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natürliche Personen
natürliche Personen
Fichier Détails
Cartes-fiches | 13 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 09.06.2017 / 12.06.2017 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20170609_stre_np
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Intégrer |
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Steuersubjekt - persönliche Voraussetzungen
natürliche Personen
verheiratete Personen
- jeder Ehepartner ist Steuersubjekt
- werden jedoch gemeinsam veranlagt sowie ihre Einkommen und Vermögen zusammengerechnet
- eingetragene Partnerschaften sind Ehepaaren steuerrechtlich gleichgestellt
unmündige Kinder
- Einkommen und Vermögen wird dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet DBG 9 Abs 2
- Ausnahme: selbständig steuerpflichtig hinsichtlich Erwerbseinkommen und Grundstückgewinne
persönliche Zugehörigkeit
- Wohnsitz ist dort, wo eine Person den Mittelpunkt ihres Lebensinteresse hat und die Absicht des dauernden Verbleibens (DBG 3)
- Aufenthalt: bei Aufenthalt von 30 Tagen mit Erwerbstätigkeit und Aufenthalt von 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz am Ende der Steuerperiode ist massgebend (Stichtag 31.12.20XX)
- Veranlagungszuständigkeit liegt beim Hauptsteuerdomizil
wirtschaftliche Zugehörigkeit
- Grundeigentum in der Schweiz (Eigentümer oder Nutzniesser)
- Geschäftsbetrieb (Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung in einer festen Einrichtung als Inhaber, Teilhaber, Nutzniesser --> besteuert wird investierte Vermögen und das daraus erzielte Einkommen)
- Betriebsstätte (Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung in einer ständigen festen Einrichtung, wo sich ein quantitativ qualitativ wesentlicher Teil eines Geschäftsbetriebes abspielt -> besteuert wird investierte Vermögen und das daraus erzielte Einkommen)
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, aber Wohnsitz im Ausland
- Bezug von Tantiemen, Sitzungsgeldern etc. als Mitglied des VR oder der GL
- Stellung aus Gläubiger/nutzniesser von Forderungen, die in der Schweiz gesichert sind
- Erhalten von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge und der gebunden Selbstvorsorge
Umfang der Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit
- unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. Steuerberechnungsgrundlage ist weltweites Einkommen
- bezieht sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland
Umfang der Steuerpflicht bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
- beschränkte Steuerpflicht, d.h. Steuerpflicht ist auf jene Einkommensteile beschränkt, für die in der Schwei eine Steuerpflicht besteht
- für Ermittlung des Steuersatzes wird auf weltweites Einkommen abgestellt
Beginn und Ende der Steuerpflicht
- Geburt / Zuzug aus dem Ausland
- Tod / definitiver Wegzug ins Ausland
Besteuerung nach dem Aufwand
DBG 14: Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie folgendes kumuliert erfüllen:
- nicht das Schweizer Bürgerrecht haben
- Erstmals Wohnsitz in CH
- Keine Erwerbstätigkeit in CH
Was umfasst das Einkommen?
- Erwerbseinkommen (Selbständige oder unselbständige Tätigkeit, Nebenerwerb)
- Vermögensertrag (Zinsertrag, Dividende, Miteinnahmen)
- Einkommen aus anderen Quellen (Renten, Kapitalleistungen, Lottogewinne)
Steuerrechtsverhältnis beim Erwerbseinkommen
- Steuerhoheit: Bund, Kanton, Gemeinde
- Steuersubjekt: Arbeitnehmer
- Steuerobjekt: Lohn
- Berechnungsgrundlage: Lohn-Gewinnungskosten = steuerbares Einkommen
- Steuermass: progressiver Steuersatz
Lohnnebenleistungen
- Zusatzleistungen des Arbeitgebers (Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltergeschenke)
- Naturalleistungen (Verpflegung, Unterkunft, Vorzugskonditionen, Mitarbeiteraktien)
- Zuwendungen von Drittpersonen (Trinkgelder, Schmiergelder)
Übrige Berufskosten
- notwendige Berufswerkzeuge
- Fachliteratur
- Berufskleider
- übermässiger Schuh- und Kleiderverschleiss
- Auslagen für Schwerarbeit
- Kosten eines privaten Arbeitszimmers
- Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften
Berechnung steuerbares Einkommen
Einkommen - Gewinnungskosten = Nettoeinkünfte - allgemeine Abzüge = Reineinkommen - Sozialabzüge = steuerbares Einkommen
Unterschied Bruch- und Marchzinsen
Bruchzinsen: steuerbar
Marchzinsen: aufgelaufen, aber nicht fällig, deshalb steuerfrei
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