Schutzbereiche der Grundrechte
Art. 10, 13, 14, 24, 25 BV.
Art. 10, 13, 14, 24, 25 BV.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 17 |
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Utilisateurs | 11 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 30.05.2017 / 11.06.2025 |
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Art. 10 BV
Abs. 1: Recht auf Leben
Persönlicher Schutzbereich:
- natürliche Personen
- Beginn des Lebens ist umstritten
- Ende des Lebens (Hirntodkriterium)
Sachlicher Schutzbereich:
- Gesamtheit der körperlichen und geistigen Funktionen, die für den Menschen von lebensnotwendiger Bedeutung sind und den Menschen als Lebewesen kennzeichnen
- Achtungspflicht des Staates: Staatliche Verpflichtung, das Leben gesetzlich und durch konkrete Massnahmen zu schützen
- Absolutes und ausdrückliches Verbot der Todesstrafe und keine Auslieferung in ein Land, in dem die Todesstrafe droht (Non-Refoulement)
Art. 10 BV
Abs. 2: Persönliche Freiheit
Subsidiäres Grundrecht, nur brauchen, wenn körperliche Unversehrtheit, geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit nicht greift!
Persönlicher Schutzbereich:
- natürliche Personen
Sachlicher Schutzbereich:
- Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (Handlungen in Bereichen, die für ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Freiheit unerlässlich sind)
- Kein Schutz vor allen denkbaren Beeinträchtigungen und Beschränkungen
-
Art. 10 BV
Abs. 2: Körperliche Unversehrtheit
Persönlicher Schutzbereich: natürliche Personen
Sachlicher Schutzbereich:
- Keine Bagatellgrenze, auch schon sehr kleine Eingriffe berühren das GR wie Zwangsrasur oder Schleimhautabstrich
- umfassende, freie Bestimmung über den eigenen Körper
- Schmerz und Schädigung ist nicht Voraussetzung
- Kurz- und längerfristige Folgen helfen bei der Qualifizierung als schwerer/leichter Eingriff
Art. 10 BV
Abs. 2: Geistige Unversehrtheit
Persönlicher Schutzbereich: natürliche Personen
Sachlicher Schutzbereich:
- Freiheit bzw. Integrität des Willens und des Bewusstseins
- Unbeeinflusstes Wahrnehmen und Entscheiden
- Verbot der Manipulation
- Kein allgemeiner Schutz der freien Willensausübung (pers. Freiheit i. e. S.)
Art. 13 BV
Schutz der Privatsphäre
Persönlicher Schutzbereich: nat. Personen, auch Inhaftierte (alle Gehalte) und jur. Personen (kein Familienleben)
Sachlicher Schutzbereich: Schutzansprüche, intensive Leistungs-/Gewährleistungsdimension
- Geheim- und Intimsphäre
- Freiheit des Beziehungslebens, inkl. sexuelle Selbstbestimmung (starke Überschneidung zur pers. Freiheit)
- Schutz des Namens und dessen Verwendung; Recht am eigenen Bild
- Recht auf freie, private Lebensgestaltung
- Schutz vor Beeinträchtigung im sozialen Ansehen
- Schutz vor Überwachung durch den Staat
Art. 13 BV
Achtung der Wohnung: Was heisst Wohung?
Rückzugsorte:
- Wohnung selbst
- Räume, die wegen Gebrauch als Privat anzusehen sind: Balkon, Wintergarten, Hotelzimmer, Zelt, Wohnwagen
- Geschäftsräume (schwächere Schutzintensität)
Art. 13 BV
Achtung der Wohnung; Schutzbereich?
- Schutz vor unbefugtem Eindringen von Staatsorganen in eine Wohnung
- Physisches Eindringen (Hausdurchsuchung)
- Ausspähen mit Kameras
- Aushorchen mit Mikrophon
- Ausforschen mit Computertrojanern
- Schutz vor staatlichen Zugangsbeschränkungen zur Wohnung
- Fernhalteverfügung gegen gewalttätiges Familienmitglied
- Evakuationen/Zutrittsverbote
Art. 13 BV
Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Sachlicher Schutzbereich:
- Schutz vor staatlichen Eingriffen bei der Verwendung von Kommunikationsmitteln
- Brief- und Telefongeheimnis von Untersuchungs- und Strafgefangenen
- Besonderer Schutz der Kommunikation zwischen Strafgefangenen und der Rechtsvertretung
- Geschützt ist die von staatlichen und von privaten Anbietern übermittelte Kommunikation
Art. 13 BV
Abs. 2: Informationelle Selbstbestimmung
Sachlicher Schutzbereich:
- Freie Entscheidung über die Verwendung eigener Daten
- Jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 BV: sammeln, erheben, verarbeiten, aufbewahren und weitergeben
- Geschützt sind eigene, personenbezogene Daten
- Besonders geschützt sind Daten über religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten oder über die Gesundheit (sensible Daten, persönlichkeitsnah)
Art. 14 BV
Recht auf Ehe
Persönlicher Schutzbereich: natürliche Personen unabhängig vom Alter (ein 10-jähriges Kind soll sich auf neg. Ehefreiheit können)
Sachlicher Schutzbereich:
- Recht, eine Eheeinzugehen und Schutz vor Zwangsehe
- Freie Wahl der Ehepartner/in
- Schutz der Ehe als Rechtsinstitut
Kerngehalt: Verbot der Abschaffung der Ehe und Verbot der Zwangsheirat
Art. 14 BV
Recht auf Familie
Persönlicher Schutzbereich: natürliche, verheiratete Personen und ihre Kinder (Träger sind nicht Paare, sondern Individuen). Paare im Konkubinat und eingetragene Partnerschaften (homosexuelle Paare) haben kein Schutz aus Art. 14 BV (umstritten), können sich aber auf Art. 13 BV (Privatleben, Familienleben) berufen.
Sachlicher Schutzbereich:
- Recht eines (unverheirateten) Paars auf Familiengründung, Recht eigene Kinder zu zeugen oder adoptieren
- Rechtliche Anerkennung der Familienbande
Kerngehalt: Staatlicher Zwang zum Abbruch einer Schwangerschaft
Art. 14 BV
Achtung des Familienlebens; Was umfasst Familie?
- Familiäre Verwandtschaft wie die Kernfamilie (Tante, Onkel, Grossmutter) und Verwandte mit wesentlicher Rolle (Halbgeschwister)
- Faktisch-soziale Lebenspartner (auch Homosexuelle und Konkubinatspaare)
- Voraussetzung: Kontakte müssen tatsächlich gelebt werden und gewisse Nähe und Stabilität aufweisen
- Gleichgeschlechtliche Partnerschaft wurde bisher vom BGer nicht als Familie anerkannt (Schutz aber in Art. 13 BV)
Art. 14 BV
Achtung des Familienlebens; Schutzbereich?
Sachlicher Schutzbereich?
- Schutz vor staatlicher Trennung einer Familie
- Schutz des Zusammenlebens einer Familie
- Schutz der persönlichen Kontakte zwischen den Familienmitgliedern
- Schutz vor staatlichem Zwang, mit der Familie zusammenzuleben
Art. 24 BV
Niederlassungsfreiheit
Persönlicher Schutzbereich: natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht
Sachlicher Schutzbereich:
- Freizügigkeit im Inneren der Schweiz: Niederlassung, Aufenthalt und Verlassen des Wohnsitzes
- Ausreise und Auswanderung ins Ausland
- Rückkehr aus dem Ausland in die CH
Kerngehalt: Verbot der Zwangsexilierung von Schweizern und Schweizerinnen
Art. 25 BV
Schutz vor Ausweisung
Persönlicher Schutzbereich: Schweizer Staatsangehörige
Sachlicher Schutzbereich:
- Absolutes Verbot der Ausweisung
- Eine Ausweisung ist nur im Einverständnis mit dem Betroffenen möglich
- Keine Auslieferung ist die Überstellung an den Interationalen Strafgerichtshof
Art. 25 BV
Flüchtlingsschutz
Persönlicher Schutzbereich: nur Flüchtlinge
Sachlicher Schutzbereich:
- Flüchtlinge dürfen nicht ausgeschafft oder ausgeliefert werden, wenn sie im Zielstaat verfolgt werden (Non-Refoulement)
- Drohende Folter, Art grausame oder unmenschliche Behandlung
Kerngehalt: absolute Geltung!
Ausnahme Ausschaffung-/Auslieferungsverbot:
- Flüchtling stellt eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltstaates dar
- Flüchtling ist eine Bedrohung für die Gemeinschaft des Aufenthaltstaates, weil er wegen besonders schweren Verbrechen/Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist
Art. 25 BV
Flüchtlingsdefinition
- Überqueren einer international anerkannten Grenze
- Wegen Furcht vor Verfolgung (Tod, Folter, Inhaftierung) durch den Staat (oder nichtstaatliche Gruppierungen, wenn der Staat nicht schützen will oder kann)
- Wegen bestimmter Eigenschaft (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Anschauungen)
- Keine Möglichkeit, im Heimat Zuflucht zu finden
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