Der Hund im Recht
Bedeutung, Verantwortung, Verpflichtung
Bedeutung, Verantwortung, Verpflichtung
Set of flashcards Details
Flashcards | 69 |
---|---|
Students | 23 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 15.11.2017 / 16.03.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20171115_der_hund_im_recht
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20171115_der_hund_im_recht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Privatrecht
Tier keine Sache - Anwendungsfälle
Wie steht es mit dem Betreibungsrecht?
Grundsatz
- Bei Überschuldung können Wertgegenstände des Schuldners durch das Betreibungsamt gepfändet werden
Aber:
- Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können nicht gepfändet werden (Art 92 Abs 1 Ziff 1a SCHKG)
Privatrecht
Tier keine Sache - Anwendungsfälle
Sie sieht es aus beim Retentionsverbot?
Grundsatz:
- Bei gewissen Vertragsformen können die Vertragspartner die Herausgabe einer Sache verweigern, bis sie ihr Geld bekommen
Aber:
- Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können nicht zurückgehalten werden.
Privatrecht
Tier keine Sache Andwendungsfälle:
Wie steht es mit der Zuteilung vom Sorgerecht? (Art. 651a ZGB)
Sorgerecht: Bei im Miteigentum stehenden Tieren spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
- Die Person, die das Tier erhält, kann verpflichtet werden, eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
- Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
Voraussetzungen:
- Tiere, die im häuslichen Bereich, und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.
- Miteigentum
Privatrecht
Tier keine Sache - Anwendungsfälle:
Wie sieht es mit dem Erbrecht aus?
Erbrecht
Grundsätzlich: Tiere haben keine Rechtspersönlichkeit und können daher nicht als Erben in einem Testament eingesetzt werden.
Aber: wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die ensprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen (Art. 482 Abs 4 ZGB)
Privatrecht
Tierhalterhaftpflicht Art. 56 OR
Nenne den Grundsatz und die Voraussetzungen
Grundsatz: Der Tierhalter haftet für den von seinem Tier angerichteten Schaden
Voraussetzungen:
- Haltereigenschaft
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- Kausalzusammenhang
- Aktion/Reaktion aus eigenenm Antrieb aufgrund typischen Tierverhaltens
- Ausbleibender Entlastungsbeweis
- keine besonderen Rechtfertigungsgründe
Die Tierhalterhaftung ist eine Kausalhaftung (verschuldungsunabhängig)
Merke: Hundehalter haften in der Praxis fast immer für den von ihrem Hund verursachten Schaden!
Privatrecht
Tierhalterhaftpflicht Art. 56 OR
Was sind die Haftungsvoraussetzungen?
Haltereigenschaft:
- Uneinigkeit über die Definition in der juristischen Lehre
- Haftungsrechtlicher Tierhlater ist nicht gleich Tierschutzrechlichter Tierhalter ist nicht gleich Eigentümer
- Grundsätzlich:
- Tatsächliche Vergügungsmacht = Wer konnte den Schaden in der fraglichen Situation tatsächlich (auch aufgrund der Kenntnis des Tieres) verhindern?
- Interesse an der Tierhaltung= Hauptnutzen an der Haltung des fraglichen Tieres
- Hilfsperson - Wer ein Tier beaufsichtigt, ohn selber Tierhalter zu sein
- Tierhalter haftet für das Verhalten der Hilfsperson wie für sein eigenes
- Regressmöglichkeit
Privatrecht
Tierhalterhaftplicht OR56
Wie sind die Haftungsvoraussetzungen?
Schaden = jede unfreiwillige Vermögenseinbusse des Geschädigten
- Verminderung der Aktiven
- Vermehrung der Passiven
- Entgangener Gewinn
Widerrechtlichkeit
- Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (Leib, Leben, Eigentum) oder...
- Verletzung einer Rechtsform, die das verletzte Rechtsgut schützen sollte (insbes. bei reinen Vermögensschäden)
Kausalzusammenhang = schädigendes Ereignis führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung zum eingetretenen Schaden
- Unterbruch des Kausalzusammenhangs:
- Selbstverschulden
- Schweres Drittverschulden
Privatrecht
Tierhalterhaftpflicht OR Art 56
Wie sind die Haftungsvoraussetzungen?
Tiertypisches Verhalten = Verhalten entspricht dem Willen, der Eienart, Unvernunft oder Unberechenbarkeit des Tieres und erfolgt aus dessen eigenem Antrieb
Ausbleibendenr Entlastungsbeweis = Der Tierhalter hat alles unternommen, um den Schadenseintritt zu verhindern bzw. der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn alles unternommen worden wäre.
Keine besonderen Rechtfertigungsgründe
- Notwehr
- Notstand
- Einwilligung
Privatrecht
Kaufrecht - Allgemeines ?
Wie sind die Voraussetzungen?
Risikotragung?
Rücktrittsrecht?
Kaufvertrag = Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, der Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. (Art. 184 Abs 1 OR)
Voraussetzungen
- Einigkeit übe Kaufgegenstand und Kaufpreis
- Formfrei möglich
Risikotragung
- ohne andere Abrede gehen Nutzen und Gefahr bei Vertragabschluss über
Kein Rücktrittsrecht, sofern nicht explizit vereinbart.
Privatrecht
Kaufrecht - Gewährleistungsansprüche?
Was sind die Voraussetzungen? Was die Möglichkeiten?
Gewährleistungsansprüche
Der Verkäufer haftet sowohl für die zugesichterten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel hat- unabhängig davon, ob er die Mängel gekannt hat (Art. 197 OR)
Voraussetzungen
- Sorgfältige Prüfung durch den Käufer
- Mängelrüge sofort nach der Entdeckung des Mangels
- Frist grundsätzlich 2 Jahre
Möglichkeiten
- Minderung = Ersatz des Minderwertes (Obergrenze Kaufpreis)
- Wandelung = Kauf rückgängig machen
- KEIN über den Kaufpreis hinausgehender Schadenersatzanspruch ohne Verschulden oder Sorgfaltspflichtverletzung des VerKäufers
Privatrecht
Mietrecht
Was gibt es Grundsätzliches?
Was sind die Möglichkeiten des Vermieters?
Mietrecht
Grundsätzlich: Wenn nichts Spezielles geregelt ist, gilt die Tierhaltung als erlaubt
Aber: sicherheitshalber trotzdem Absprache mit dem Vermieter
Möglichkeiten des Vermieters:
- Generelles Heimtierverbot
- Erlaubnis "auf Zusehen" hin
- Ausdrückliche Zustimmung des Vermieters
- Keine Regelung
Privatrecht
Nachbarrecht
Grundsätzlich?
Grundsätzlich: Art. 684 ZGB
- Jedermann ist verpflichter, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu erhalten.
- Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung
Lärmschutzverordnung
Kantonales Hunde- und Raumplanungsrecht
Einsatz von Hunden
Entsprechen dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen?
Nutzhunden, Begleithunden, Hunden für Tierversuche
Welche gelten als Nutzhunde:
- Diensthunde
- Blindenführhunde
- Behindertenhunde
- Rettungshunde
- Herdenschutzhunde
- Treibhunde
- Jagthunde
Was sind Diensthunde?
Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.
Tierhaltung bedeutet Verantwortung!
Verpflichtungen gegenüber wem?
- _
- _
- gegenüber Tieren
- gegenüber Menschen
Wo sind die verbindlichen Regeln des Tieres verankert?
- Bundesverfassung
- Kantonales Recht
- Obligationenrecht OR
- Tierseuchenrecht
- Zivilgesetzbuch ZGB
- Tierschutzrecht
Wo ist die Chippflich geregelt?
Im Tierseuchenrecht
Seit wann ist das Tier keine Sache mehr?
2003
Was ist die oberste Ebene in der Schweiz?
Bundesverfassung
Welche drei Rechte sind aufgeteilt?
- öffentliches Recht => Staat vs. privat
- Privatrecht => privat vs. privat
- Strafrecht => Staat vs. privat
Wer ist zuständig im öffentlichen Recht und was regelt es?
Verwaltungsbehörden (Bsp. Veterinäramt)
- Bsp. Tierschutzrecht
- Haltung
- Verbotene Handlungen
- Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Wer ist zuständig im Privatrecht und was regelt es?
Zivilgerichte
- Bsp. OR ZGB
- Tier keine Sache
- Tierhalterhaftpflicht
- Kaufrecht
- Mietrecht
- Nachbarrecht
Wer ist zuständig im Strafrecht? und was wird da geregelt?
Polizei und Staatsanwaltschaft
- Bsp. StGB, Tierschutzrecht
- Strafbestimmungen im TSchG
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
Wie sind die Staats- und Erlassebenen gegliedert?
- Bund
- Bundesverfassung
- Bundesgesetz (TschG, OR, ZGB, StGB, ect.
- Verordnungen (TschV)
- Kanton
- Kantonsverfassung
- Kantonale Gesetze (Bsp. Hundegesetz AG)
- Kantonale Verordnungen (Bsp. HuV/AG)
- Gemeinde
- Gemeindeverordnungen (Bsp. Leinenpflicht in bestimmten Schutzzonen)
Daneben Internationales Recht
- fünf EuroparatsTierschutzabkommen
Das Tier in der Bundesverfassung (BV)
Art. 80 Tierschutz.
Welche Vorschriften erlässt der Bund über den Schutz der Tiere, resp. was regelt er?
- Tierhaltung, Tierpflege
- Tierversuche
- Verwendung von Tieren
- Einfuhr von Tieren
- Tierhandel und Tiertransporte
- Töten von Tieren
Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig
Gibt es eine BUNDESkompetenz für sicherheitspolizeilich Aspekte?(Schutz Mensch)
nein es gibt keine Bundeskompetenz
Was ist der Zweck des kantonalen Hunderechts? und wo ist es abrufbar?
Schutz des Menschen vor dem Hund
- für sicherheitspolizeilich Aspekte besteht- anders als für den Tierschutz -KEINE BUNDESKOMPETENZ
- Es gelten 26 verschiedene kantonale Hundegesetze
- Diese gelangen zur Anwendung, sobald man sich auf dem Kantonsgebiet aufhält
Die kantonalen Erlasse sind auf www.tierimrecht.org abrufbar.
Wann gelangen die kantonalen Hundegesetze zu Anwendung?
Sobald man sich auf dem Kantonsgebiet aufhält
Kantonales Hunderecht
Was sind allgemeine Vorschriften zur Hundehaltung?
- Hundesteuer
- Haftpflichtobligatorium (in 17 Kantonen)
- Kot aufnehmen
- Leinenpflicht an bestimmten öffentlichen Plätzen (Schulhäuser, Spielplätze, öffentlicher Verkehr)
- Leinenpflicht zu bestimmten Jahreszeiten oder in bestimmten Gebieten
- Generelle Leinenpflicht (bspw. GE,SZ,TI)
- Bewilligung der Mehrhundehaltung (bspw. Gl ab zwei Hunden pro Haushalt, BS und FR bei mehr als zweich Hunden)
- Beschränkung der Zahl ausgeführter Hunde (bspw. BE generell auf drei, GE max drei fremde Hunde)
-
- 1 / 69
-