Strafrecht BT Prüfung
Tatbestände
Tatbestände
Kartei Details
Karten | 9 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 25.10.2017 / 29.04.2023 |
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Diebstahl nach Art. 139 StGB
Objektiver Tatbestand:
Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
Fremd: Nicht im eigenen Eigentum: Dabei gebügt MIt- oder Gesamteigentum um das eigene Eigentum zu verneinen
Beweglich: Sache lässt sich bewegen, dabei reicht es wenn die Sache durch den Aneignungsakt beweglich wird.
Sache: Körperliches Objekt, nicht aber z.B Rechte oder Forderungen
Tathandlung: Aneignen der Sache durch Wegnahme
Aneignen: Zwei Elemente. 1. Dauerhafte Enteignung des Bisherigen Eigentümers / 2. Mind. vorübergehende Zueignung der Sache an den Täter
> Enteignung: Hier kommt es auf den Willen des Täters an. Will er von vornherein die Sache zurückgeben, kommt eine Aneignung nicht in Frage.(Die Subjektive Seite muss also zuerst untersucht werden)
> Der Täter braucht also den Aneignungswillen (Wird jedoch z.B ein beutztes Kinoticket zurückgegeben, ist die Enteignung zu bejahen; Substanztheorie würde verneinen, neu aber Sachwerttheorie(Sache in ihrem wirtschaftlichen Wert)-Diese wird jedoch nur beim Versagen der Substanztheorie herbeigezogen. (Man kann sich auch Sachen ohne wirschaftlichen Wert aneignen))
Zuneigung: Täter muss mind. vorübergehend eine Quasi-Eigentümer-Position einnehmen.
>Unterschied zur Sachentziehung/Sachzerstörung
Wegnahme: Bruch von fremden und begründung von neuem Gewahrsam.
Gewahrsam: Aufhebung der faktischen Herrschaftsmöglichkeit gegen den Willen des bisherigen Gewahrsaminhabers.
> Regelfall: Entziehung: Sache wird aus Machtbereich des Gewahrsaminhabers entfernt, er kann aber auch daran gehindert werden die Sacherrschaft auszuüben
Dies muss ohne den Willen des Gewahrsaminhabers geschehen, sonst ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Begründung neuen Gewahrsams: An die Stelle des bisherigen Gewahrsaminhabers ist ein neuer getreten.
Qualifikationen Diebstahl
Gewerbsmässigkeit: Wenn Täter die deliktische Tätigkeit als eine Art des Berufes Ausübt, d.h. sich darauf ausgerichtet hat relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen die einen nahmhaften Beitrag an den Lebensunterhalt beitragen.
Bandenmässigkeit: Mehrere Personen(Mind. 2 müssen zusammen arbeiten), Es müssen mehrere Begehungen geplant sein, 2 reichen nicht aus. Als Mitglied einer Bande kann auch ein Täter "Alleine" handeln, es muss lediglich klar sein dass er die Tat "für die Bande" begeht.
Dabei kann sich auch derjenige strafbarmachen, der den Diebstahl nicht selbst ausführt sondern lediglich Wache steht.
Waffen: Eine Waffe ist eine Gegenstand, welcher seiner Bestimmung nach zum Angriff oder der Verteidigung dient und zur Herbeiführung schwerer Körperverletzungen geeignet ist. Da es sich hier um einen Gefährdungstatbestand handelt, muss die Waffe nicht verwendet worden sein und ihr Charakter (insb. die geforderte Gefährlichkeit) bestimmen objektiv.
Gefährlichkeit: meint hier die besondere Gefährlichkeit der Art der Tatbegehung nicht des Täters! Sie wird durch besonders kühne, verwegene, heimtückische oder skrupellose Tatbegehung begründet (z.B. Einbruchdiebstahl).
Privilegierung Diebstahl
Famieliendiebstahl: def. der Personen gem. 110 Abs. 1 + 2. Gem. BGer müssen alle betroffenen (d.h. Gewahrsamsinhaber und Eigentümer) Angehörige oder Familiengenossen sein.
Unrechtmässige Aneignung Art. 137 StGB
Objektiver Tatbestand:
Gleich wie Diebstahl, nur ohne Wegnahme.
Privilegierung: Gefunden werden können nur Sachen, die dem Eigentümer ohne seinen Willen abhanden gekommen sind und sich nun in niemandes Gewahrsam befinden. Der Aneignungswillen muss dabei durch eine weitere Handlung als das blosse an-sich-nehmen des Fundgegenstandes betätigt werden. Blosses nicht-anzeigen des Fundes, etwa aus Bequemlichkeit, reicht nicht aus, ist aber evlt. als eingener Tatbestand strafbar (Art. 332).
Zukommen ohne Willen: praktisch wichtig sind hier v.a. die Zusendung unbestellter Waren und die Aushändigung von zu viel Rückgeld.
Handeln ohne Bereicherungsabsicht: erfasst drei Fälle: Aneignungen ohne jede Bereicherung, solche ohne Absicht der Bereicherung, sowie ohne Unrechtmässigkeit der Bereicherung.
Veruntreuung nach Art. 138 - Ziff. 1 Abs. 1
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt(zum teil) / Tathandlung identisch mit Unrechtmässiger Aneignung.
Anvertrauen: Der Unterschied liegt im "Anvertrauen", Hier ist massgeblich das der Täter den Vermögenswert/die Sache mit der Verpflichtung erhält, das fremde Eigentum an der Sache zu erhalten. Die Pflicht muss ber das allgemeine Gebot der Respektierung fremden Eigentums gehen. Diese Pflicht kann durch Gesetz enstehen, z.B Ehegatten hinsichtlich der Sachen anderer, Beamten oder Behördenmitgliedern, Eltern im Verhältnis zum Kindsvermögen..., oder durch Vertrag, z.B Miete Pacht, leihe, Hinterlegung etc... (Mangel im vetrag hindert Entstehung der Pflicht nicht)
Der Täter muss die Sache doer den Vermögenswert nicht von demjenigen erhalten, demgegenüber er eine Treuepflicht hat.
Anvertrautsein benötig mehr als die blosse Zugansmöglichkeit (Z.B Schlüssek zum Aufenthaltsort der Sache). Die Sache muss dem Täter anvertraut sein.
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt(zum teil) / Tathandlung identisch mit Unrechtmässiger Aneignung.
Anvertrauen: Der Unterschied liegt im "Anvertrauen", Hier ist massgeblich das der Täter den Vermögenswert/die Sache mit der Verpflichtung erhält, das fremde Eigentum an der Sache zu erhalten. Die Pflicht muss ber das allgemeine Gebot der Respektierung fremden Eigentums gehen. Diese Pflicht kann durch Gesetz enstehen, z.B Ehegatten hinsichtlich der Sachen anderer, Beamten oder Behördenmitgliedern, Eltern im Verhältnis zum Kindsvermögen..., oder durch Vertrag, z.B Miete Pacht, leihe, Hinterlegung etc... (Mangel im vetrag hindert Entstehung der Pflicht nicht)
Der Täter muss die Sache doer den Vermögenswert nicht von demjenigen erhalten, demgegenüber er eine Treuepflicht hat.
Anvertrautsein benötig mehr als die blosse Zugansmöglichkeit (Z.B Schlüssek zum Aufenthaltsort der Sache). Die Sache muss dem Täter anvertraut sein.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz: Eventualdolus ausreichend.
Bereicherungsabsicht: Wie bei Unrechtmässiger Aneignung
Veruntreuung nach Art. 138 Ziff 1. Abs 2 (Andere Tatvariante)
Variante 2: Vermögensveruntreuung
Hier wird nicht die fremdheit des Vermögens verlangt. Man kann also eine Veruntreuung an einer eigenen Sache, namentlich an Geld begegen, wenn es wirtschaftlich zum Vermögen eines Anderen gehört. (Z.B Trinkgelder, die anstatt in die Gemeinschaftskasse in die eigene Tasche wandern, Leistungen eienr Krankenkassen, die dazu hätten verwendet werden müssen einen Klinikaufenthalt zu bezahlen, Tantiemen eines verwaltungsrats der als Mitglied einer Behörde verpflichtet wäre, diese der Gemeinde abzuliefern)
Eine Aneignung ist nicht gefordert. Die Tathandlung liegt vielmehr im unrechtmässigen Verwenden für sich oder einen anderen. Das ist dann erfüllt, wenn die Handlungsweise des Täters eindeutig den Willen manifestiert, seine Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber nicht zu erfüllen, d.h. seinen obligatorischen Anspruch zu vereiteln.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz: Eventualdolus ausreichend.
Bereicherungsabsicht: Wie bei Unrechtmässiger Aneignung
Raub nach Art. 140 StGB
Objektiver Tatbestand:
Diebstahl: Muss Voraussetzungen nach Art. 139 ziff. 1 StGB erfüllen
Nötigungsmittel:
1. Gewalt gegen Person: Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen. Sie kann sich gegen jede Person richten, die zumindest eine faktische Schutzposition hinsichtlich der Sache hat (z.B. Nachtwächter), nicht aber gegen eine Sympathieperson; dabei käme Erpressung oder Geiselnahme in Frage.
2. Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Die angedrohte Beeinträchtigung muss dabei eine erhebliche sein, wenn auch nicht unbedingt eine i.S.v. Art. 122; sicherlich nicht ausreichend ist aber die Androhung von Tätlichkeiten. Auch diese Drohung kann sich gegen jede Person richten, die eine faktische Schutzposition inne hat. Teil der Lehre bejaht dies auch gegenüber Symphatiepersonen wenn dies mittelbar den eigentlich Betroffenen zum Widerstand unfähig macht. Sie muss so schwer sein, dass es Vernünftig scheint sich zu fügen obwohl ein Widerstand noch möglich wäre.
3. Opfer zum Widerstand unfähig gemacht: Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene infolge der angewandten Nötigungsmittel nicht mehr in der Lage ist, den Deliktserfolg zu verhindern. Nicht ausreichend sind aber leichtere Nötigungsformen, als diejenigen der Gewalt und Drohung.
Sachzusammenhang; zwischen Diebstahl und Nötigung muss ein Sachzusammenhang bestehen. Ein Widerstand muss verhindert werden, es reicht nicht wenn man diesem zuvor kommt etwa durch erschrecken oder verblüffen. (Beispiel: entreissdiebstahl)
Räuberischer Diebstahl: gem. Ziff. 1 Abs. 2 muss die Wegnahme vollendet sein und die Nötigung dazu dienen die Sache zu behalten. Dient die Nötigung also allein der Flucht, so ist diese Form des Raubes nicht erfüllt.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, eventualvorsatz ausreichend. Aneignungswille + Bereicherungsabsicht.
Qualifikationen Raub Art. 140 Ziff. 2/3/4 und Konkurrenzen
Ziff. 2 + 3 wie bei Diebstahl
Ziff. 4: Lebensgefahr ist dann erfüllt, wenn schon ein Zufall, eigenes unbedachtes Verhalten oder eine Intervention Dritter zum Tode des Opfers führen kann, auch ohne weitere Handlung des Täters. Nicht aber bei einer gesicherten oder nicht durchgeladenen Waffe (Alte Rechtsprechung sah dies anders)
Schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122. Grausamkeit i.S.v. Art. 184 bzw. 190.
Konkurrenzen:
Art. 111: echte Konkurrenz.
Art. 117: echte Konkurrenz; hat der Täter sogar bewusst fahrlässig gehandelt, so qualifiziert sich der Raub nach Ziff. 4.
Art. 123: Konsumtion.
Art. 122: Art. 140 Ziff. 4 als lex specialis.
> Wenn Aneignungswille erst nach Gewalttat entsteht dann Konkurrenz zu Diebstahl oder unrechtmässiger Aneignung.
Sachentziehung nach Art. 141 StGB
Tatobjekt: ist die bewegliche Sache, welche hier nicht fremd zu sein braucht. Die Norm spricht allgemeiner davon, dass die Sache dem Berechtigten entzogen werden muss. Die Berechtigung muss dabei eine dingliche sein (Eigentum, Nutzniessung oder auch Besitz und Mitbesitz, sofern dieser rechtlich geschützt ist; rein obligatorische Ansprüche werden nicht geschützt.
Tathandlung: ist das entziehen, erfordert also keine Wegnahme. Ausreichend ist jede Handlung, welche es dem Eigentümer verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben.
Erheblicher Nachteil: kann materieller oder auch immaterieller Natur sein. (z.B Entzug der des brautkleides am hochzeitstag/ Verstecken einer violine vor dem Konzert...) Die geforderte Erheblichkeit dient dem Ausschluss von Bagatellfällen.
Vorsatz: Eventualdolus ausreichen. Ohne Aneignungsabsicht
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