Recht, Kapitel 6
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch
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Set of flashcards Details
Flashcards | 19 |
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Students | 10 |
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 13.02.2017 / 06.03.2022 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20170213_recht_kapitel_6
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Gesellschaftsformen
Es besteht ein Typenzwang -> keine Mischformen erlaubt
- Rechtsgemeinschaften
- Einfache Gesellschaft
- Kollektiv Gesellschaft
- Kommandit Gesellschaft
- Juristische Personen
- Aktiengesellschaft
- Komanndit-Aktiengesellschaft
- GmbH
- Genossenschaft
- Verein
Personengesellschaft
Sind Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sie sind einer juristischen Person stark angenähert. Sie können selber klagen, beklagt werden und betreiben, betrieben werden. Sie treten als Rechtssubjekt auf.
Die Gesellschafter arbeiten in der Regel in der Gesellschaft mit.
Aktiengesellschaft
Sind reine Kapitalgesellschaften. Die Aktionäre leisten nur einen Kapitalbeitrag. Es kommt nicht auf ihre persönlichen Fähigkeiten an, da sie in der Regel nicht mitarbeiten.
Einfache Gesellschaft
Entsteht durch einen vertraglichen Zusammenschluss.
Es ist eine einfache Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen für eine andere Gesellschaftsform nicht erfüllt sind.
z.B. eine Bürogesellschaft, Anwälte treten alle mit eigenem Geschäft auf und nutzen nur gemeinsame Infrastruktur.
- Sie kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden
- Sie kann nicht über eine eigene Firma verfügen
- Sie kann keine Rechten und Pflichten begründen
- Ansprüche gegen eine einzelne Gesellschaft muss den Gesellschafter einklagen
- Sie verfügt über kein eigenes Vermögen
Entstehung einer einfachen Gesellschaft
Es genügt die Einigung von zwei oder mehreren Personen (natürliche oder juristische), gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Es braucht keine besondere Form, oft reicht auch ein konkludentes Verhalten.
Gesellschaftsvertrag
- Umfang und Form des Beitrags
- Geld, Arbeitsleistung, Einbringen von Sachen oder Forderungen
- Verteilung des Gewinns oder die Tragung des Verlusts
- Wer zur Geschäftsführung berechtigt ist
Erst wenn der Vertrag Fragen nicht regelt. gelten ergänzend die Regeln des OR
- gleiche Beiträge leisten
- gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust, Verteilung nach Köpfen
- Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden
Einfache Gesellschaft Verhältnis gegenüber Dritten (=Aussenverhältnis)
- Ein Gesellschafter handelt im eigenen Namen aber auf Rechnung der Gesellschaft, kommt das Rechtsgeschäft nur zwischen ihm und dem Dritten zustande = indirekte Stellvertretung
- Handelt ein Gesellschafter im Namen der übrigen Gesellschafter, verpflichten sie sich solidarisch = direkte Stellvertretung
- Handelt ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft aber ohne Ermächtigung, sind die anderen nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn sie das Geschäft nachträglich genehmigen. = vollmachtlose Stellvertretung
Vorsicht: Es wird angenommen, dass jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist und mit Einzelunterschrift die Gesellschaft vertreten kann. Im Vertrag die Vertretung genau definieren!
Auflösung der einfachen Gesellschaft
- wenn der Gesellschaftszweck erreicht oder unmöglich ist
- durch gegenseitige Übereinkunft
- ein Gesellschafter in Konkurs fällt
- Urteil des Richters aus wichtigem Grund
- durch Kündigung (Frist 6 Monate)
- ein Gesellschafter stirbt
Das Vermögen muss liquidert werden. Die Schulden müssen bezahlt und die Einlagen der Gesellschaftger zurückerstattet werden. Bei allfalligem Überschuss ist der Gewinn unter den Gesellschaftern zu verteilen, der Verlust zu tragen.
Aktiengesellschaft
- für die Verbindlichkeiten haftet nur das Geschäftsvermögen, keine persönliche Haftung der Aktionäre
- eigene Rechtspersönlichkeit
- handelt im eigenen Namen
- Steuersubjekt
- Aktienkapital Fr. 100'000.--, Nennwert pro Aktie mindestens 1 Rappen
- Namen- oder Inhaberaktien
- absolut zwingende Statuteninhalte und bedingt notwendige Statuteninhalte
Gründung einer Aktiengesellschaft
- eine oder mehrere natürliche oder juristische Person oder andere Handelsgesellschaften
- Aktienkapital mind. Frj. 100'000.--
- Teilliberierung Aktienkapital: muss mindestens zu 20 % einbezahlt werden aber in jedem Fall mindestens Fr. 50'000.-- nur bei Namenaktien möglich
- Aktienkapital Fr. 1'000'000.-- = mindestens Fr. 200'000.--
- Inhaberaktien müssen voll liberiert werden
- Statuten verfassen
- Zeichnung der Aktien und Liberierung auf ein Sperrkonto
- Sacheinlagengründung = Liberierung durch Sacheinlagen Z.B. Warenvorräte, Liegenschaften, Maschinen etc. Ein Sacheinlagenvertrag und Gründungsbericht muss von einem zugelassenen Revisor geprüft und schriftlich bestätigt werden.
- An einer konstituierenden GV werden die Statuten genehmigt und die Organe (VR und Revisionsstelle) gewählt
- Öffentliche Beurkundung durch Notar
- Eintrag ins Handelsregister (= Rechtspersönlichkeit eine juristische Person
Namen der AG, GmbH und Genossenschaften
- muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen mit selber Rechtsform deutlich unterscheiden
- dieser Name muss auf sämtlicher Geschäftskorrespondenz, Rechnungen, Bestellungen etc. unverändert angegeben werden.
Inhaberaktien / Namenaktien
Inhaberaktien
- Aktionär muss von der Gesellschaft akzeptiert werden
- Ausgabe in Form von Wertpapieren muss vollständig liberiert werden, solange aber auf die Ausgabe der Aktien verzichtet wird, genügt eine Teilliberierung
Namenaktien
- Lauten auf den Namen des Aktionärs
- Rechte erst wenn im Aktienbuch eingetragen
- Bei gewöhnlichen Aktien hat der Erwerber Anspruch auf die Eintragung ins Aktienbuch, bei vinkulierten Aktien können die Gesellschaften einen Aktionär ablehnen
Stimmrecht
Verhältnis des Nennwerts der Aktien zum gesamten Nennwert des Aktienkapitals
Simmrechtsaktien = wenn unabhängig des Nennwerts auf jede Aktie eine Stimme entfällt . Der Nennwert der Stimmrechtsaktie darf das Zehnfache des Nennwerts der übrigen Aktien nicht übersteigen. Stimmrechtsaktien sind immer Namenaktien.
Prioritäts- oder Vorzugsaktien
Enstehen meist bei der Sanierung einer Aktiengesellschaft
- Vorzugsdividende wird ausbezahlt bevor eine weitere Dividende an alle Aktionäre ausgeschüttet wird
Beschränkung der Übertragbarkeit von Aktien
Inhaberaktien sind frei übertragbar
Namenaktien können durch das Gesetz oder die Statuten eingeschränkt übertragbar sein.
- Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.
- Vinkulierte Aktien, laut Statuten nur mit Zustimmung der Gesellschaft
- bei börsenkotierten Namenaktien kann der Erwerber nur abgelehnt werden, wenn die Statuten vorsehen, dass ein Aktionär nicht mehr als einen bestimmten prozentualen Anteil besitzen darf. Ausnahme: Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht. Die Vermögensrechte genhen beim Kauf über, das Stimmrecht erst, wenn die Gesellschaft den Erwerber amerlammt hat. (Aktionär ohne Stimmrecht)
- bei nicht börsenkotierten Aktien ein wichtiger, in den Statuten vorgesehener Grund = Zusammensetzung des Aktionärkreises, die im Hinblick, auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen. Z.B. nur Familienmitglieder oder nur Personen die in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen. Solange die Zustimmung zur Übertragung nicht erteilt ist, bleiben die Aktien und alle damit verbundenen Rechte, Eigentum des Veräusserers. Bei Erbgang etc. gehen nur die Vermögensrecht über, das Stimmrecht jedoch erst mit der Zustimmung der Gesellschaft.
Partipationsschein
ist eine stimmrechtslose Aktie
Das Partizipationskapital, dessen Bildung in den Statuten vorgesehen sein muss, ist in Teilsummen (=Paritpationsscheinen) zerlegt, die wie Aktien einen Nennwert aufwiesen. Sie dienen zur Beschaffung von von Eigenkapital und dürfen das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Pflicht zur Liberierung der Aktien
Mitwirkungsrecht
- Teilnahme an der Generalversammlung
- Stimm- und Wahlrecht
- Recht auf Einladung und Bekanntgabe der Traktanden und Antrag -> spätestens 20 Tage vor Versammlungstag
Schutzrecht
- Recht eine GV einberufen zu lassen (mind. 10 % der Aktien)
- Traktandierungsrecht (Aktien von Nennwert 1 Mio.)
- Einsicht- und Auskunftsrecht
- Anfechtungsrecht, wenn Beschlüsse gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen (bis 2 Monate nach GV)
- Recht zur Verantwortlichkeitsklage, VR widerrechtlich und schuldhaft Schaden verursacht hat
Vermögensrecht
- Recht auf Dividende
- Bezugsrecht
- Recht auf Anteil am Liquidationsüberschuss
Organisations der Aktiengesellschaft
- Genaeralversammlung
- Verwaltungsrat
- Revisionsstelle
Generalversammlung
Jährlich innert 6 Monaten nach Abschluss. Einberufung 20 Tage im Voraus mit Traktandenliste. Über nicht traktandierte Geschäfte darf kein Beschluss gefasst werden.
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Wahl der Mitglieder des VR und er Revisionsstelle
- Genehmigung des Lageberichts
- Genehmigung der Jahresrechnung und Verwendung des Gewinns/Verlusts
- Festsetzung der Dividende und der Tantieme
- Entlastung der Mitglieder des VR
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