Unmittelbares Zwang Gesetz der Bundeswehr
Alle 17 Paragraphen zum UZwGBw
Alle 17 Paragraphen zum UZwGBw
Kartei Details
Karten | 26 |
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Lernende | 104 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 14.08.2017 / 23.12.2024 |
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§1 Berechtigte Personen
- Soldaten der Bw, denen Wach- oder Sicherungsaufgaben übertragen wurden.
- Soldaten verbündeter SK, die im Einzelfall mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben betraut worden sind.
- Zivile Wachpersonen, die mit militärischen Wachaufgaben der Bw beauftragt worden sind.
§2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche
- militärische Bereiche sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bw und verbündeter SK in der Bundesrepublik Deutschland
- MSB sind militärische Bereiche deren Betreten verboten wurden
§3 Straftat gegen die Bundeswehr
- sind Straftaten gegen Angehörige der Bw, zivile Wachpersonen o. Angehörige verbündeter SK (Dienstaufsichtübung/MB/MSB)
- gegen militätische Bereiche o. Gegenstände der Bw o. der verbündeter SK in der Bundesrepublik (z.B. Hausfriedensbruch § 123 StGB)
- gegen militärische Geheimhaltung
§4 Anhalten und Personenüberprüfung
- werden einen MSB betritt, sich darin aufhält, verlässt o. unmittelbar nach Verlassen bzw. dem Versuch ihn zu betreten verfolgt wird (Nachteil), wenn zu vermuten ist, dass sich die Person dort nicht aufhalten durfte, unterliegt der Personenüberprüfung
§5 Weiter Personenüberprüfung (ab WaHa, stv. WaHa)
unterliegt §4 UZwGBw
- wenn die Aufenthaltsberechtigung/ Identität der Person nicht sofort feststellbar ist
- wenn sie einer Straftat gegen die Bw dringend verdächtigt ist
- und Gefar im Verzug ist
- Fristen: unverzüglich, 3 Std, und Ausnahmefällen 12 Std (nachts)
§6 Vorläufige Festnahme (ab OvWa)
- die Person muss §4 unteliegen und
- nach §5 zum Wachvorgesetzten gebracht worden sein und
- es muss der dringende Verdacht einer Straftat gegen die Bw bestehen und
- Gefahr im Verzug bestehen und
- die Voraussetzung für einen Haft-/Unterbringungsbefehl bestehen, dann kann die Person nach §6 vorläufig festgenommen werden.
Weiter Möglichkeiten der vorläufigen Festnahme:
- §127 StPO Jedermann-Paragraph (OvWa im MSB + §3 UZwGBw)
- §21 WDO (Dizipl. Vorg, Wache, jeder Vorg., Jeder Offz/Uffz)
§7 Durchsuchen u. Beschlagnahmen bei Personenüberprüfung
- Wer §4 unterliegt und
- der Verdacht einer Straftat gegen die Bw besteht und
- Gefahr im Verzuge besteht und
- die Vermutung besteht d. weitere Beweismittel gefunden werden
§8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
- befielt KasKdt bei bes. Situationen (z.B. Waffendiebstahl)
§9 Vorrausetzung des unmittelbaren Zwanges
- unmittelbar vor der Ausführung o. Fortsetzung einer Straftat gegen die Bw
- gegen rechtswidrige Störungen, die die Einsatzbereichtschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefärden
§10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwangs
- körperliche Gewalt
- Hilfmittel der körperlichen Gewalt
- dienstlich zugelassenen Waffen
§11 Androhen der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
- jede Maßnahme ist anzudrochen sofern es die Lage zulässt
§12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- liegen die Vorraussetzungen nach §9 UZwGBw vor?
+ Grunsatz der Geeignetheit nach §10 UZwGBw
+ der Verhältnismäßigkeit (Schaden muss im Verhältnis zu Erfolg stehen)
+ der Erfoderlichkeit (soweit es der Zweck erfordert)
§13 Hilfeleistung für Verletzte
Soweit es nötig ist und die Lage zulässt, beisteht und ärtztliche Hilfe verschaft bzw. leisten.
Bei schwerer Verletzung oder Tötung:
- am Ort des Geschehens nichts verändern
- beteiligte Wachperson ablösen
- Vorfall als besondere Vorkommnis behandeln und melden
§14 Fesselung von Personen
Person unterliegt §5 UZwGBw oder Vorläufige Festnahme (§6 UZwGBw oder §127 StPO) ist durchgeführt.
- wenn Gefahr besteht, dass die Person angreift
- sie Wiederstand leistet
- sie zu fliehen versucht
- zu vermuten ist, dass sie sich aus d. Gewahrsam befreien will
- bei Selbstmordgefahr
§15 Schusswaffengebrauch gegen Personen
Gegen einzelne Personen
- um Ausführungen o. Fortsetzungen einer Straftat gegen die Bw zu verhindern (Verbrechen, Vergehen o. tätlicher Angriff gegen Leib u. Leben)
- um eine Person anzuhalten, die durch Flucht versucht sich einer Personenüberprüfung zu entziehen
- ...die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht
- Um eine Person an der Flucht zu hindern o. sofort wiederzuergreifen, die sich in Gewahrsam der Bw befand
Gegen Menschenmengen
- Nur wenn von ihr aus Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangmaßnahmen gegen Einzelne nicht zum Ziel führen o. offensichtlich keinen Erfolg versprechen
§16 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewandt o. offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Schusswaffengebrauch soll nur angriffs- oder fluchtfähig machen. Kein Schusswaffengebrauch auf Kind unter 14 Jahren (Notwehr gem. §32 StGB ist hiervon ausgenommen).
§17 Androhen des Schusswaffengebrauchs
- der Gebrauch von Schusswaffen ist anzudrohen.
Als Androhen gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Gegen Menschenmengen ist die Androhung zu wiederholen.
Eine Streife sieht, wie eine ihr unbekannte Person die Kaserne durch ein Loch im Zaun verlässt. Auf den Anruf "Halt! Stehenbleiben!" bleibt die Person jenseits des Zaunes - also außerhalb des MSB - stehen. Die Personüberprüfung ergibt, dass es sich bei der Person um den Obergefreiten O handelt, der derzeit in der Unterkunft eine Ausgangsbeschränkung verbüßt.
War diese Überprüfung auch außerhalb des MSB nach UZwGBw zulässig?
Begründe Lagebezogen!
§1 UZwGBw Berechtigte Personen
- Ja die der Soldat ist als Wache berechtigt nach UZwGBw zu handel
§4 Anahlten und Peronenüberprüfung
- ja denn, wer einen MSB betritt, sich darin aufhält o. unmittelbar nach Verlassen bzw. dem Versuch ihn zu betreten verfolgt wird (Nacheile), zu vermuten ist, dass sich die Person dort nicht aufhalten durfte, unterliegt der Personenüberprüfung.
Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
Die Streife greift abends auf ihrem Streifenweg im MSB eine unbekannte zivile Person Person P auf. Die Personenüberprüfung bleibt ohne Ergebnis. Da fallen dem P plötzlich zwei mit einem Bw - Anhänger gekennzeichnete USB - Sticks aus der Hosentasche.
Prüfen und begründen Sie lagebezogen, ob die Streife eine Durchsuchung gem. §7 UZwGBw durchführen darf.
§1 Berechtigte Personen
- Angehöriger der Wache
§3 Straftat gegen die Bundeswehr
- Diebstahl
§4 Anahlten und Personenüberprüfung
- hält sich ich MSB auf
§7 Durchsuchen und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung
- §3 u. 4
- Flucht gefahr
- verdacht auf fund von weiteren Beweißmitteln
Die Streifensoldaten OG Müller und HG Meyer treffen im Dienst auf den ihnen unbekannten Zivilisten Z. Sie überprüfen diesen im Rahmen des §4 UZwGBw. Z kann sich weder ausweisen, noch nennt er einen Grund für seinen Aufenthalt im MSB. Daraufhin verständigen die Streifensoldaten den WaHa, der ihnen befiehlt, den Z zu ihm aufs Wachlokal zu bringen. Dieser will nicht mitkommen, sondern dreht sich um und geht weg. Wäre es zulässig, den Z am Arm zu fassen und ins Wachlokalabzuführen?
Prüfen Sie anhand der einschlägigen Vorschriften der §§9, 12, 11 UZwGBw, ob dieses Vorgehen zulässig wäre.
§9 Vorraussetzung des unmittelbaren Zwanges
- die Soldaten sind befähigt als Wachsoldaten danach zu handel
§11 Androhen des der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
- jede Maßnahme ist anzudrohen sofern es die Lage zulässt
§12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- hier würde durch ein einfache am Arm abführen das geringste Mittel darstellen
Wann wäre eine Fesselung generell zulässig?
§14 Fesselung von Personen
Person unterliegt §5 UZwGBw oder Vorläufige Festnahme (§6 UZwGBw oder §127 StPO) ist durchgeführt.
- wenn Gefahr besteht, dass die Person angreift
- sie Wiederstand leistet
- sie zu fliehen versucht
- zu vermuten ist, dass sie sich aus d. Gewahrsam befreien will
- bei Selbstmordgefahr
Der Streifenführer OG Müller sieht einen Dieb, der aus dem Fenster des Fachmedienzentrums steigt. Der Dieb hat vier geklaute Laptops unter dem Arm. OG Müller kann sehen, dass der Dieb keine Waffen oder Explosivmittel bei sich trägt.
Er überlegt ob er jetzt auf den Dieb schießen dürfte.
Prüfen Sie den §15 Abs.1 Nr.1 und begründen Sie lagebezogen, ob der OG Müller hier schießen dürfte.
§15 Schusswaffengebrauch gegen Personen
Gegen einzelne Personen
- um Ausführungen o. Fortsetzungen einer Straftat gegen die Bw zu verhindern (Verbrechen, Vergehen o. tätlicher Angriff gegen Leib u. Leben)
- um eine Person anzuhalten, die durch Flucht versucht sich einer Personenüberprüfung zu entziehen
- ...die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht
- Um eine Person an der Flucht zu hindern o. sofort wiederzuergreifen, die sich in Gewahrsam der Bw befand
Gegen Menschenmengen
- Nur wenn von ihr aus Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangmaßnahmen gegen Einzelne nicht zum Ziel führen o. offensichtlich keinen Erfolg versprechen
Antwort: Nein er darf nicht schießen weil der Dieb noch nicht auf der Flucht ist und der Diebstal "nur" ein vergehen ist und der Dieb werder bewaffnet ist noch andere Kampfmittel
Der Streifenführer OG Müller sieht einen Dieb, der aus dem Fenster des Fachmedienzentrums steigt. Der Dieb hat vier geklaute Laptops unter dem Arm. OG Müller kann sehen, dass der Dieb keine Waffen oder Explosivmittel bei sich trägt.
Er überlegt ob er jetzt auf den Dieb schießen dürfte.
Die Lage entwickel sich weiter:
Der Dieb eilt (mit dem Laptop im Arm) mit schnellen Schritten weg, als er die Streifen erblickt. OG Müller ruft die Person zweimal an mit den Worten: "Halt, stehen bleiben!" und "Halt, stehen bleiben oder ich schieße!"
Der Dieb bleibt nicht stehen.
Prüfen Sie lagebezogen unter Beachtung der §§ 15, 12, 16, ob OG Müller schießen dürfte.
Zu erst sollte versucht werden der Person nachzueilen. Da diese Balast (die vier Laptops) hat wird sie langsamer sein. Nur nur wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, darf das Schießen als letze Möglichkeit in betracht gezogen werden.
§12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- liegen die Vorraussetzungen nach §9 UZwGBw vor?
+ Grunsatz der Geeignetheit nach §10 UZwGBw
+ der Verhältnismäßigkeit (Schaden muss im Verhältnis zu Erfolg stehen)
+ der Erfoderlichkeit (soweit es der Zweck erfordert)
§15 Schusswaffengebrauch gegen Personen
Gegen einzelne Personen
- um Ausführungen o. Fortsetzungen einer Straftat gegen die Bw zu verhindern (Verbrechen, Vergehen o. tätlicher Angriff gegen Leib u. Leben)
- um eine Person anzuhalten, die durch Flucht versucht sich einer Personenüberprüfung zu entziehen
- ...die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht
- Um eine Person an der Flucht zu hindern o. sofort wiederzuergreifen, die sich in Gewahrsam der Bw befand
Gegen Menschenmengen
- Nur wenn von ihr aus Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangmaßnahmen gegen Einzelne nicht zum Ziel führen o. offensichtlich keinen Erfolg versprechen
§16 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewandt o. offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Schusswaffengebrauch soll nur angriffs- oder fluchtfähig machen. Kein Schusswaffengebrauch auf Kind unter 14 Jahren (Notwehr gem. §32 StGB ist hiervon ausgenommen).
Sie sind OvWa. Die Streife meldet:
"Es hat einen Schusswechsel im MSB gegeben. Eine unbekannte zivile Person liegt schwer verletzt am Zaun innerhalb des MSB."
Welche der folgende Aussage ist richtig?
Welche Aussage zum Festnahmerecht nach § 6 UZwGBw ist falsch?
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