Wirtschaftsrecht ZHAW
Für das Fach Wirtschaftsrecht an der ZHAW
Für das Fach Wirtschaftsrecht an der ZHAW
Kartei Details
Karten | 108 |
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Lernende | 17 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 02.11.2017 / 02.01.2024 |
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Werkvertrag
OR 363 ff. Hauptpflichten: Herstellung eines Werkes (Erfolg), Vergütung (zwingend).
Zentral: geschuldet ist ein bestimmter Erfolg, der objektiv messbar sein muss.
Werk: Arbeitserfolg, sowohl körperlich (Bild, Haus) als auch unkörperlich (künstlerische Darbietung, Musikstück). Bestimmung Werklohn: OR 374 (beachte OR 373). Werkvertrag ist formlos gültig, Praxis häufig Schriftform, zudem Verbindung mit privaten Regelwerken (SIANormen).
Gefahrtragung: OR 376, 378 f. -> zentrale Norm! Gewährleistung bei Werkmängeln, OR 368 ff.
Voraussetzungen:
− Vorliegen Werkmangel (Abweichen von vertraglich vereinbarter Beschaffenheit, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Fehlen vorausgesetzter Eigenschaften),
− Rechtzeitige Mängelrüge (OR 367),
− Keine Genehmigung des Werkes (OR 370 I),
− Keine Weisung entgegen Abmahnung (Selbstverschulden Besteller, OR 369),
− Kein Gewährleistungsausschluss (OR 100),− Geltendmachung innert Frist (OR 371).
Merke: Verschulden ist nicht notwendig!
Rechtsfolge: Wandelung, Minderung, Nachbesserung (OR 368).
Beachte: Mangelfolgeschäden (an anderen Rechtsgütern des Bestellers), OR 368 I/II.
Merke: Genehmigungsfiktion bei unterlassener Mängelrüge, OR 370 II, ausser bei abs. Täuschung. Beachte: beso. Vorschriften bei Verzug, OR 366
Willensmangel
Beinhaltet Irrtum, Täuschung und Drohung
Zinssatz
Ohne andere Vereinbarung 5 %, OR 73 I.
Zustandekommen des Vertrages
Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen, OR 1. Es wird ein natürlicher oder normativer Konsens benötigt; bei Dissens kommt der Vertrag nicht zustande.
Zwingedes Recht
Absolut zwingend (kann nicht abgeändert werden) oder relativ zwingend (kann nur zugunsten der schwächeren Partei abgeändert werden.
Arten von Unmöglichkeit & Rechtfolgen
anfänglich objektiv Unmöglich (OR 20) Bsp: Leistung war noch NIE möglich (Verkauf Mond)
anfänglich subjektive Unmöglich (OR 97 - 119 ohne Verschulden) Bsp: Leistung vor Vertragsabschluss für S. nicht möglich.
nachträgich subjektiv Umöglich (OR 97 - 119 ohne Verschulden) Leistung nach Vertragsabschluss für S nicht möglich
naträglich objektiv Unmöglich (OR 97 - 119 ohne Verschulden) Leistung nach Vertragsabschluss für niemanden mehr möglich
Positive Vertragsverletzung
Schlechterfüllung (Abweichung vertraglich vereinbarte Leistung von eff. erbrachten Leistung) Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (Schutzpflichten, Aufklärungspflichten) NICHT Verzug, NICHT Nichtleistung (Unmöglichkeit)
Willenserklärung
Gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung!
Nach Vertrauensprinzip - Umstände Treu und Glauben
Nachträgliche Unmöglichkeit
Die Leistung wird nicht erbarcht, weil sie nicht mehr erbacht werden kann. Art. 97-424, resp. Art. 119 OR
Positive Vertragsverletzung
Die Leistung wird erbracht, aber nicht gehörig (Schlechterfüllung). Oder Die Leistung wird gehörig erbracht, aber dabei eine Nebenpflicht verletzt. Art. 97-101Or, Resp. OR Besonderer Teil
Schuldnerverzug
Die Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie noch erbracht werden kann. Art. 102-109 OR
Tb.:
- Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
- Fälligkeit der Forderung
- Mahnung des Schuldners (oder erabredung eines best. Verfalltages. oder Verabredung eines Fixtermins (qualifizierter Verfalltag)
-Kein Gläubigerverzug
-Keine berechtigte Leistungsverwerigerung gemäss Art. 82 und 83 OR.
adäquater Kausalzusammenhang
Ein adäquater Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn jemand einen Schaden verursacht und ein unmittelbarer, ursächlicher Zusammenhang zwischen seinem Handeln und dem Schaden vorliegt.
Mit anderen Worten: Wenn Sie eine Scheibe einschmeißen, müssen Sie am Ende auch dafür geradestehen. Vorausgesetzt natürlich, man kann Ihnen diese Handlung nachweisen.
ursprüglich objektiven Unmöglichkeit
umöglicher Inhalt d.h der Vertrag ist nichtig (OR 20)
ursrpünglich subjektive Unmöglichkeit
Art. 97 Abs 1 Or Schadenersatz allenfalls Art. 119 OR zur Anwendung.
Fixtag
Verzug automatisch, keine Nachfrist
Absichtliche Täuschung
Willensmangel; OR 28. Voraussetzungen:
− Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigen einer Tatsache (allerdings nur bei Aufklärungspflicht, die sich aus Vertrag, Treu und Glauben oder Gesetz ergeben kann),
− Täuschungsabsicht,
− Widerrechtlichkeit (wird vorausgesetzt),
− Irrtum beim Vertragspartner,
− Kausalzusammenhang.
Führt zur Anfechtbarkeit des Vertrages. Frist: OR 31 I/II, 1 Jahr ab Entdeckung der Täuschung. Beachte: OR 28 II
Absolutes Recht
Recht, das gegenüber jedermann gilt − Persönlichkeitsrechte (Leib, Leben, Ehre, Bild), − Immaterialgüterrechte (Marke, Patent), − Sachenrechte (Eigentum, Dienstbarkeit)
Aliud
"Etwas Anderes" - Erbringung einer anderen Leistung, bspw. Lieferung roter anstelle schwarzer Kirschen. Stellt Nichterfüllung dar, Rechtsfolge Schuldnerverzug nach OR 102 ff., sofern Voraussetzungen erfüllt sind.
Anfechtbarkeit
Rechtsfolge von Verträgen, die durch Übervorteilung oder aufgrund von Willensmängeln abgeschlossen wurden. Der Vertag ist gültig, kann aber einseitig angefochten werden; es erfolgt ein Rückabwicklungsverhältnis (oder Rückzahlung der bezahlten Summe aus OR 61, ungerechtfertigte Bereicherung). Merke: Anfechtbarkeit wird nicht von Amtes wegen beachtet
Antrag und Annahme
Stellen die notwendigen Willenserklärungen beim Vertragsschluss dar. Synonyme: Offerte und Akzept. Geregelt in OR 3 ff. Merke: Schweigen nach OR 6 keine Annahme! Ausnahme: beso. Umstände, Natur des Rechtsgeschäfts sowie im Auftragsrecht.
Arbeitsvertrag
OR 319 ff. Hauptpflichten Bezahlung Lohn, Erbringung Arbeitsleistung.
Nebenpflichten: Fürsorgepflichten, Treuepflichten.
Zentrales Element: Subordinationsverhältnis -> Unterordnungsverhältnis; bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer übergeordnet ist und eine Weisungsbefugnis hat. Merke: Arbeitsvertrag ist immer entgeltlich!
Bereiche: Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht (insb. GAV), öffentliches Arbeitsrecht. GAV: OR 356 ff., Vereinbarung zw. Arbeitgeber (oder Verbänden) mit Arbeitnehmerverbänden, gelten innerhalb gewisser Branchen. Günstigkeitsprinzip: GAV einseitig zwingend, d.h. nur zugunsten Arbeitnehmer abänderbar (OR 357 II).
Rezeptionsklausel: besagt, dass öffentlich-rechtliche Normen auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen.
Vor Vertragsschluss bereits zu beachten: Datenschutz, Treu und Glauben, Diskriminierungsverbot, Persönlichkeitsschutz von ZGB 28. Beachte: Notwehrrecht der Lüge bei Bewerbungsverfahren! Arbeitsvertrag grds. formlos gültig, gewisse Punkte müssen per Gesetz schriftlich vereinbart werden (bspw. Überstundenvergütung, OR 321c III). Pflichten Arbeitnehmer: OR 321 ff., insb. persönliche Arbeitspflicht, Treuepflicht, Sorgfaltspflicht, Pflicht zur Leistung von Überstunden, Weisungsbefolgungspflicht.
Überstunden: OR 321c, grds. zu leisten, sofern notwendig und zumutbar. Entschädigungspflicht, falls nicht schriftlich anders vereinbart.
Überzeit: geregelt im ArG, alles was wöchentliche Höchstarbeitszeit übersteigt. Zwingend zu entschädigen! Pflichten Arbeitgeber: OR 322 ff., insb. Lohnzahlungspflicht, Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, Ferien, Freizeit (Fürsorgepflichten) usw.
Gratifikation: geschuldet, falls 3 mal hintereinander vorbehaltslos ausbezahlt, ansonsten freiwillig! Lohnfortzahlungspflicht unter gewissen Voraussetzungen, vgl. zu den Gründen, zum Beginn, zur Dauer OR 324-324b.
Arbeitszeugnis: gibt Auskunft über Art und Weise der Beschäftigung, Qualität der Leistung, Arbeitsweise usw., muss wahr, vollständig, wohlwollend und ohne Floskeln/Kodierungen verfasst werden.
Parität der Kündigungsfristen: spezieller Grundsatz im Arbeitsrecht -> beide Parteien haben dieselben Kündigungsfristen.
Arten von Sicherungsmitteln
− Pfandrechte,
− Retentionsrecht,
− Eigentumsvorbehalt,
− Grundpfandrechte,
− Bürgschaft,
− Garantie,
− Konventionalstrafe
Auftrag
OR 394 ff. Hauptpflichten: Sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers, Zahlung Honorar (falls üblich oder vereinbart). Merke: geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden, kein Erfolg!
Abgrenzung…
1. Zur Gefälligkeit: bei Gefälligkeit kein Rechtsbindungswille, bei Auftrag hingegen schon.
2. Zur Vollmacht: Vollmacht regelt Aussenverhältnis,
Auftrag Innenverhältnis (Grundgeschäft). Merke: Schweigen bedeutet unter gewissen Bedingungen Annahme, OR 395.
Nebenpflichten: Persönliche Leistung, Treuepflicht, Herausgabepflicht, Rechenschaftspflicht usw., vgl. OR 398 ff. Haftung für getreue und sorgfältige Ausführung bei Verletzung Schadenersatz nach OR 398 i.V.m. OR 97.
Sorgfaltsmassstab: objektiv, Durchschnittssorgfalt massgebend. Beachte: jederzeitiges Auflösungsrecht nach OR 404 I, falls erfolgt zur Unzeit Schadenersatz nach OR 404 II (neg. Interesse).
Bemessung Schadenersatz
Effektiver Ersatz, der gesprochen wird, wird berechnet. Bemessung obliegt dem Richter (OR 43), berücksichtigt werden Verschulden des Schädigers sowie Reduktionsgründe wie Selbstverschulden, grobes Drittverschulden usw. (vgl. OR 43/44).
Berechnung Schaden
Höhe des Schadens wird bestimmt, grundsätzlich vom Geschä- digten darzulegen, ansonsten vom Richter geschätzt (OR 42).
Beschränkte Haftungsunfähigkeit
ZGB 19 ff., Urteilsfähigkeit liegt vor, Volljährigkeit aber nicht. Geschäftsfähigkeit in Bezug auf unentgeltliche Vorteile, bei der Ausübung höchstpersönlicher Rechte und im Bereich des freien Kindsvermögens. Z.T. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig
Bringschuld
Sitz des Gläubigers, OR 74 I Ziff. 1 (Geldschulden).
Bürgschaft
OR 492 ff., dient Sicherung der Forderung mittels Drittperson (Sicherung vor Insolvenz). Bürge verpflichtet sich gegenüber Gläubiger des Hauptschuldners, zu zahlen, wenn Hauptschuldner nicht zahlt.
Arten:
− Einfache Bürgschaft, OR 495: sofern nichts anderes vereinbart wurde; Gläubiger kann erst auf Bürgen losgehen im Konkursfall, Nachlassstundung oder mit definitivem Verlustschein (Haftung nach Hauptschuldner).
− Solidarbürgschaft, OR 496: Bürge übernimmt gleichzeitig mit (neben) Hauptschuldner Haftung für Zahlungsausfall. Gläubiger darf sofort auf Bürgen losgehen, sofern Hauptschuldner im Zahlungsrückstand (und gemahnt wurde) oder offensichtlich zahlungsunfähig ist.
Voraussetzungen:
− Bürgschaftsvertrag,
− Zu Recht bestehende Hauptschuld (Akzessorietät) -> stirbt Hauptschuld, geht auch Bürgschaft unter.
Formvorschriften, OR 493:
− Juristische Personen: qualifiziert, d.h. Schriftform mit Angabe zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages.
− Natürliche Personen:
− < 2000.-, analog jur. Person, aber Angabe Höchstbetrag von Hand.
− > 2000.-: öffentliche Beurkundung. − Ehepaare: schriftliche Zustimmung Ehegatte.
Culpa in Contrahendo
Haftung bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten (im Gesetz nicht geregelt).
Voraussetzungen:
− Schaden,
− Verletzung vorvertraglicher Pflichten (insb. Verstoss gegen Treu und Glauben),
− Kausalität,
− Verschulden.
Dispositives Recht
Abänderbar nach Belieben. Grossteil des OR stellt dispositives Recht dar
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