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Verwaltungsrecht GS2 Mannheim

Das Vorgegen mittels öffentlich rechtlichem Vertrag

Das Vorgegen mittels öffentlich rechtlichem Vertrag

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Kartei Details

Karten 8
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 28.06.2017 / 12.07.2017
Lizenzierung Keine Angabe
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Das Instrument des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Vgl. dazu die allgemeinen Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG
sowie der §§ 53 ff. SGB X. 

öffentlich-rechtlicher“oder ein „privatrechtlicher“ Vertrag

Ob  ein  Vertrag  ein  „öffentlich-rechtlicher“  oder  ein  „privatrechtli-
cher“  ist,  richtet sich nach dem Vertragsgegenstand (nicht: nach
den Vertragsparteien
 
Entscheidend ist mithin die Frage:  
Ist der Gegenstand des Vertrages ein öffentlich-rechtlicher (= ein
durch das öffentliche Recht reglementierter)?

Sondersituationen:  
 
Als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen werden auch der …

  • Mischvertrag
  • hinkender Vertrag

Der koordinationsrechtliche Vertrag

„Koordinationsrechtliche  Verträge“  nennt  man  solche  zwi-
schen zwei Verwaltungsträgern.  
(hier ist Regelung durch Verwaltungsakt vielfach gar nicht möglich)

Der subordinationsrechtliche Vertrag

„Subordinationsrechtliche  Verträge“  heißen  solche  zwischen
einem Verwaltungsträger und Rechtsunterworfenen,
vgl. § 54 Satz 2 VwVfG.

Vorzüge öffentlich-rechtlichen Vertrages aus Behördenperspektive

  • …  dem  Rechtsunterworfenen,  da  er  sich  freiwillig aufdie Regelung einlässt, u. U. mehr Zugeständnisse ab-gerungen werden können, als dies bei Auferlegung der Regelung wäre (wobei dies seine Grenze jedenfalls in Art. 20 Abs. 3, 2. Alt. GG finden muss, womit der entstehende Spielraum der Behörden größer erscheint als er ist)
  • …  die  gemeinsam  gefundene  Regelung  eine  höhere
    Akzeptanz beim Rechtsunterworfenen findet, womit vor
    allem gerichtliche Auseinandersetzungen vermie-
    den werden

Vorzüge öffentlich-rechtlichen Vertrages aus Bürgerperspektive

  •  …  kann  er  größeren Einfluss auf den Inhalt der Regelung nehmen
  • …  lässt  sich  durch  öffentlich-rechtliche Verträge eine größere Festigkeit herstellen als durch Verwaltungsakte  (während  „nur  rechtwidrige“  Verwaltungsakte  grundsätzlich nach §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden können,  gilt  das  für  „nur  rechtswidrige“  öffentlichrechtliche Verträge grundsätzlich nicht

Die Arten von öffentlich-rechtlichen Verträgen

  • Verpflichtungs- und Verfügungsverträge  
     
    ein sog. „Verpflichtungsvertrag“ liegt vor, sofern beide bzw.
    eine der Parteien sich zu einem Verhalten verpflichtet hiergegen  ist  ein  sog.  „Verfügungsvertrag“  gegeben, sofern hierdurch eine Rechtsänderung eintritt
  • Vergleichs- und Austauschverträge  
     
    Ein  sog.  „Vergleichsvertrag“  ist  auf  gegenseitiges  Nachge-
    ben in Bezug auf eine Sach- bzw. Rechtslage gerichtet,
    vgl. § 55 VwVfG Ein sog. „Austauschvertrag“ ist auf einen Austausch von Leis-
    tungen gerichtet, vgl. § 56 VwVfG