1 TSchG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen
Tierwürde=Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss
Tiere sind nicht im Interesse des Menschen, sondern um ihrer selbst willen in ihren artspezifischen Eigenschaften, Bedürfnissen und Verhaltensweisen zu achten und zu respektieren
Der Schutz der Tierwürde
Was ist Verletzung und Missachtung der Tierwürde?
"Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kan.
- jede Belastung verletzt die Tierwürde
- aber nicht jede Verletzung ist auch eine Missachtung
- Schutz der Tierwürde ist nicht absolut; Verletzung der Tierwürde kann gerechtfertigt sein
Der Schutz der Tierwürde
Wie ist die Güterabwägung?
Auf der Waage:
Verletzung der Tierwürde = schutzwürdige Interessen anderer Partei
Grundsatz: je schwerer die Belastungen für die Tiere, desto grösser muss der Nutzen für den Menschen sein.
Der Schutz der Tierwürde
Was sind Belastungselemente?
Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder in seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.
- Physische (klassische) Elemente
- ethische Elemente
Der Schutz der Tierwürde
Gesetzlich definierte Tierwürdemissachtungen
Verbotene Handlungen bei allen Tierarten sind?
Namentlich sind verboten:
- das Töten von Tieren auf qualvolle Art.
- das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder quetschen des Schwanzes;
- das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
- das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden
- das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtilich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
- das Aussetzen oder zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
- das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
- das Teilnehmen von Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder nach der vom BLV in einer Verordnung festgelegten Liste verboten sind.;
- das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
- sexuell motivierte Handlungen mit Tieren
- der Paketversand von Tieren
- die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr.
- das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken
zu was kann die Behörde Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben verpflichten?
Die Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wetbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.
Der Schutz der Tierwürde
Gesetzlich definierte Tierwürdemissachtungen
Art. 22 TSchV Verbotene Handlungen bei Hunden
Bei Hunden sind zudem verboten?
- das coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren
- die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten
- das Zerstören der Stimmorgane
- das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagthunden anch Artikel 75 Abs 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz-und Treibhunden.
- das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.
Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.
Was sind die Konsequenzen von Tierschutzrechtlichen Verstössen?
- Öffentliches Recht=> Verwaltungsbehörden (bsp. Veterinäramt)=>Verwaltungsmassnahmen?
- Strafrecht=>Polizei und Staatsanwaltschaft
- Tierquälerei ?
- übrige Wiederhandlungen?
- Auflagen mittels Verfügung: Kurse, Anpassungen, Beschlagnahmung, Euthanasie, Tierhalteverbote
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- Tierquälerei: Art 26 TSchG Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren/Geldstrafe bis 360 Tagessätzen
- übrige Widerhandlugen: Art 28 TSchG Busse bis zu 20000 Franken
Konsequenzen von tierschutzrechtlichen Verstössen
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Was passiert beim behördlichen Einschreiten? Art. 24 TSchG
- Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden so schreitet die zuständige Beörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
- Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
- Werden strafbare vorsätzliche Versstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige.
- In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.
Konsequenzen von tierschutzrechtlichen Verstössen
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Art 23 TSchG was passiert beim Tierhalteverbot?
- Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
- die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
- die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
- Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig
- Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Art 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.
Konsequenzen von tierschutzrechtlichen Verstössen
Straffbestimmungen
Art. 26 Was passiert bei Tierquälerei?
- Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.
- Tiere auf Qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet
- Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält doer getötet werden;
- bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies icht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
- ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
- Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
Konsequenzen von Tierschutzrechtlichen Verstössen
Strafbestimmungen
Art. 28 Was ist mit den übrigen Widerhandlungen?
- Mit Busse bis zu 20000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist , wer vorsätzlich:
- die Vorschriften über die Tierhaltung missachter;
- Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt
- vorschiftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
- Tiere vorschriftwidrig befördert
- vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tieversuche vornimmt
- Tiere vorschriftswidrig schlachtet
- andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
- vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
- vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet
- Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse
- Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst
Nenne weitere Gesetze
- Tierseuchenrecht
- Chippflicht für Hunde
- Obligationenrecht
- Haftpflichtrecht, Kaufrecht, Mietrecht ect.
- Zivilgesetzbuch
- Fundrecht, Zuteilungsrecht
Privatrecht
ZGB Art 641a
Ist das Tier vor dem Gesetz eine Sache?
- Tier ist keine Sache
- Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften
Privatrecht
Tier keine Sache-Anwendungfälle
Affektionswertersatz
Normalerweise: Schadenersatzansprüche betimmen sich nach dem Marktwert.
Ausnahme: Affektionswertersatz (Art. 43 Abs 1bis OR)
Affektionswertersatz =?
Wert, den der Halter oder seine Angehörigen einem Tier aus rein emotionalen (das heisst nicht wirtschaftlichen) Motiven beimessen. Dieser kann den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen.
Voraussetzung:
Verletzung/Tötung von Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögen- oder Erwerbszwecken gehalten werden.
=>Festsetzung nach richterlichem Ermessen
Privatrecht
Tier ist keine Sache - Anwendungsfälle
Schadenersatz
Normalerweise: Obergrenze für Schadenersatzansprüche bildet der Marktwert
Ausnahme: ?
Voraussetzung?
Ausnahme: Heilungskosten bei Tieren können auch dann als angemessener Schaden geltend gemacht werden, wenn sie denMarktwert des Tieres übersteigen (Art 42 Abs 3 OR)
Voraussetzung: Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens-oder Erwerbszwecken gehalten werden.
Festsetzung der Angemessenheit nach richterlichem Ermessen
Privatrecht
Tier keine Sache - Anwendungsfälle
Wie steht es mit dem Fundrecht? Was sind die Pflichen des Finders und was sind die Folgen? Art. 720a ZGB)
Pflichten des Finders (Art. 720a ZGB)
- Benachrichtigung des Eigentümers oder
- Meldung bei der kantonalen Meldestelle
Folgen:
- Nach der Meldung beginnt eine zweimonatige Frist
- Danach geht das Eigentum auf denFinder bzw. das Tierheim über (Art. 722 Abs. 1bis und Abs 1ter ZGB)
Voraussetzungen für die Zweimonatsfrist:
- Tiere die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens-oder Erwerbszwecken gehalten werden
- Ansonsten gilt für die Sachen übliche Frist von fünf Jahren
Privatrecht
Tier keine Sache - Anwendungsfälle
Wie steht es mit dem Betreibungsrecht?
Grundsatz
- Bei Überschuldung können Wertgegenstände des Schuldners durch das Betreibungsamt gepfändet werden
Aber:
- Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können nicht gepfändet werden (Art 92 Abs 1 Ziff 1a SCHKG)
Privatrecht
Tier keine Sache - Anwendungsfälle
Sie sieht es aus beim Retentionsverbot?
Grundsatz:
- Bei gewissen Vertragsformen können die Vertragspartner die Herausgabe einer Sache verweigern, bis sie ihr Geld bekommen
Aber:
- Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können nicht zurückgehalten werden.
Privatrecht
Tier keine Sache Andwendungsfälle:
Wie steht es mit der Zuteilung vom Sorgerecht? (Art. 651a ZGB)
Sorgerecht: Bei im Miteigentum stehenden Tieren spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
- Die Person, die das Tier erhält, kann verpflichtet werden, eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
- Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
Voraussetzungen:
- Tiere, die im häuslichen Bereich, und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.
- Miteigentum
Privatrecht
Tier keine Sache - Anwendungsfälle:
Wie sieht es mit dem Erbrecht aus?
Erbrecht
Grundsätzlich: Tiere haben keine Rechtspersönlichkeit und können daher nicht als Erben in einem Testament eingesetzt werden.
Aber: wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die ensprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen (Art. 482 Abs 4 ZGB)
Privatrecht
Tierhalterhaftpflicht Art. 56 OR
Nenne den Grundsatz und die Voraussetzungen
Grundsatz: Der Tierhalter haftet für den von seinem Tier angerichteten Schaden
Voraussetzungen:
- Haltereigenschaft
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- Kausalzusammenhang
- Aktion/Reaktion aus eigenenm Antrieb aufgrund typischen Tierverhaltens
- Ausbleibender Entlastungsbeweis
- keine besonderen Rechtfertigungsgründe
Die Tierhalterhaftung ist eine Kausalhaftung (verschuldungsunabhängig)
Merke: Hundehalter haften in der Praxis fast immer für den von ihrem Hund verursachten Schaden!
Privatrecht
Tierhalterhaftpflicht Art. 56 OR
Was sind die Haftungsvoraussetzungen?
Haltereigenschaft:
- Uneinigkeit über die Definition in der juristischen Lehre
- Haftungsrechtlicher Tierhlater ist nicht gleich Tierschutzrechlichter Tierhalter ist nicht gleich Eigentümer
- Grundsätzlich:
- Tatsächliche Vergügungsmacht = Wer konnte den Schaden in der fraglichen Situation tatsächlich (auch aufgrund der Kenntnis des Tieres) verhindern?
- Interesse an der Tierhaltung= Hauptnutzen an der Haltung des fraglichen Tieres
- Hilfsperson - Wer ein Tier beaufsichtigt, ohn selber Tierhalter zu sein
- Tierhalter haftet für das Verhalten der Hilfsperson wie für sein eigenes
- Regressmöglichkeit
Privatrecht
Tierhalterhaftplicht OR56
Wie sind die Haftungsvoraussetzungen?
Schaden = jede unfreiwillige Vermögenseinbusse des Geschädigten
- Verminderung der Aktiven
- Vermehrung der Passiven
- Entgangener Gewinn
Widerrechtlichkeit
- Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (Leib, Leben, Eigentum) oder...
- Verletzung einer Rechtsform, die das verletzte Rechtsgut schützen sollte (insbes. bei reinen Vermögensschäden)
Kausalzusammenhang = schädigendes Ereignis führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung zum eingetretenen Schaden
- Unterbruch des Kausalzusammenhangs:
- Selbstverschulden
- Schweres Drittverschulden
Privatrecht
Tierhalterhaftpflicht OR Art 56
Wie sind die Haftungsvoraussetzungen?
Tiertypisches Verhalten = Verhalten entspricht dem Willen, der Eienart, Unvernunft oder Unberechenbarkeit des Tieres und erfolgt aus dessen eigenem Antrieb
Ausbleibendenr Entlastungsbeweis = Der Tierhalter hat alles unternommen, um den Schadenseintritt zu verhindern bzw. der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn alles unternommen worden wäre.
Keine besonderen Rechtfertigungsgründe
- Notwehr
- Notstand
- Einwilligung
Privatrecht
Kaufrecht - Allgemeines ?
Wie sind die Voraussetzungen?
Risikotragung?
Rücktrittsrecht?
Kaufvertrag = Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, der Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. (Art. 184 Abs 1 OR)
Voraussetzungen
- Einigkeit übe Kaufgegenstand und Kaufpreis
- Formfrei möglich
Risikotragung
- ohne andere Abrede gehen Nutzen und Gefahr bei Vertragabschluss über
Kein Rücktrittsrecht, sofern nicht explizit vereinbart.
Privatrecht
Kaufrecht - Gewährleistungsansprüche?
Was sind die Voraussetzungen? Was die Möglichkeiten?
Gewährleistungsansprüche
Der Verkäufer haftet sowohl für die zugesichterten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel hat- unabhängig davon, ob er die Mängel gekannt hat (Art. 197 OR)
Voraussetzungen
- Sorgfältige Prüfung durch den Käufer
- Mängelrüge sofort nach der Entdeckung des Mangels
- Frist grundsätzlich 2 Jahre
Möglichkeiten
- Minderung = Ersatz des Minderwertes (Obergrenze Kaufpreis)
- Wandelung = Kauf rückgängig machen
- KEIN über den Kaufpreis hinausgehender Schadenersatzanspruch ohne Verschulden oder Sorgfaltspflichtverletzung des VerKäufers