Verwaltungsrecht GS2 Mannheim
Das Vorgegen mittels öffentlich rechtlichem Vertrag
Das Vorgegen mittels öffentlich rechtlichem Vertrag
Kartei Details
Karten | 8 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 28.06.2017 / 12.07.2017 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Das Instrument des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Vgl. dazu die allgemeinen Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG
sowie der §§ 53 ff. SGB X.
öffentlich-rechtlicher“oder ein „privatrechtlicher“ Vertrag
Ob ein Vertrag ein „öffentlich-rechtlicher“ oder ein „privatrechtli-
cher“ ist, richtet sich nach dem Vertragsgegenstand (nicht: nach
den Vertragsparteien
Entscheidend ist mithin die Frage:
Ist der Gegenstand des Vertrages ein öffentlich-rechtlicher (= ein
durch das öffentliche Recht reglementierter)?
Sondersituationen:
Als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen werden auch der …
- Mischvertrag
- hinkender Vertrag
Der koordinationsrechtliche Vertrag
„Koordinationsrechtliche Verträge“ nennt man solche zwi-
schen zwei Verwaltungsträgern.
(hier ist Regelung durch Verwaltungsakt vielfach gar nicht möglich)
Der subordinationsrechtliche Vertrag
„Subordinationsrechtliche Verträge“ heißen solche zwischen
einem Verwaltungsträger und Rechtsunterworfenen,
vgl. § 54 Satz 2 VwVfG.
Vorzüge öffentlich-rechtlichen Vertrages aus Behördenperspektive
- … dem Rechtsunterworfenen, da er sich freiwillig aufdie Regelung einlässt, u. U. mehr Zugeständnisse ab-gerungen werden können, als dies bei Auferlegung der Regelung wäre (wobei dies seine Grenze jedenfalls in Art. 20 Abs. 3, 2. Alt. GG finden muss, womit der entstehende Spielraum der Behörden größer erscheint als er ist)
- … die gemeinsam gefundene Regelung eine höhere
Akzeptanz beim Rechtsunterworfenen findet, womit vor
allem gerichtliche Auseinandersetzungen vermie-
den werden
Vorzüge öffentlich-rechtlichen Vertrages aus Bürgerperspektive
- … kann er größeren Einfluss auf den Inhalt der Regelung nehmen
- … lässt sich durch öffentlich-rechtliche Verträge eine größere Festigkeit herstellen als durch Verwaltungsakte (während „nur rechtwidrige“ Verwaltungsakte grundsätzlich nach §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden können, gilt das für „nur rechtswidrige“ öffentlichrechtliche Verträge grundsätzlich nicht
Die Arten von öffentlich-rechtlichen Verträgen
- Verpflichtungs- und Verfügungsverträge
ein sog. „Verpflichtungsvertrag“ liegt vor, sofern beide bzw.
eine der Parteien sich zu einem Verhalten verpflichtet hiergegen ist ein sog. „Verfügungsvertrag“ gegeben, sofern hierdurch eine Rechtsänderung eintritt - Vergleichs- und Austauschverträge
Ein sog. „Vergleichsvertrag“ ist auf gegenseitiges Nachge-
ben in Bezug auf eine Sach- bzw. Rechtslage gerichtet,
vgl. § 55 VwVfG Ein sog. „Austauschvertrag“ ist auf einen Austausch von Leis-
tungen gerichtet, vgl. § 56 VwVfG