Gesellschaftsformen
Es besteht ein Typenzwang -> keine Mischformen erlaubt
Personengesellschaft
Sind Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sie sind einer juristischen Person stark angenähert. Sie können selber klagen, beklagt werden und betreiben, betrieben werden. Sie treten als Rechtssubjekt auf.
Die Gesellschafter arbeiten in der Regel in der Gesellschaft mit.
Aktiengesellschaft
Sind reine Kapitalgesellschaften. Die Aktionäre leisten nur einen Kapitalbeitrag. Es kommt nicht auf ihre persönlichen Fähigkeiten an, da sie in der Regel nicht mitarbeiten.
Einfache Gesellschaft
Entsteht durch einen vertraglichen Zusammenschluss.
Es ist eine einfache Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen für eine andere Gesellschaftsform nicht erfüllt sind.
z.B. eine Bürogesellschaft, Anwälte treten alle mit eigenem Geschäft auf und nutzen nur gemeinsame Infrastruktur.
Entstehung einer einfachen Gesellschaft
Es genügt die Einigung von zwei oder mehreren Personen (natürliche oder juristische), gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Es braucht keine besondere Form, oft reicht auch ein konkludentes Verhalten.
Gesellschaftsvertrag
Erst wenn der Vertrag Fragen nicht regelt. gelten ergänzend die Regeln des OR
Einfache Gesellschaft Verhältnis gegenüber Dritten (=Aussenverhältnis)
Vorsicht: Es wird angenommen, dass jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist und mit Einzelunterschrift die Gesellschaft vertreten kann. Im Vertrag die Vertretung genau definieren!
Auflösung der einfachen Gesellschaft
Das Vermögen muss liquidert werden. Die Schulden müssen bezahlt und die Einlagen der Gesellschaftger zurückerstattet werden. Bei allfalligem Überschuss ist der Gewinn unter den Gesellschaftern zu verteilen, der Verlust zu tragen.